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Versandhandel zwischen EU-Mitgliedstaaten

Genussmittel des steuerrechtlich freien Verkehrs

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Grundlegende Ausführungen zum Versandhandel

Allgemeines

Versandhandel betreibt derjenige, der in Ausübung einer selbstständigen wirtschaftlichen Tätigkeit verbrauchsteuerpflichtige Genussmittel aus dem steuerrechtlich freien Verkehr des Mitgliedstaats, in dem er seinen Sitz hat, an Privatpersonen in einem anderen Mitgliedstaat liefert und den Versand der Ware an die Privatperson selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt (Versandhändler).

  • Steuerrechtlich freier Verkehr
    Verbrauchsteuerpflichtige Genussmittel befinden sich grundsätzlich dann im steuerrechtlich freien Verkehr eines anderen EU-Mitgliedstaats, wenn sie in diesem Mitgliedstaat versteuert wurden.
  • Privatpersonen
    Privatpersonen sind alle Erwerber (z.B. Käufer), die sich gegenüber dem Versandhändler nicht als solche Abnehmer ausweisen, deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes der Umsatzsteuer unterliegen.

Rechtsgrundlagen

  • § 25 AlkStG und § 50 AlkStV
  • § 21 BierStG und § 37 BierStV
  • § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. § 25 AlkStG und § 50 AlkStV
  • § 21 SchaumwZwStG und § 36 SchaumwZwStV
  • § 29 Abs. 3 i.V.m. § 21 SchaumwZwStG und § 43 i.V.m. § 36 SchaumwZwStV
  • § 18 auch i.V.m. § 3 KaffeeStG und § 27 KaffeeStV

Versandhändler oder Steuervertreter mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat

Versandhändler, Erlaubnis

Für Alkoholerzeugnisse, Bier, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse und Alkopops und Kaffee gilt:

Wer als Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat Genussmittel in das deutsche Steuergebiet liefern will, bedarf einer Erlaubnis. Er hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 2761 "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versandhändler oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis") unter Beifügung des Warenverzeichnisses nach Formular 2762 ("Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versandhändler - Warenverzeichnis") zu beantragen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2761
Formular 2762

Das Hauptzollamt erteilt die Erlaubnis schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt, sofern gegen die steuerliche Zuverlässigkeit des Versandhändlers keine Bedenken bestehen und eine Sicherheit geleistet wurde.

Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht gefährdet werden.

Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über seine Lieferungen in das Steuergebiet zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann hierzu Anordnungen treffen. Dem Hauptzollamt ist jede Lieferung unter Angabe der für die Versteuerung maßgebenden Merkmale vorher anzuzeigen [Formular 2751 "Anzeige des Versandhändlers oder des Steuervertreters über eine Lieferung im Versandhandel"]. Alle die Erlaubnis betreffenden Änderungen der angegebenen Verhältnisse sind dem Hauptzollamt unverzüglich mitzuteilen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2751

Benennung eines Steuervertreters, Anzeigepflicht, Erlaubnis

Der Versandhändler kann optional auch eine im Steuergebiet ansässige Person als Steuervertreter benennen. Beauftragt der Versandhändler einen Steuervertreter hat er diesen vor der ersten Lieferung mittels einer Anzeige [Formular 2752 "Anzeige des Versandhändlers über die Beauftragung eines Steuervertreters für die Abwicklung des Versandhandels mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem zollrechtlich/steuerrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten an Privatpersonen"] bei dem für den Steuervertreter zuständigen Hauptzollamt zu benennen. Eine Erlaubnis muss der Versandhändler dann nicht beantragen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2752

Der Steuervertreter bedarf für seine Tätigkeit für den Versandhändler einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist vom Steuervertreter beim zuständigen Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck [Formular 2753 " Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuervertreter eines Versandhändlers oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis"] mit Warenverzeichnis (im Formular 2753 enthalten) zu beantragen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2753

Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Steuervertreter weitere Angaben zu machen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen.

Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuervertreter. Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit zu leisten. Das Hauptzollamt kann auf die Sicherheitsleistung verzichten, wenn Steuer-belange dadurch nicht gefährdet werden.

Die Erlaubnis des Steuervertreters wird bei Erteilung auch dem Versandhändler schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben. Die Erlaubnis gilt damit auch für den Versandhändler unter Widerrufsvorbehalt erteilt.

Der Steuervertreter übernimmt die Pflichten des Versandhändlers (siehe Ausführungen oben) und wird zum Steuerschuldner.

Steuerentstehung, -schuldner, -anmeldung und Fälligkeit

Die Steuer entsteht mit der Auslieferung an die Privatperson im Steuergebiet.

Die Steuer entsteht nicht, wenn die verbrauchsteuerpflichtigen Genussmittel auf Grund ihrer Beschaffenheit oder in Folge unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder unwiederbringlich verloren gegangen sind. Dem zuständigen Hauptzollamt ist dies unverzüglich anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.

