Zoll

Allgemeine Suche Zu fachlichen und technischen Hinweisen (Verweist auf: Benutzerhinweise)

Beförderung zu privaten Zwecken

Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG

Beim privaten Verbringen von Energieerzeugnissen nach § 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in ein solches Land müssen Privatpersonen verbrauchsteuerrechtliche Vorschriften beachten.

Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG

Beförderung zu privaten Zwecken (§ 16 EnergieStG)

In der Regel ist das Verbringen von Energieerzeugnissen zu privaten Zwecken aus anderen EU-Mitgliedstaaten in das deutsche Steuergebiet steuerfrei. Allerdings müssen Privatpersonen das Energieerzeugnis selbst verbringen. Das ist beispielsweise nach Urlaubsreisen der Fall, wenn mit dem Privat-Pkw wieder nach Deutschland eingereist wird (Energieerzeugnis im Kraftstofftank).
Dabei ist zu beachten, dass sich die Waren im anderen Mitgliedstaat im sogenannten "verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr" befinden müssen. Dies bedeutet, dass der Kraftstoff in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits versteuert wurde und auf üblichem Wege käuflich ist (zum Beispiel an einer Tankstelle).

Privatpersonen sind alle Erwerber (z.B. Käufer), deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes nicht der Umsatzsteuer unterliegen.

Abgrenzung von privaten und gewerblichen Zwecken

Nach den Umständen des Einzelfalls kann auch beim Bezug von Energieerzeugnissen durch eine Privatperson ein gewerblicher Zweck gegeben sein. Hierbei werden vor allem die Art der Beförderung, Unterlagen über den Kraftstoff, die Menge oder Beschaffenheit der Ware oder die handelsrechtliche Stellung des Besitzers berücksichtigt. Die gewerbliche Verwendung führt auf jeden Fall zur Besteuerung der Ware.

Freimengen

Grundsätzlich bestehen beim Verbringen von Energieerzeugnissen keine Mengenbegrenzungen. Kraftstoffe sind jedoch nur dann steuerfrei, wenn sie sich im Hauptbehälter (Kraftstofftank) oder/und Reservebehältern des Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern befinden.

Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind flüssige Heizstoffe (außer Flüssiggase in Flaschen) und Kraftstoffe, die sich nicht im Hauptbehälter des Fahrzeugs oder in Reservebehältern befinden.
Für Energieerzeugnisse, die nicht steuerfrei sind, entsteht die Steuer mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die Privatperson. Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Für die Steueranmeldung ist das Formular 1100 für Kraftstoffe bzw. 1101 für Heizstoffe zu verwenden. Die Steuer ist sofort fällig.

Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal

Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls. Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.

Überblick Dienstleistungen im Zoll-Portal und zugehörige Online-Anträge (Formulare)

Einer Erlaubnis oder der Verwendung von Begleitdokumenten beim privaten Verbringen bedarf es nach dem Energiesteuergesetz nicht. Die Möglichkeit der Steuerentlastung (Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer) besteht für das private Verbringen in einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht.

Bezug von Energieerzeugnissen im Rahmen des Versandhandels (§ 18 EnergieStG)

Eine Befreiung von der Steuer kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn die Energieerzeugnisse von Privatpersonen im Rahmen eines Versandhandels bezogen werden.

Von Versandhandel wird dann gesprochen, wenn ein gewerblicher Händler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat einer in Deutschland ansässigen Privatperson im Rahmen eines Kaufgeschäfts versteuerte Energieerzeugnisse für den privaten Bedarf liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt. Die Besteuerung in Deutschland erfolgt dann nach den Regelungen über den Versandhandel.

Hinweis zur Webanalyse und Verwendung von Statistik-Cookies

Wir möchten zur Verbesserung unserer Website das Nutzungsverhalten analysieren und Zugriffsstatistiken erstellen. Dafür werden mit der Webanalyse-Software Matomo statistische Informationen vollständig anonymisiert erfasst und ausgewertet. Ausschließlich mit Ihrer Einwilligung speichern wir dafür ein Statistik-Cookie auf Ihrem Endgerät und greifen auf für diesen Zweck erforderliche Geräteinformationen Ihres Endgerätes zu. Zu keiner Zeit werden diese Daten mit persönlichen Daten in Verbindung gebracht oder an Dritte weitergegeben.

Weitere Informationen finden Sie in unserer Datenschutzerklärung. Dort ist auch jederzeit der Widerruf Ihrer Einwilligung möglich.
Datenschutzerklärung

Schließen