Das Besteuerungsverfahren bei der Einfuhr
Die Einfuhrumsatzsteuer wird in der Regel zusammen mit dem Zoll erhoben. Deshalb mussten die Vorschriften, welche das Abfertigungsverfahren betreffen, für Zoll und Einfuhrumsatzsteuer einander angepasst werden.
Diese Übereinstimmung wird dadurch erreicht, dass die zollrechtlichen Vorschriften grundsätzlich auch für die Einfuhrumsatzsteuer gelten. Dazu bestimmt § 21 Abs. 2 Satz 1 Umsatzsteuergesetz (UStG): "Für die Einfuhrumsatzsteuer gelten die Vorschriften für Zölle sinngemäß".
Hiervon erfasst werden insbesondere die Vorschriften über das Abfertigungsverfahren, die Entstehung der Steuerschuld, die Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer sowie deren Zahlung. So kann die Einfuhrumsatzsteuer von der Zollverwaltung in einem Arbeitsgang zusammen mit dem Zoll erhoben werden. Dies gilt auch dann, wenn aus zollrechtlichen Gründen keine Zölle anfallen, z.B. bei der Gewährung von Präferenzmaßnahmen.
Grundsätzlich sind also im Rahmen der Zollabfertigung die gleichen Förmlichkeiten zu erfüllen wie bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr, also insbesondere die Gestellung der Waren und die Abgabe einer Zollanmeldung.
Die Verpflichtung zur Zahlung der Einfuhrumsatzsteuer - die sogenannte Abgabenschuld - entsteht im Normalfall auch hier bei der Überlassung zum steuerrechtlich freien Verkehr, § 21 Abs. 2 Satz 1 UStG i.V.m. Art. 77 Abs. 1 Buchstabe a Unionszollkodex (UZK). Die Einfuhrumsatzsteuerschuld entsteht dabei im Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung durch die Zollstelle. Auch die Erhebung dieses Abgabenbetrages richtet sich diesbezüglich nach den einschlägigen zollrechtlichen Vorschriften.
Abweichungen von den zollrechtlichen Vorschriften bestehen insbesondere bei
- der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer,
- der Höhe der Steuersätze (§ 12 UStG) sowie
- den Sonderregelungen für Vorsteuerabzugsberechtigte.