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Nachversteuerung von Substituten für Tabakwaren (Altware) ab 1. Januar 2024

Datum: 28.11.2023Thema: Steuern, Tabaksteuer

Mit Informationsschreiben vom 28. Dezember 2022 wurde dargelegt, dass eine Nachversteuerung von Substituten für Tabakwaren, die sich bereits vor dem 1. Juli 2022 im Handel befanden (Altware), unter bestimmten Bedingungen möglich ist.

Voraussetzung ist jedoch, dass die Altware bereits vor dem 13. Februar 2023 in ein Steuerlager aufgenommen wurden und die Nachversteuerung in einem Steuerlager (d.h. unter Steueraussetzung) durch eine zum Bezug von Steuerzeichen berechtigte Person (Hersteller, Einführer oder Bezieher zu gewerblichen Zwecken) erfolgt. Ausschließlich in diesen Fällen muss der Steuerlagerinhaber die nachzuversteuernde Ware nicht selbst vor dem 1. Juli 2022 hergestellt, eingeführt oder zu gewerblichen Zwecken bezogen haben.

Nähere Einzelheiten zur Nachversteuerung finden Sie im Informationsschreiben an die Verbände und Wirtschaftsbeteiligten vom 28. Dezember 2022.

Informationsschreiben "Nachversteuerung von Substituten für Tabakwaren, die sich bereits vor dem 1. Juli 2022 im Handel befanden (Altware)" vom 28. Dezember 2022PDF | 195 KB | Datei ist nicht barrierefrei

Achtung

Ab 1. Januar 2024 erhöht sich der Steuertarif für Substitute für Tabakwaren auf 0,20 Euro je Milliliter. Soweit Steuerzeichen für Substitute für Tabakwaren (Altware), die im Jahr 2024 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden sollen, bezogen werden, ist das Formular 1619 "Steueranmeldung für Steuerzeichen - Nachversteuerung Tabakwarensubstitute (11/2023)" zu verwenden. In Feld 8 dieses Formulars wurde das für den anzuwendenden Steuertarif maßgebliche Kennzeichen auf den Buchstaben "B" geändert.

Formular 1619 „Steueranmeldung für Steuerzeichen - Nachversteuerung Tabakwarensubstitute (11/2023)" (für Tabakwarensubstitute, die ab dem 1. Januar 2024 in den steuerrechtlich freien Verkehr überführt werden)PDF | 428 KB | Datei ist nicht barrierefrei

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