Berechnung des Altersgeldes
Die Höhe des Altersgeldes bestimmt sich nach den altersgeldfähigen Dienstbezügen und nach einem sich aus der altersgeldfähigen Dienstzeit ableitenden Altersgeldsatz.
Altersgeldfähige Dienstbezüge
Zu den altersgeldfähigen Dienstbezügen gehören
- das Grundgehalt des letzten Amtes oder Dienstgrades (sofern es mindestens zwei Jahre bezogen wurde, ansonsten die Bezüge aus dem zuvor bekleideten Amt beziehungsweise aus dem vorletzten Dienstgrad),
- sonstige ruhegehaltfähige Dienstbezüge (wie etwa Amtszulagen) und
- bestimmte ruhegehaltfähige Leistungsbezüge.
Die altersfähigen Dienstbezüge, mit Ausnahme der Leistungsbezüge, sind mit dem Faktor 0,9901 zu multiplizieren.
Ein Familienzuschlag oder kinderbezogene Anteile im Familienzuschlag bleiben unberücksichtigt.
Die der Berechnung des Altersgeldes zugrunde liegenden altersgeldfähigen Dienstbezüge erhöhen oder vermindern sich entsprechend den allgemeinen Erhöhungen oder Verminderungen der Versorgungsbezüge.
Altersgeldfähige Dienstzeiten sind
- Beamtendienstzeiten bei einem öffentlich-rechtlichen Dienstherrn sowie gleichstehende Zeiten und
- Zeiten eines berufsmäßigen oder nichtberufsmäßigen Wehrdienstes.
Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung oder einer eingeschränkten Verwendung wegen begrenzter Dienstfähigkeit nach § 45 Bundesbeamtengesetz sind nur zu dem Teil altersgeldfähig, der dem Verhältnis der ermäßigten zur regelmäßigen Arbeitszeit entspricht.
Nicht altersgeldfähig sind Zeiten, für die bereits Ansprüche auf Alterssicherung erworben wurden, beispielsweise durch Nachversicherung oder in Form eines Altersgeldanspruchs oder altersgeldähnlichen Anspruchs. Altersgeldähnliche Ansprüche sind insbesondere die dem Altersgeld des Bundes entsprechenden Leistungen der Länder. Die Vorschriften des Beamten- oder des Soldatenversorgungsgesetzes über den Ausschluss bestimmter Zeiten gelten entsprechend.
Höhe des Altersgeldes
Auf der Grundlage der altersgeldfähigen Dienstzeit wird der sogenannte Altersgeldsatz ermittelt. Dieser beträgt für jedes Jahr altersgeldfähiger Dienstzeit 1,79375 % der altersgeldfähigen Dienstbezüge, insgesamt jedoch höchstens 71,75 %, multipliziert mit dem Faktor 0,85 sofern eine altersgeldfähige Dienstzeit von weniger als 12 Jahren berücksichtigt wird, ansonsten mit dem Faktor 0,95. Zur Ermittlung des Altersgeldes werden dann die altersgeldfähigen Dienstbezüge mit dem Altersgeldsatz vervielfältigt.
Die Höhe des Altersgeldes darf nicht geringer sein als die Höhe des Rentenanspruchs, der sich durch die Nachversicherung des versicherungsfreien Beschäftigungszeitraums ergeben hätte. In diesem Fall ist das Altersgeld von Amts wegen auf den entsprechenden Betrag der gesetzlichen Rentenversicherung anzuheben.
Berechnungsbeispiel
Beruflicher Werdegang | Zeitraum | Altersgeldfähige
Dienstzeit |
---|
Soldat auf Zeit (nachversichert) | 4 Jahre | 0 Jahre |
Hochschulstudium | 4 Jahre | 0 Jahre |
Angestellter im öffentlichen Dienst | 2 Jahre | 0 Jahre |
Landesbeamter | 6 Jahre | 6 Jahre |
Bundesbeamter | 9 Jahre | 9 Jahre |
Summe | 25 Jahre | 15 Jahre |
Als altersgeldfähige Dienstzeit können bei diesem Werdegang nur die insgesamt 15 Jahre im Beamtenverhältnis berücksichtigt werden.
Altersgeldfähige Dienstbezüge | Betrag |
---|
Grundgehalt | 4.000,00 Euro |
altersgeldfähige Zulage | 100,00 Euro |
Summe | 4.100,00 Euro |
x-Faktor 0,9901 | 4.059,41 Euro |
Altersgeldsatz:
15,00 Jahre x 1,79375 = 26,9062500 % x 0,95 = 25,56 %
Das Altersgeld würde sich somit wie folgt berechnen:
Altersgeld: 4.059,41 Euro x 25,56 % = 1.037,59 Euro
Abschläge, Zuschläge, Anrechnungen
Anschließend sind eventuell erforderliche Abschläge oder Verminderungen, zum Beispiel aufgrund vorzeitiger Leistungsgewährung oder anlässlich einer Ehescheidung, vorzunehmen. Stehen neben dem Altersgeld weitere Einkünfte zu, sind diese unter Umständen auf das Altersgeld anzurechnen.
Anrechnungs- und Kürzungsregeln