Ausfuhr in ein Drittland oder Drittgebiet
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Grundlegende Ausführungen
Bezüglich der Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren unter Steueraussetzung aus dem Verbrauchsteuergebiet der EU (z.B. aus Deutschland) gibt es die Möglichkeit der Ausfuhr über andere EU-Mitgliedstaaten in ein Drittland oder Drittgebiet oder der Ausfuhr unmittelbar aus dem deutschen Steuergebiet in ein Drittland oder Drittgebiet.
Die Länder und Gebiete, die zum Verbrauchsteuergebiet der EU gehören, sowie die diesbezüglichen Besonderheiten ergeben sich aus Art. 4 i.V.m. Art. 5 der Richtlinie 2020/262/EU.
Verbrauchsteuerpflichtige Waren dürfen unter Steueraussetzung, auch über Drittländer oder Drittgebiete, aus Steuerlagern im Steuergebiet oder von registrierten Versendern vom Ort der Einfuhr im Steuergebiet zu einem Ort befördert werden, an dem die Waren das Verbrauchsteuergebiet der EU verlassen. Der Steuerlagerinhaber, der registrierte Versender oder der Empfänger, wenn dieser im Steuergebiet Besitz an den verbrauchsteuerpflichtigen Waren erlangt hat, hat diese unverzüglich auszuführen.
Die Beförderung unter Steueraussetzung beginnt, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Steuerlager verlassen oder am Ort der Einfuhr in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt worden sind. Sie endet, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Waren das Verbrauchsteuergebiet der EU verlassen.
Bei der Ausfuhr über einen anderen Mitgliedstaat hat der Versender eine Sicherheit zu leisten. Dies dient zur Abdeckung des potentiellen Steuerausfallrisikos bei der Beförderung unter Steueraussetzung.
Treten während der Beförderung Unregelmäßigkeiten auf, bevor das Steueraussetzungsverfahren ordnungsgemäß beendet worden ist (z.B. wenn die Warenlieferung oder Teile davon gestohlen werden oder verloren gehen), wird hierfür der Steuerlagerinhaber als Versender und der registrierte Versender Steuerschuldner. Weiterhin wird jede andere Person, die Sicherheit geleistet hat, die Person, die die verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus der Beförderung entnommen hat oder in deren Namen sie entnommen wurden, sowie jede Person, die an einer unrechtmäßigen Entnahme beteiligt war und wusste oder vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Entnahme unrechtmäßig war, steuerlich in Anspruch genommen.
Bei der Ausfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren in Drittländer oder Drittgebiete sind neben den beschriebenen verbrauchsteuerrechtlichen Verfahrensbestimmungen auch die zoll- und außenwirtschaftsrechtlichen Bestimmungen bei Ausfuhren von Waren in Drittländer oder Drittgebiete zu beachten.
Rechtsgrundlagen
- § 17 AlkStG
- § 12 BierStG
- § 12 SchaumwZwStG
- § 29 Absatz 3 i.V.m. § 12 SchaumwZwStG
- § 13 TabStG
Informationen zu außenwirtschaftlichen Bestimmungen bei Ausfuhren
Informationen zu zollrechtlichen Bestimmungen bei Ausfuhren
Verfahrensbeteiligte (Rechtsfiguren)
Steuerlagerinhaber
Steuerlagerinhaber sind Personen, die Steuerlager betreiben.
Rechtsgrundlagen
- § 5 AlkStG, § 5 AlkStV
- § 5 BierStG, § 4 BierStV
- § 5 SchaumwZwStG, § 4 SchaumwZwStV
- § 29 Abs. 3 i.V.m. § 5 SchaumwZwStG, § 43 i.V.m. § 4 SchaumwZwStG
- § 6 TabStG, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG, § 5 TabStV
Informationen zum Steuerlager und Steuerlagerinhaber
Registrierte Versender
Registrierte Versender sind von der Zollverwaltung zugelassene Personen, die verbrauchsteuerpflichtige Waren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden dürfen.
