Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Anmelde- bzw. Anzeigepflicht bei Ein- oder Ausreise aus bzw. in Nicht-EU-Mitgliedstaat

Mitführende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach Deutschland ein- bzw. aus Deutschland ausreisen, müssen diesen Betrag beim Zoll anmelden.

Gleichgestellte Zahlungsmittel müssen bei der Ein- oder Ausreise in bzw. aus Deutschland auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden.

Anmeldepflichtige Barmittel

Barmittel sind:

  • Bargeld, wie z.B.

    • Banknoten und Münzen, die gültige Zahlungsmittel sind
    • Banknoten und Münzen, die keine gültigen Zahlungsmittel sind, aber noch in eine Währung umgetauscht werden können, die gültiges Zahlungsmittel ist (z.B. Deutsche Mark, Österreichische Schilling - Umtausch in Euro ist noch möglich)
  • Übertragbare Inhaberpapiere, wie z.B.

    • Solawechsel
    • Schecks und Reiseschecks
    • Aktien
    • Zahlungsanweisungen

und

  • Gold in Form von

    • Münzen mit einem Goldgehalt von mindestens 90 Prozent
    • Ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von mindestens 99,5 Prozent

Ausländische Währungen müssen mit dem Sortenkurs am Tag der Ein- bzw. Ausreise in Euro umgerechnet werden.

Für die Berechnung des Wertes von Sammler- und Anlagemünzen (z.B. "Maple Leaf", "Eagle", "Wiener Philharmoniker") wird nicht der Nominalwert der Münzen, sondern der tatsächliche Wert zugrunde gelegt.

Berechnungsbeispiel anhand der Silbermünze "Wiener Philharmoniker"

Der Nominalwert, der auf der Münze angegeben ist, beträgt 1,50 Euro. Der tatsächliche Wert ist der Preis, der am Tag der Ein- oder Ausreise beim Kauf einer solchen Münze gezahlt werden muss (z.B. bei einer Bank oder im Münzfachhandel).

Anmeldepflicht von Barmitteln

Reisende, die mit Barmitteln im Gesamtwert von 10.000 Euro oder mehr nach Deutschland ein- bzw. aus Deutschland ausreisen, müssen diesen Betrag beim Zoll anmelden.

Online-Dienstleistung

Der Antrag kann online im Zollportal innerhalb der Dienstleistung "Barmittelanmeldeerklärung" über das Online-Formular 040000_1 gestellt werden.

Zoll-Portal: Dienstleistung Barmittelverkehr [Anmeldung erforderlich]

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Nähere Informationen zum Zoll-Portal (Fachbeitrag)

Der Antrag wird dabei aufgrund Ihrer Angaben direkt an das für Sie zuständige Hauptzollamt übermittelt. Ebenso können Sie direkt weitere Unterlagen im Antrag hochladen und übermitteln.
Nach der Übermittlung an die Zollverwaltung wird Ihnen ein so genannter Identifizierungscode mitgeteilt. Statt der bisherigen Barmittelanmeldeerklärung in Papierform wird nun dieser im Rahmen Ihrer Reise genannt oder vorgelegt werden.

In Einzelfällen kann der Antrag bis auf Weiteres auch noch schriftlich mittels Formular "Anmeldung von Barmitteln" gestellt werden.

  • Formular 040000 (deutsche Fassung) mit Zusatzblatt 040050
  • Formular 040001 (englische Fassung) mit Zusatzblatt 040051

Sie können das Formular elektronisch oder handschriftlich ausfüllen. Bitte achten Sie darauf, dass das Exemplar unterschrieben ist, wenn Sie dieses der Zollstelle vorlegen. Sie können eine amtliche Kopie anfordern.

Formular 040000
Formular 040001

Achten Sie beim Grenzübertritt auf die Hinweisschilder vor Ort und fragen Sie nach den Schaltern, bei denen Sie die Anmeldung abgeben können.

Wenn Sie mit dem Flugzeug reisen, ist die Barmittelanmeldeerklärung bei der Ausreise vor Betreten der Luftsicherheitskontrolle bei der Zollstelle abzugeben. Bei der Einreise sind die Barmittel im roten Ausgang anzumelden.

