Ertragsteuern
Einkommensteuer
Einkommensteuer wird auf das im Veranlagungszeitraum bezogene Einkommen von natürlichen Personen erhoben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Von bestimmten Einkünften wird die Einkommensteuer grundsätzlich durch Steuerabzug (z.B. Lohnsteuer und Kapitalertragsteuer, Zinsabschlag) erhoben. Sie werden bei der Einkommensteuerveranlagung als Vorauszahlungen angerechnet. Die Veranlagung erfolgt in der Regel aufgrund der eingereichten Einkommensteuererklärung.
Aus den gesetzlichen Regelungen des § 25 EStG i.V.m. § 56 EStDV und § 46 Abs. 2 EStG ergibt sich, wer zur Abgabe der Einkommensteuererklärung verpflichtet ist.
Weitere Informationen des Bundesministeriums für Finanzen zur Einkommensteuer
Lohnsteuer
Die Lohnsteuer wird auf die Einnahmen aus nichtselbstständiger Arbeit erhoben. Die Höhe der abzuführenden Lohnsteuer richtet sich grundsätzlich nach der Lohnsteuerklasse. Daneben ist in bestimmten Fällen eine Pauschalisierung möglich.
Steuerschuldner ist der Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber haftet jedoch für die korrekte Einbehaltung und Abführung an das zuständige Betriebsstättenfinanzamt. Die Anmeldung und Abführung der Lohnsteuer erfolgt durch den Arbeitgeber grundsätzlich bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Anmeldungszeitraums. Bei einer Einkommensteuerveranlagung wird sie als Steuervorauszahlung angerechnet.
Weitere Informationen des Bundesministeriums für Finanzen zur Lohnsteuer
Lohnsteuerhaftung bei Arbeitnehmerüberlassung
Wenn Arbeitnehmer gewerbsmäßig zur Arbeitsleistung überlassen werden, haften Entleiher gemäß § 42d Abs. 6 EStG für die Abführung der Lohnsteuer, wenn
- der Verleiher keine Verleiherlaubnis nach § 1 AÜG hat
und - er sich schuldhaft über das Vorliegen eines ordnungsgemäßen Verleihs irrt.
Die Höhe des Haftungsbetrags, für den der Entleiher in Anspruch genommen werden kann, richtet sich nach der Lohnsteuer, die der Verleiher als Arbeitgeber gegebenenfalls anteilig für die Zeit einzubehalten hat, für die die Überlassung der Leiharbeitnehmer erfolgt ist.
Sind diese Beträge nur schwer zu ermitteln und können auch Entleiher keinen niedrigeren Betrag glaubhaft machen, so ist die Haftungsschuld mit 15 Prozent des zwischen dem Entleiher und dem Verleiher vereinbarten Entgelts (ohne Umsatzsteuer) anzunehmen.
Der Entleiher und der Verleiher sind Gesamtschuldner, deshalb kann gegen beide gleichzeitig ein Haftungsbescheid ergehen. Entleiher dürfen jedoch erst dann in Anspruch genommen werden, wenn Vollstreckungsversuche in das inländische bewegliche Vermögen des Verleihers ohne Erfolg geblieben sind oder von vornherein keine hinreichende Aussicht auf Erfolg versprechen.
Auskünfte erteilt das örtlich zuständige Finanzamt.
Suche des örtlich zuständigen Finanzamts
Bauabzugsteuer
Bauabzugsteuer bedeutet für Auftraggeber von Bauleistungen, dass ein Steuerabzug in Höhe von 15 Prozent der zu zahlenden Rechnung für eine Bauleistung vorzunehmen ist, falls nicht eine vom zuständigen Finanzamt ausgestellte Freistellungsbescheinigung für den leistenden Unternehmer vorgelegt wird. Die Abzugsteuer wird auf die vom leistenden Unternehmer zu entrichtenden Steuern angerechnet.
Weiterführende Informationen zur Bauabzugsteuer
Informationen des Bundeszentralamts für Steuern zur Bauabzugsteuer
Körperschaftsteuer
Körperschaftsteuer wird auf das Einkommen von juristischen Personen (beispielsweise Kapitalgesellschaften) für eine bestimmte Periode erhoben. Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.
Die Steuerpflicht beginnt bei Kapitalgesellschaften mit der notariellen Beurkundung der Satzung oder des Gesellschaftsvertrags (Vorgesellschaft), da die Vorgesellschaft zivilrechtlich nach dem Recht der jeweiligen Kapitalgesellschaft zu behandeln ist. Die Steuerpflicht endet mit der rechtsgültigen Beendigung der Liquidation der Gesellschaft.
Von der Körperschaftsteuer befreit sind unter anderem Unternehmen des Bundes, politische Parteien im Sinne des § 2 PartG sowie gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienende Körperschaften, soweit kein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb unterhalten wird (§ 5 Abs. 1 KStG, §§ 51 ff. AO).
Die Körperschaftsteuerveranlagung erfolgt grundsätzlich aufgrund der eingereichten Körperschaftsteuererklärung.
Gewerbesteuer
Gewerbesteuer wird auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs in der Gemeinde erhoben, in der das Unternehmen eine Betriebsstätte zur Ausübung des Gewerbes unterhält. Gewerbebetrieb ist jedes im Inland betriebene gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts. Bestimmte, im Gewerbesteuergesetz aufgeführte Betätigungen und Unternehmen unterliegen nicht der Gewerbesteuer.
Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes oder des Körperschaftsteuergesetzes zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge, die insbesondere dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung tragen und z.B. eine Doppelbelastung mit Gewerbe- und Grundsteuer vermeiden sollen. Steuerschuldner der Gewerbesteuer ist der Unternehmer. Als Unternehmer gilt der, für dessen Rechnung das Gewerbe betrieben wird.
Jede Gemeinde legt eigenständig einen Hebesatz für die Ermittlung der Gewerbesteuer fest. Aus der Multiplikation des Gewerbesteuermessbetrags mit dem (prozentualen) Hebesatz ergibt sich die zu zahlende Gewerbesteuer.