Steuerschuldner ist der Versandhändler oder der Steuervertreter, sofern dieser benannt wurde. Der Versandhändler oder der Steuervertreter hat für die verbrauchsteuerpflichtigen Waren, für die die Steuer entstanden ist, unverzüglich eine Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen Hauptzollamt abzugeben.

Amtlich vorgeschriebene Vordrucke für die Steueranmeldung:

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]

VerbrauchsteuerartFormularnummerFormularbezeichnung
Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholerzeugnisse)1276 Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall
Alkopops2783 Steueranmeldung für Alkopops im Einzelfall
1276 Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren) im Einzelfall
Bier2075 Steueranmeldung für Bier im Einzelfall
Schaumwein2404 Steueranmeldung für Schaumwein im Einzelfall
Zwischenerzeugnisse2453 Steueranmeldung für Zwischenerzeugnisse im Einzelfall
Kaffee und kaffeehaltige Waren1816 Steueranmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren im Einzelfall

Die Steuer ist spätestens fällig für

  • Alkoholerzeugnisse, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse und Alkopops: am 5. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats
  • Bier: am 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats
  • Kaffee und kaffeehaltige Waren: am 20. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats.
Beispiele
  • Bier wurde am 10. Mai an die Privatperson ausgeliefert. Damit ist die Biersteuer am 10. Mai entstanden. Die Steueranmeldung ist unverzüglich abzugeben. Die entstandene Steuer ist spätestens bis zum 15. Juni zu entrichten.
  • Schaumwein wurde am 10. Mai an die Privatperson ausgeliefert. Damit ist die Schaumweinsteuer am 10. Mai entstanden. Die Steueranmeldung ist unverzüglich abzugeben. Die entstandene Steuer ist spätestens bis zum 5. Juli zu entrichten.

Verfügen Versandhändler oder Steuervertreter des Versandhändlers nicht über ei-ne entsprechende Erlaubnis wird der Empfänger der Waren zum Steuerschuldner. Das gilt nicht bei der Kaffeesteuer. Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und die entstandene Steuer ist sofort fällig.

Hinsichtlich der Kaffeesteuer haftet der Empfänger des Kaffees beziehungsweise der kaffeehaltigen Waren für die Steuer.

Vereinfachtes Verfahren bei nicht nur gelegentlicher Lieferung

Versandhändlern oder Steuervertretern (sofern diese bestimmt wurden), die Genussmittel nicht nur gelegentlich in das deutsche Steuergebiet liefern möchten, kann das Hauptzollamt auf Antrag zulassen, dass Sicherheit in Höhe der eines Monats entstehenden Steuer geleistet und eine monatliche Steueranmeldung abgegeben wird. In diesem Fall steht die fristgerechte Abgabe der Steueranmeldung der Anzeige der Lieferung gleich.

Die Zulassung dieser Vereinfachungen ist mit Formular 2753 "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Steuervertreter eines Versandhändlers oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis" mit Warenverzeichnis (im Formular 2753 enthalten) zu beantragen.

Soweit kein Steuervertreter benannt wurde, hat der Versandhändler diese Vereinfachung im Formular 2761 "Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versandhändlers oder Anzeige zur Änderung einer Erlaubnis" unter Beifügung eines Warenverzeichnisses (Formular 2762 "Anlage zum Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis als Versandhändler - Warenverzeichnis") zu beantragen.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]
Formular 2753
Formular 2761
Formular 2762

Anstelle der Steueranmeldung im Einzelfall kann für die innerhalb eines Monats entstandene Verbrauchsteuer eine monatliche Steueranmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben werden.
Die Anzeige für jede Lieferung erfolgt in diesen Fällen mit der fristgemäßen Abgabe der Steueranmeldung.

Amtlich vorgeschriebene Vordrucke für die monatliche Steueranmeldung:

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]

VerbrauchsteuerartFormularnummerFormularbezeichnung
Alkohol und alkoholhaltige Waren (Alkoholerzeugnisse)1272 Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und/oder alkoholhaltige Waren)
Alkopops2780 Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops
2781 Anlage zur monatlichen Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkopops
1272 Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Alkoholerzeugnisse (Alkohol und alkoholhaltige Waren)
Bier2074 Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Bier
Schaumwein2401 Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Schaumwein
Zwischenerzeugnisse2451 Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Zwischenerzeugnisse
Kaffee und kaffeehaltige Waren1807 Monatliche Steueranmeldung/Entlastungsanmeldung für Kaffee und/oder kaffeehaltige Waren

Die Steueranmeldung für Alkoholerzeugnisse, Alkopops, Schaumwein, Zwischenerzeugnisse, Kaffee und kaffeehaltige Waren ist bis zum 10. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben.
Die für Alkoholerzeugnisse, Alkopops, Schaumwein und Zwischenerzeugnisse entstandene Steuer ist spätestens am 5. Tag des zweiten auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig. Die Kaffeesteuer ist bereits spätestens am 20. Tag des auf die Entstehung folgenden Monats fällig.
Die Steueranmeldung für Bier ist grundsätzlich bis zum 7. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats abzugeben. Die Biersteuer ist spätestens am 15. Tag des auf die Steuerentstehung folgenden Monats fällig.

