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Besonderheiten innerhalb der Steuerbefreiungen kraft Gesetzes

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Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Besonderheiten Bier

Das Biersteuerrecht sieht zwei Möglichkeiten der Steuerbefreiung vor, die in dieser Form nicht alle Verbrauchsteuergesetze beinhalten. Steuerfrei sind die unentgeltliche Abgabe von Bier durch eine zugelassene Brauerei an seine Arbeitnehmer als Haustrunk und die Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer.

Haustrunk

Von der Zollverwaltung zugelassene Brauereien können Bier als Haustrunk steuerfrei an Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen abgeben. Das Bier ist dabei von der Brauerei unentgeltlich abzugeben.
Die Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen müssen mit der Beschaffung oder Behandlung der zur Bierherstellung bestimmten Rohstoffe, der Herstellung des Bieres oder seinem Vertrieb aus der Brauerei und den auf ihre Rechnung geführten Niederlagen unmittelbar oder mittelbar beschäftigt sein.

Anhand betrieblicher Aufzeichnungen hat der Brauereiinhaber nachzuweisen, welche Haustrunkmengen monatlich an welche Personen unentgeltlich abgegeben wurden.
Das zuständige Hauptzollamt kann zulassen, dass der Haustrunk an bestimmten Plätzen außerhalb der Brauerei aus versteuerten Biervorräten abgegeben wird, wenn hierfür ein berechtigtes Bedürfnis besteht.

Rechtsgrundlagen

  • § 23 Abs. 2 BierStG
  • § 40 BierStV

Haus- und Hobbybrauer

Haus- und Hobbybrauer können in ihren Haushalten Bier bis zu einer Menge von zwei Hektolitern im Kalenderjahr steuerfrei herstellen.
Das Bier muss ausschließlich zum eigenen Verbrauch bestimmt sein und darf nicht verkauft werden.

Wird Bier von Hausbrauern in nicht gewerblichen Gemeindebrauhäusern hergestellt, so gilt es als in den Haushalten der Hausbrauer hergestellt.

Vor der Herstellung von Bier durch Haus- und Hobbybrauer ist das zuständige Hauptzollamt über den Beginn und den Herstellungsort zu unterrichten. Dabei muss auch die Menge an Bier, die voraussichtlich im Kalenderjahr erzeugt werden soll, angegeben werden.

In Fällen, in denen Haus- und Hobbybrauer über die Freimenge von zwei Hektolitern hinaus Bier brauen ist eine Steueranmeldung für Bier im Einzelfall (Formular 2075) abzugeben.

Zoll-Portal: Dienstleistung "Steuern auf Genussmittel - Erlaubnisse" [Anmeldung notwendig]

Formular 2075

Weiterführende Informationen zum Bereich der Haus- und Hobbybrauer

Rechtsgrundlagen

  • § 29 Abs. 2 BierStG
  • § 41 BierStV
Hinweis

Die Herstellung von Bier zu Demonstrationszwecken (zum Beispiel bei Messeauftritten, Dorffesten etc.) ist nicht steuerfrei.
Der Hersteller hat dem Hauptzollamt Zeitpunkt, Ort und voraussichtliche Menge vor der Bierherstellung anzuzeigen.
Unverzüglich nach Abschluss der Veranstaltung hat der Hersteller eine Steueranmeldung für Bier im Einzelfall (Formular 2075) über die Menge und den Stammwürzegehalt des erzeugten Bieres abzugeben und die Steuer sofort zu entrichten.
Mit Zustimmung des Hauptzollamtes kann bei kleinen Biermengen und hohem Aufwand für die Ermittlung des Stammwürzegehaltes pauschal ein Stammwürzegehalt von 12 Grad Plato angemeldet werden.

