Nationale Zusammenarbeit
Die Zusammenarbeit verhindert, dass Verstöße aufgrund fehlender Zuständigkeit der ermittelnden Behörde und mangelnden Informationsaustausches nicht verfolgt werden. Die folgenden Behörden und Stellen sind nach § 2 Abs. 4 SchwarzArbG untereinander zur Zusammenarbeit verpflichtet:
- Zollverwaltung
- Finanzbehörden
- Bundesagentur für Arbeit, auch in Ihrer Funktion als Familienkasse
- Bundesnetzagentur
- Einzugsstellen gem. § 28i SGB IV (insbesondere Krankenkassen)
- Rentenversicherungsträger
- Berufsgenossenschaften
- Jobcenter
- nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständige Behörden
- Ausländerbehörden
- Bundesamt für Güterverkehr
- Die nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des Gelegenheitsverkehrs mit Kraftfahrzeugen nach § 46 Personenbeförderungsgesetz zuständigen Behörden
- Die nach Landesrecht für die Genehmigung und Überwachung des gewerblichen Güterkraftverkehrs zuständigen Behörden
- Arbeitsschutzbehörden
- Polizeivollzugsbehörden des Bundes und der Länder
- Gewerbebehörden
- Die nach Landesrecht für die Überprüfung der Einhaltung der Vergabe- und Tariftreuegesetze der Länder zuständigen Prüfungs- oder Kontrollstellen
- Die nach Landesrecht für die Entgegennahme der Anmeldung von Prostituierten nach § 3 des Prostituiertenschutzgesetzes und für die Erlaubniserteilung an Prostitutionsgewerbetreibende nach § 12 Prostituiertenschutzgesetz zuständigen Behörden
- Die nach Landesrecht für die Erlaubniserteilung nach § 34a der Gewerbeordnung zuständigen Behörden
- Sozialkassen der Bauwirtschaft und des Gerüstbaugewerbes
Die Zusammenarbeit dieser Behörden und Stellen umfassen
- die gegenseitige Unterrichtung über das Vorliegen konkreter Anhaltspunkte für Verstöße, bei denen die ermittelnde Behörde nicht selbst zuständig ist,
- die Abstimmung von Kontrollen und
- das Durchführen gemeinsamer Kontrollen bei größeren zu prüfenden Arbeitsstätten oder Firmen.
Stellen die Bediensteten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit z.B. bei einer Prüfung von Lohn- und Meldeunterlagen fest, dass
- Sozialversicherungsbeträge nicht entrichtet wurden,
- ausländische Staatsangehörige ohne Arbeitsgenehmigung beschäftigt wurden,
- bestimmte Mindestarbeitsbedingungen zum Schutz von Arbeitnehmern nicht eingehalten wurden oder
- Sozialleistungen zu Unrecht bezogen wurden,
leiten sie ein Ermittlungsverfahren wegen
- Hinterziehung von Sozialversicherungsbeiträgen,
- illegaler Beschäftigung von ausländischen Staatsangehörigen ohne Arbeitsgenehmigung,
- Verstöße gegen das Arbeitnehmer-Entsendegesetz oder
- Missbrauch von Sozialleistungen
ein. Gleichzeitig informieren sie die jeweils zuständige Behörde, z.B. die Krankenkasse, das Finanzamt oder die Ausländerbehörde. Diese Behörden veranlassen dann das Notwendige.