Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Was wird angerechnet?
Wenn Sie Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkommen erhalten, werden diese Einkommen gemäß § 53 Beamtenversorgungsgesetz beziehungsweise § 68 Soldatenversorgungsgesetz auf Ihre Versorgungsbezüge angerechnet.
Erwerbseinkommen sind Einkünfte, die Sie
- aus nichtselbstständiger Arbeit (auch Abfindungen) und
- aus selbstständiger Arbeit sowie Gewerbebetrieb und Land- und Forstwirtschaft
erzielen.
Erwerbsersatzeinkommen sind Ersatzleistungen, die Sie aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften kurzfristig erhalten, zum Beispiel Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Insolvenzgeld, Krankengeld, Elterngeld und Übergangsgeld.
Das Waisengeld unterliegt seit dem 1. Januar 2016 nicht mehr dieser Ruhensregelung.
Anrechnung immer mit den Bruttobeträgen
Die Berücksichtigung Ihres Erwerbseinkommens erfolgt dabei mit einem Zwölftel Ihres Brutto-Jahreseinkommens. Der Nachweis über die Höhe Ihres Einkommens erfolgt bei Einkommen aus nichtselbstständiger Arbeit durch Vorlage Ihres Arbeitsvertrags und Ihrer Gehaltsbescheinigungen. Werbungskosten werden berücksichtigt. Bei Einkommen aus selbstständiger Arbeit ist zum Nachweis des steuerlichen Gewinns der maßgebliche Einkommensteuerbescheid vorzulegen.
Das Erwerbsersatzeinkommen wird monatsbezogen mit dem tatsächlichen in dem jeweiligen Monat zugeflossenen (Brutto-)Betrag berücksichtigt. Als Nachweis sind die entsprechenden Leistungsbescheide vorzulegen.
Dauer der Anrechnung
Wenn Sie Einkommen aus einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst (sogenanntes Verwendungseinkommen) erzielen, erfolgt die Anrechnung über die Regelaltersgrenze hinaus. In allen anderen Fällen endet die Anrechnung spätestens nach Ablauf des Monats, in dem Sie die Regelaltersgrenze erreichen. Die Regelaltersgrenze richtet sich dabei auch für Soldaten nach dem Bundesbeamtengesetz.
Höchstgrenze
Bis zu einer Höchstgrenze führen zusätzliche Einkünfte nicht zu einer Kürzung der Versorgung. Die Höchstgrenze ergibt sich grundsätzlich aus der Endstufe Ihrer Besoldungsgruppe, aus der sich Ihr Ruhegehalt errechnet, zuzüglich des Betrags eines eventuell zustehenden kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag. Ausnahmen gelten jedoch zum Beispiel bei Versetzung in den Ruhestand aufgrund einer Dienstunfähigkeit oder bei Versetzung in den Ruhestand wegen Erreichens einer besonderen Altersgrenze.
Berechnung
Der Ruhensbetrag wird ermittelt, indem Ihr Gesamteinkommen (Versorgungsbezug und anrechenbares Einkommen) der Höchstgrenze gegenübergestellt wird. Ist Ihr Gesamteinkommen höher als die Höchstgrenze, ruht Ihre Versorgung in Höhe des übersteigenden Betrags (Ruhensbetrag).
Mindestbelassung
Ihnen wird jedoch mindestens ein Betrag in Höhe von 20 Prozent Ihres jeweiligen Versorgungsbezugs belassen (Mindestbelassung). Die Mindestbelassung gilt aber nicht beim Bezug von Verwendungseinkommen (also Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst), wenn es die Höhe Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge erreicht.
Besonderheit nach dem Bundeswehr-Attraktivitätssteigerungsgesetz
Wurden Sie wegen Erreichens der für Sie festgesetzten besonderen Altersgrenze nach dem Soldatengesetz in den Ruhestand versetzt, wird bis zum Ende des Monats, in dem Sie die für Polizeivollzugsbeamte auf Lebenszeit vorgesehene Altersgrenze nach dem Bundespolizeibeamtengesetz erreichen, nur Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst angerechnet.
Besonderheit nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz und dem Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz
Sollten Sie nach dem Streitkräftepersonalstruktur-Anpassungsgesetz oder dem Bundeswehrbeamtinnen- und Bundeswehrbeamten-Ausgliederungsgesetz in den Ruhestand versetzt worden sein, wird nur Einkommen aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst angerechnet.
Anzeigepflicht
Sie sind verpflichtet, die Aufnahme einer Beschäftigung sowie jede Änderungen anzuzeigen. Hierzu steht Ihnen das Formular 03606 "Erklärung über Einkommen, Rente und Bezüge" zur Verfügung.
Formular 03606 "Erklärung über Einkommen, Rente und Bezüge"
Sollten Sie Zweifel haben, ob Leistungen, die Sie erhalten oder erhalten haben, anzeigepflichtig sind, setzen Sie sich bitte mit Ihrer versorgungszahlenden Stelle in Verbindung.
Zuständiges Service-Center