Rechtsgrundlagen

  • § 25 i.V.m. § 19 AlkStG und § 50 AlkStV
  • § 21 i.V.m. § 15 BierStG und § 37 BierStV
  • § 3 Abs. 1 AlkopopStG i.V.m. §§ 25 und 19 AlkStG und § 50 AlkStV
  • § 21 i.V.m. § 15 SchaumwZwStG und § 36 SchaumwZwStV
  • § 29 Abs. 3 i.V.m. §§ 15 und 21 SchaumwZwStG und § 43 i.V.m. § 36 SchaumwZwStV
  • § 18 i.V.m. § 12 auch i.V.m. § 3 und § 27 KaffeeStV
Hinweis

Für die im anderen Mitgliedstaat bereits versteuerten Waren kann in diesem Mitgliedstaat unter den dort gültigen Voraussetzungen eine Steuerentlastung in Betracht kommen.

Versandhändler mit Sitz im deutschen Steuergebiet

Wer seinen Sitz im deutschen Steuergebiet hat und im deutschen Steuergebiet versteuerte Genussmittel (= Waren des steuerrechtlich freien Verkehrs) in andere Mitgliedstaaten liefern will, hat dies dem für ihn zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Das gilt nicht bei der Kaffeesteuer. Die Anzeige hat vor Beginn der Lieferung zu erfolgen. Über die gelieferten Genussmittel hat der Versandhändler Aufzeichnungen zu führen. Darüber hinaus hat der Versandhändler die von dem jeweils anderen Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen und dessen verbrauchsteuerrechtlichen Vorschriften zu beachten.

Steuerentlastung

Für nachweislich im deutschen Steuergebiet versteuerte Genussmittel, die im Rahmen des Versandhandels in einen anderen Mitgliedstaat befördert wurden, kann eine Entlastung von der jeweiligen Verbrauchsteuer beantragt werden.
Die Entlastung wird nur gewährt, wenn die geforderten Voraussetzungen erfüllt sind.

Besondere Ausführungen zum Versandhandel

Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren

Die Lieferung von Tabakwaren bzw. Substituten für Tabakwaren des steuer- bzw. zollrechtlich freien Verkehrs anderer Mitgliedstaaten an Privatpersonen im deutschen Steuergebiet im Versandhandel ist unzulässig, weil im Steuergebiet diese Waren nur mit deutschen Steuerzeichen und in mit gesundheitsbezogenen Warnhinweisen/Beipackzetteln nach den §§ 12 und 15 bzw. 26 und 27 der Tabakerzeugnisverordnung gekennzeichneten/versehenen Verpackungen in Verkehr gebracht werden dürfen.

Werden Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren aus dem steuer- bzw. zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten in das Steuergebiet versandt, entsteht die Tabaksteuer nach § 23f Tabaksteuergesetz (TabStG), auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG mit dem erstmaligen Inbesitzhalten beim Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist, wer die Lieferung vornimmt oder die Person, die die Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren im Steuergebiet in Besitz hält oder Besitz an ihnen erlangt hatte. Die Waren sind nach § 23g TabStG, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG sicherzustellen.

Versandhändler mit Sitz im deutschen Steuergebiet, die Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren des steuer- bzw. zollrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern, haben dies dem zuständigen Hauptzollamt nach § 23d TabStG, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG vorher anzuzeigen.

Rechtsgrundlagen

  • § 23d Abs. 2 TabStG, auch i.V.m. § 1b Satz 2 TabStG
  • § 23f Abs. 1 Nr. 4 1. Alternative TabStG, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
  • § 23g Abs. 3 Satz 3 TabStG, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG

Versandhandel mit Wein

Wer als Versandhändler mit Sitz im Steuergebiet Wein des steuerrechtlich freien Verkehrs in einen anderen Mitgliedstaat liefern will, hat dies vorher dem zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Der Versandhändler hat Aufzeichnungen über den gelieferten Wein zu führen und die von dem Mitgliedstaat geforderten Voraussetzungen für die Lieferung zu erfüllen.

Wird Wein durch einen Versandhändler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat an Privatkunden im Steuergebiet geliefert ist keine Erlaubnis als Versandhändler/Steuervertreter erforderlich. Zusammen mit dem Antrag auf Bestätigung der Weinlieferungen beim zuständigen Hauptzollamt können die Weinversandhändler die in einem Kalendermonat durchgeführten Weinlieferungen anmelden. Mit der Anmeldung sind geeignete Nachweise (Liefer- und Frachtpapiere) einzureichen.

Rechtsgrundlagen

  • § 32 Abs. 2 Nr. 3 i.V.m. § 21 Abs. 4 SchaumwZwStG
  • § 52 Abs. 1 SchaumwZwStV

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