Der Ort der Einfuhr ist der Ort, an dem sich die verbrauchsteuerpflichtige Ware beim Eingang aus Drittländern bei ihrer Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr befindet bzw. beim Eingang aus Drittgebieten zu gestellen ist.
Registrierte Versender bedürfen einer Erlaubnis. Diese muss im Voraus nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 2736 "Antrag - registrierter Versender (ohne Energieerzeugnisse)"] unter Beifügung des Warenverzeichnisses nach Formular 2737 ("Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als registrierter Versender") beim zuständigen Hauptzollamt beantragt werden. Dem Antrag sind folgende Unterlagen in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- bei Alkopops, Bier, Kaffee, Substituten für Tabakwaren, Schaumwein, Zwischenerzeugnissen, Wein und Alkoholerzeugnissen ein Warenverzeichnis
- bei Tabakwaren das erste Exemplar des Sortenverzeichnisses (Formular 1684 "Sortenverzeichnis, allgemeines")
- eine Aufstellung mit den Orten der Einfuhr beim Eingang der verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus Drittländern oder Drittgebieten
- eine Darstellung der Buchführung über den Versand und den Verbleib der verbrauchsteuerpflichtigen Waren
Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2736
Formular 2737
Formular 1684
Die Erlaubnis wird unter Widerrufsvorbehalt Personen erteilt, gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen und die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen und rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen. Die Erteilung der Erlaubnis ist bei Beförderungen in oder über andere Mitgliedstaaten von einer Sicherheitsleistung abhängig.
Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Die Erlaubnis als registrierter Versender ist beschränkt auf Orte der Einfuhr, die im Steuergebiet liegen.
Rechtsgrundlagen
- § 7 AlkStG, § 17 AlkStV
- § 7 BierStG, § 14 BierStV
- § 7 SchaumwZwStG, § 13 SchaumwZwStV
- § 29 Abs. 3 i.V.m. § 7 SchaumwZwStG, § 43 i.V.m. § 13 SchaumwZwStV
- § 32 Abs. 2 Nr. 2 i.V.m. § 7 SchaumwZwStG, § 49 SchaumwZwStV
- § 8 TabStG, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG, § 14 TabStV
Informationen zur Verbrauchsteuernummer
Hinweise zu Kaffee und Substituten für Tabakwaren
Bei der Kaffeesteuer handelt es sich um eine sogenannte "nichtharmonisierte" Steuer. Daher sind bei der Ausfuhr von Kaffee einige Besonderheiten zu beachten.
Auch bei der Tabaksteuer auf Substitute für Tabakwaren handelt es sich um eine "nichtharmonisierte" Steuer. Für die Beförderung von Substituten für Tabakwaren unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet zu einem Ort, an dem die Substitute für Tabakwaren das Verbrauchsteuergebiet der EU verlassen, gelten die Vorschriften des Kaffeesteuerrechts sinngemäß.
Informationen zu Besonderheiten für Kaffee und Substitute für Tabakwaren
Hinweise zu Alkopops
Für die Ausfuhr von Alkopops unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet unmittelbar in ein Drittland oder Drittgebiet gelten die Vorschriften für die Alkoholsteuer nach dem Alkoholsteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß (§ 3 Abs. 1 AlkopopStG).
Für die Ausfuhr von Alkopops unter Steueraussetzung aus dem Steuergebiet über andere EU-Mitgliedstaaten gelten die diesbezüglichen Vorschriften für die Kaffeesteuer nach dem Kaffeesteuergesetz sowie den dazu ergangenen Durchführungsbestimmungen sinngemäß. Dies gilt auch für Beförderungen unter Steueraussetzung im Steuergebiet, sofern sich der in den Alkopops befindliche Alkohol im steuerrechtlich freien Verkehr befindet (§ 3 Abs. 2 AlkopopStG).
Informationen zu Besonderheiten für Alkopops