Sie haben die Pflicht, die Barmittelanmeldeerklärung unaufgefordert abzugeben, auch wenn Sie von Zollbediensteten nicht angehalten und nach mitgeführten Barmitteln gefragt werden.

Besonderheit bei Transitflügen aus einem Drittland über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland

Die Anmeldepflicht für Barmittel von 10.000 Euro oder mehr besteht auch für Flugreisende mit Herkunft aus einem Nicht-EU-Staat, die sich in der Internationalen Transitzone eines Flughafens eines Mitgliedstaats aufhalten, bevor sie in ein anderes Drittland weiterfliegen.

Bitte beachten Sie!

Die Kontrolleinheiten des Zolls kontrollieren an den Grenzen und im Landesinneren die Einhaltung der Anmeldepflicht.

Anzeigepflichtige gleichgestellte Zahlungsmittel

Als gleichgestellte Zahlungsmittel gelten

  • Sparbücher
  • Edelsteine (roh oder geschliffen), wie z.B. Diamanten, Rubine, Saphire oder Smaragde
  • Gold in Form von

    • Münzen mit einem Goldgehalt von unter 90 Prozent
    • Ungemünztes Gold in Form von Barren, Nuggets oder Klumpen mit einem Goldgehalt von unter 99,5 Prozent
  • Andere Edelmetalle, wie z.B. Platin oder Silber
Bitte beachten Sie!

Schmuck und sonstige Waren aus Edelmetallen bzw. Edelsteinen gelten nicht als gleichgestellte Zahlungsmittel und sind daher nicht anzeigepflichtig.

Mündliche Anzeigepflicht von gleichgestellten Zahlungsmitteln

Gleichgestellte Zahlungsmittel müssen bei der Einreise nach Deutschland auf Befragung der Zollbediensteten mündlich angezeigt werden.

Im Rahmen einer Kontrolle sind Sie verpflichtet, Angaben zu Barmitteln und gleichgestellten Zahlungsmitteln, zu deren Herkunft, den wirtschaftlich Berechtigten und dem Verwendungszweck gegenüber den Kontrollpersonen zu machen und ggf. Unterlagen vorzulegen - auch wenn Sie die Wertgrenze von 10.000 Euro bei mitgeführten Barmitteln bzw. gleichgestellten Zahlungsmitteln nicht überschreiten.

Folgen bei Verletzung der Anmelde- bzw. Anzeigepflicht

Wer pflichtwidrig mitgeführte Barmittel oder gleichgestellte Zahlungsmittel nicht anmeldet bzw. anzeigt oder unzutreffende bzw. unvollständige Angaben macht, handelt ordnungswidrig. Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu einer Million Euro geahndet werden.

Personen, die in Deutschland keinen festen Wohnsitz oder Aufenthaltsort haben, müssen zudem für die Durchführung des Bußgeldverfahrens einen bestimmten Geldbetrag an Sicherheit leisten.
Dieser Geldbetrag ist keine Geldbuße, sondern soll die ordnungsgemäße Durchführung des Bußgeldverfahrens sicherstellen und wird bei der zuständigen Zollstelle hinterlegt. Die Höhe errechnet sich aus der zu erwartenden Geldbuße und den Kosten des Bußgeldverfahrens.

Nach Abschluss des Bußgeldverfahrens wird die Sicherheit mit der endgültig festgesetzten Geldbuße verrechnet. Ist der hinterlegte Geldbetrag höher als die Geldbuße, wird der überzahlte Betrag zurückerstattet.

Bitte beachten Sie!

Die deutsche Zollverwaltung bietet Informationen zu den Bestimmungen, denen Barmittel und gleichgestellte Zahlungsmittel bei der Einreise nach Deutschland unterliegen.
Reisehinweise zu den Ausreisebestimmungen anderer Länder erhalten Sie z.B. bei der jeweiligen diplomatischen Vertretung des Reiselandes oder im Internet unter den länderspezifischen Reiseinformationen des Auswärtigen Amtes.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen