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Iran

Basierend auf der Resolution der Vereinten Nationen 1737 (2006) hat der Rat der Europäischen Union mit Beschluss 2007/140/GASP vom 27. Februar 2007 restriktive Maßnahmen gegen die Islamische Republik Iran erlassen. Mit Beschluss 2010/413/GASP wurden die Regelungen neu gefasst und die seit 2007 bestehenden Beschränkungen ersetzt. In der Folgezeit wurden die Handelsbeschränkungen durch weitere Beschlüsse geändert. Als Ergebnis der im Jahr 2013 beginnenden Verhandlungen mit dem Iran traten mit Beschluss 2014/21/GASP vom 20. Januar 2014 verschiedene Handelserleichterungen (teilweise Aussetzung von Verboten) in Kraft.

Am 14. Juli 2015 wurde auf der Grundlage des am 24. November 2013 beschlossenen Gemeinsamen Aktionsplans ("Joint Plan of Action") mit dem Iran eine Einigung zur langfristigen und umfassenden Lösung der iranischen Nuklearfrage erzielt ("Joint Comprehensive Plan of Action", kurz JCPOA). Diese Vereinbarung hat der VN-Sicherheitsrat in der Resolution 2231 (2015) einstimmig gebilligt. Die Vereinbarung sieht die Aufhebung bzw. Entschärfung vieler der bisherigen Sanktionsmaßnahmen vor. Mit Beschluss (GASP) 2015/1863 vom 18. Oktober 2015 sind die neuen Maßnahmen in Kraft getreten. Sie waren zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht anwendbar.

Mit Inkrafttreten des Beschlusses (GASP) 2016/37 vom 16. Januar 2016 haben die im Oktober 2015 festgelegten Regelungen sofortige Gültigkeit erlangt.

Die Umsetzung der Beschlüsse in unmittelbar geltendes Recht erfolgt aktuell durch die Verordnung (EU) Nr. 267/2012 über restriktive Maßnahmen gegen Iran (Iran-VO) bzw. die hierzu ergangenen Änderungs- und Durchführungsverordnungen. Mit der Verordnung (EU) 2015/1861 zur Änderung der Iran-VO wurden die oben genannten Sanktionserleichterungen mit Gültigkeit zum 16. Januar 2016 umgesetzt.

Um der Lage in Iran weiterhin Rechnung zu tragen, wurden zudem im Jahr 2011 mit der Verordnung (EU) Nr. 359/2011 vom 12. April 2011 (Iran-MR-VO) zusätzliche Maßnahmen erlassen. Diese Maßnahmen gelten weiterhin.

Viele Sanktionsmaßnahmen der Iran-VO gelten in Zusammenhang mit "iranischen Personen, Organisationen oder Einrichtungen". Gemäß Definition müssen sich diese Gruppen aber nicht zwingend im Iran befinden, wodurch sich der Anwendungsbereich dieser Verordnung erheblich erweitert.

Angesichts der militärischen Unterstützung des Angriffskriegs Russlands gegen die Ukraine durch Iran hat die Europäische Union mit der Verordnung (EU) 2023/1529 vom 20. Juli 2023 weitere Sanktionen gegen Iran erlassen.

Zusammenfassung der Embargomaßnahmen bei der Ausfuhr

Waffenembargo

Durch die §§ 74 ff. Außenwirtschaftsverordnung wurde das Waffenembargo gegen Iran in nationales Recht umgesetzt. Somit sind der Verkauf, die Ausfuhr und die Durchfuhr von Rüstungsgütern und Wehrmaterial jeglicher Art nach Iran sowie damit in Verbindung stehende Handels- und Vermittlungsgeschäfte verboten.

Ausfuhrbeschränkungen nach Gemeinschaftsrecht

Die Iran-VO sieht mehrere Genehmigungspflichten und Verbote in Bezug auf den Verkauf, die Lieferung, die Weitergabe oder Bereitstellung, die Verwendung, die Ausfuhr von Gütern und Technologien sowie in diesem Zusammenhang die Erbringung bzw. Bereitstellung von technischer Hilfe, Vermittlungsdiensten, Finanzmitteln und Finanzhilfe an iranische Personen, Organisationen oder Einrichtungen vor, die in den einzelnen Anhängen der Verordnung verankert sind:

  • Genehmigungspflicht gemäß Art. 2a Abs. 1 in Verbindung mit Anhang I:
    Anhang I umfasst die in der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (Nuclear Suppliers Group) aufgeführten Artikel, einschließlich Güter, Technologie und Software.
  • Genehmigungspflicht gemäß Art. 3a Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II:
    In Anhang II sind andere als die in den Anhängen I und III aufgeführten Technologien aufgelistet, die zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wiederaufbereitung, Anreicherung, Schwerwasser oder anderen Maßnahmen, die nicht mit dem JCPOA vereinbar sind, beitragen können.
  • Verbot gemäß Art. 4a in Verbindung mit Anhang III:
    In Anhang III sind die in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes (Missile Technologie Control Regime, MTCR) erfassten Artikel, einschließlich Gütern und Technologien, aufgeführt.
  • Genehmigungspflicht gemäß Art. 10d in Verbindung mit Anhang VIIA:
    Anhang VIIA betrifft Software für die Unternehmensressourcenplanung, konzipiert speziell für die Verwendung in der Nuklear- und der militärischen Industrie.
  • Genehmigungspflicht gemäß Art. 15a in Verbindung mit Anhang VIIB:
    Anhang VIIB listet Grafite, Rohmetalle oder Metallhalberzeugnisse wie Aluminium und Stahl auf.

Die Iran-MR-VO sieht zudem folgende Beschränkungen vor:

  • Verbot gemäß Art. 1a Abs. 1 Buchstabe a) in Verbindung mit Anhang III der Iran-MR-VO:
    Dieser Anhang enthält Ausrüstung, die zur internen Repression verwendet werden könnte.
  • Genehmigungspflicht gemäß Art. 1b Abs. 1 in Verbindung mit Anhang IV Iran-MR-VO:
    Anhang IV enthält Ausrüstung, Technologie und Software, die für die Überwachung oder das Abhören des Internets oder des Telefonverkehrs verwendet werden kann.

Die VO (EU) 2023/1529 sieht folgende Beschränkungen vor:

  • Ausfuhrverbot sowie Durchfuhrverbot durch das Hoheitsgebiet Irans gemäß Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Anhang II VO (EU) 2023/1529:
    Dieser Anhang enthält unbemannte Luftfahrzeuge und Bauteile, die zu deren Herstellung verwendet werden können.

Zusammenfassung der Embargomaßnahmen bei der Einfuhr

Waffenembargo

Nach § 77 Außenwirtschaftsverordnung sind Einfuhr, Erwerb und Beförderung von Rüstungsgütern und Wehrmaterial aus Iran untersagt.

Einfuhrbeschränkungen nach Gemeinschaftsrecht

Die Iran-VO sieht derzeit folgende Sanktionen in Bezug auf den Erwerb, die Einfuhr oder Beförderung von Gütern und Technologien unmittelbar oder mittelbar aus Iran vor:

  • Genehmigungspflicht gemäß Art. 2a Abs. 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Anhang I:
    Anhang I umfasst die in der Liste der Gruppe der Kernmaterial-Lieferländer (Nuclear Suppliers Group) aufgeführten Artikel, einschließlich Güter, Technologie und Software.
  • Genehmigungspflicht gemäß Art. 3a Abs. 1 Buchstabe e) in Verbindung mit Anhang II:
    In Anhang II sind andere als die in den Anhängen I und III aufgeführten Technologien aufgelistet, die zu Tätigkeiten im Zusammenhang mit Wiederaufbereitung, Anreicherung, Schwerwasser oder anderen Maßnahmen, die nicht mit dem JCPOA vereinbart sind, beitragen können.
  • Verbot gemäß Art. 4c in Verbindung mit Anhang III:
    In Anhang III sind die in der Liste des Trägertechnologie-Kontrollregimes (Missile Technologie Control Regime, MTCR) erfassten Artikel, einschließlich Gütern und Technologien, aufgeführt.

Finanzsanktionen

Gelder und wirtschaftliche Ressourcen der in der Iran-VO, in der Iran-MR-VO sowie in der VO (EU) 2023/1529 gelisteten Personen, Organisationen und Einrichtungen werden eingefroren. Zusätzlich dürfen diesem Personenkreis weder Gelder noch sonstige Wirtschaftsressourcen, also auch keine Waren, zur Verfügung gestellt werden, weswegen von einem sogenannten Bereitstellungsverbot gesprochen wird.

Weitere Informationen zu den Finanzsanktionen erhalten Sie auf den Seiten der Deutschen Bundesbank bzw. des BAFA.

Erfüllungsverbot

Zusätzlich beinhaltet die Iran-VO ein sogenanntes Erfüllungsverbot, wonach Ansprüche, einschließlich Schadensersatz- und ähnliche Ansprüche aus Verträgen und Geschäften, die von dieser Verordnung betroffen sind, nicht erfüllt werden dürfen.

Auswirkungen und Bedeutung in der Praxis

Mündlich oder konkludent abgegebene Ausfuhranmeldungen für gewerbliche Ausfuhrsendungen sind nicht zulässig. Sie müssen für derartige Sendungen elektronische Ausfuhranmeldungen abgeben sowie das zweistufige Ausfuhrverfahren in Anspruch nehmen. Von dieser Verpflichtung sind auch Postsendungen (Briefe und Pakete), die zu kommerziellen Zwecken bestimmte Waren enthalten, sowie der Versand von Urkunden, Verträgen und sonstigen Dokumenten mit einem kommerziellen Hintergrund betroffen. Vereinfachungen im Postverkehr gelten insoweit nicht. Gegebenenfalls vorliegende Genehmigungen müssen durch entsprechende Codierungen in der Ausfuhranmeldung dokumentiert werden. Die einschlägigen Codierungen können Sie unter anderem der veröffentlichten "Codeliste I0136" entnehmen.

Gegen bestimmte gelistete Personen existieren zudem Reisebeschränkungen. Sie dürfen daher grundsätzlich nicht in das Hoheitsgebiet der EU einreisen bzw. durchreisen.

Achtung!

Die obige Darstellung gibt die Sanktionsmaßnahmen gegenüber Iran lediglich verkürzt und unvollständig wieder. Einzelheiten sind den Rechtstexten zu entnehmen. Neben den besonderen embargorechtlichen Bestimmungen bleiben die allgemeinen ausfuhrrechtlichen Regelungen anwendbar (z.B. die Dual-Use-Verordnung oder die Außenwirtschaftsverordnung).

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