Beförderung zu privaten Zwecken
Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG
Beim privaten Verbringen von Energieerzeugnissen nach § 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG) aus einem anderen EU-Mitgliedstaat oder in ein solches Land müssen Privatpersonen verbrauchsteuerrechtliche Vorschriften beachten.
Energieerzeugnisse nach § 4 EnergieStG
Beförderung zu privaten Zwecken (§ 16 EnergieStG)
In der Regel ist das Verbringen von Energieerzeugnissen zu privaten Zwecken aus anderen EU-Mitgliedstaaten in das deutsche Steuergebiet steuerfrei. Allerdings müssen Privatpersonen das Energieerzeugnis selbst verbringen. Das ist beispielsweise nach Urlaubsreisen der Fall, wenn mit dem Privat-Pkw wieder nach Deutschland eingereist wird (Energieerzeugnis im Kraftstofftank).
Dabei ist zu beachten, dass sich die Waren im anderen Mitgliedstaat im sogenannten "verbrauchsteuerrechtlich freien Verkehr" befinden müssen. Dies bedeutet, dass der Kraftstoff in dem betreffenden Mitgliedstaat bereits versteuert wurde und auf üblichem Wege käuflich ist (zum Beispiel an einer Tankstelle).
Privatpersonen sind alle Erwerber (z.B. Käufer), deren innergemeinschaftliche Erwerbe nach den Vorschriften des Umsatzsteuergesetzes nicht der Umsatzsteuer unterliegen.
Abgrenzung von privaten und gewerblichen Zwecken
Nach den Umständen des Einzelfalls kann auch beim Bezug von Energieerzeugnissen durch eine Privatperson ein gewerblicher Zweck gegeben sein. Hierbei werden vor allem die Art der Beförderung, Unterlagen über den Kraftstoff, die Menge oder Beschaffenheit der Ware oder die handelsrechtliche Stellung des Besitzers berücksichtigt. Die gewerbliche Verwendung führt auf jeden Fall zur Besteuerung der Ware.
Freimengen
Grundsätzlich bestehen beim Verbringen von Energieerzeugnissen keine Mengenbegrenzungen. Kraftstoffe sind jedoch nur dann steuerfrei, wenn sie sich im Hauptbehälter (Kraftstofftank) oder/und Reservebehältern des Fahrzeugs bis zu einer Gesamtmenge von 20 Litern befinden.
Ausgenommen von der Steuerbefreiung sind flüssige Heizstoffe (außer Flüssiggase in Flaschen) und Kraftstoffe, die sich nicht im Hauptbehälter des Fahrzeugs oder in Reservebehältern befinden.
Für Energieerzeugnisse, die nicht steuerfrei sind, entsteht die Steuer mit dem Verbringen in das Steuergebiet. Steuerschuldner ist die Privatperson. Der Steuerschuldner hat unverzüglich eine Steueranmeldung abzugeben und darin die Steuer selbst zu berechnen. Für die Steueranmeldung ist das Formular 1100 für Kraftstoffe bzw. 1101 für Heizstoffe zu verwenden. Die Steuer ist sofort fällig.
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Einer Erlaubnis oder der Verwendung von Begleitdokumenten beim privaten Verbringen bedarf es nach dem Energiesteuergesetz nicht. Die Möglichkeit der Steuerentlastung (Erlass, Erstattung oder Vergütung der Steuer) besteht für das private Verbringen in einen anderen EU-Mitgliedstaat nicht.
Bezug von Energieerzeugnissen im Rahmen des Versandhandels (§ 18 EnergieStG)
Eine Befreiung von der Steuer kommt ebenfalls nicht in Betracht, wenn die Energieerzeugnisse von Privatpersonen im Rahmen eines Versandhandels bezogen werden.
Von Versandhandel wird dann gesprochen, wenn ein gewerblicher Händler mit Sitz in einem anderen Mitgliedstaat einer in Deutschland ansässigen Privatperson im Rahmen eines Kaufgeschäfts versteuerte Energieerzeugnisse für den privaten Bedarf liefert und den Versand der Ware an den Erwerber selbst durchführt oder durch andere durchführen lässt. Die Besteuerung in Deutschland erfolgt dann nach den Regelungen über den Versandhandel.