Besonderheiten Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren

Das Tabaksteuerrecht sieht zwei Möglichkeiten der Steuerbefreiung vor, die in dieser Form nicht alle Verbrauchsteuergesetze beinhalten. Steuerfrei sind die unentgeltliche Abgabe von Tabakwaren durch den Hersteller an seine Arbeitnehmer als Deputat und die Herstellung von Tabakwaren bzw. Substituten für Tabakwaren durch Privatpersonen in bestimmten Fällen.

Das steuerfreie Deputat

Deputatberechtigt sind die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die

  • in einem Steuerlager mit der Herstellung von Tabakwaren oder Substituten für Tabakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand beschäftigt sind oder
  • in Räumen, die mit dem Steuerlager in räumlicher Verbindung stehen oder an dieses angrenzen, eine mit der Herstellung der Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren oder ihrer weiteren Behandlung bis zum Versand zusammenhängende Tätigkeit ausüben oder
  • mit Aufgaben betraut sind, deren Erledigung zeitweise und regelmäßige, wenn auch nicht dauernde Anwesenheit in den Räumen erforderlich macht, in denen Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren hergestellt oder versandfertig hergerichtet werden, oder deren Tätigkeit der Sicherung des Steuerlagers oder der Betreuung der im Steuerlager Beschäftigten dient oder
  • zur Verwaltung des Betriebes gehören, soweit sie in Räumen beschäftigt sind, die zum Steuerlager gehören, in dem Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren hergestellt werden.

Für die Deputatsberechtigung gehören zu einem Steuerlager, in dem Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren hergestellt werden, auch die Betriebsstätten oder andere Steuerlager,

  • in denen sich die Geschäftsleitung oder ein Teil der Geschäftsleitung befindet, wenn von dort aus Rohtabak eingekauft wird,
  • in denen Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren verpackt oder Zigaretten oder Zigarillos ausgerüstet oder keine anderen als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren gelagert werden,
  • in denen Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren gelagert werden, die zur weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt sind,
  • in denen Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren gelagert werden, für die ein Erlass oder eine Erstattung der Steuer beantragt werden soll.

Die Steuerfreiheit ist auf die Art und Menge der Tabakwaren bzw. Substitute für Tabakwaren beschränkt, die

  • nach Tarifverträgen oder in herkömmlicher Weise als Deputat gewährt werden und
  • in einem angemessenen Verhältnis zu den vom Steuerlagerinhaber hergestellten oder versteuerten Mengen an gleichartigen Tabakwaren oder Substituten für Tabakwaren stehen.
Hinweis

Der Steuerlagerinhaber, der Tabakwaren oder Substitute für Tabakwaren herstellt, hat Packungen mit Tabakwaren oder Substituten für Tabakwaren, die als steuerfreies Deputat abgegeben werden, durch die Wörter

"Steuerfreies Deputat! Abgabe gegen Entgelt unzulässig!"

deutlich zu kennzeichnen. Außerdem müssen Name und Sitz des Herstellers angegeben werden.
Die steuerfreien Deputate, die die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer erhalten haben, dürfen nicht gegen Entgelt weitergegeben werden. Geschieht dies doch, entsteht mit der Weitergabe die Tabaksteuer, die der Abgebende zu entrichten hat.

Rechtsgrundlagen

  • § 30 Abs. 3 und 4, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG
  • § 44 TabStV, auch i.V.m. § 1b Satz 1 TabStG

Herstellung durch Privatpersonen

Das Tabaksteuerrecht sieht zwei weitere Befreiungen vor, die eine Steuerentstehung aufgrund einer Herstellung ohne Erlaubnis verhindern. Von der Steuer befreit sind

  • Tabakwaren oder Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse, die aus selbst angebautem Rohtabak oder Tabakersatzstoffen hergestellt und für den eigenen Bedarf verwendet werden und
  • Zigaretten, die aus versteuertem oder steuerfreiem Rauchtabak mit der Hand oder einem einfachen Gerät hergestellt sind, wenn sie nicht entgeltlich abgegeben werden sollen.

Rechtsgrundlage

§ 30 Abs. 1 TabStG

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