Der registrierte Empfänger kann Energieerzeugnisse zu gewerblichen Zwecken unter Steueraussetzung aus anderen EU-Mitgliedstaaten beziehen.
Bezüglich der Steuererhebung gilt für den gewerblichen Warenverkehr - genau wie bei der Umsatzsteuer - das sogenannte Bestimmungslandprinzip (Besteuerung im Land des Verbrauchs).
Grundsatz
Unter Steueraussetzung können Energieerzeugnisse aus anderer Mitgliedstaaten oder vom in einem anderen Mitgliedstaat zu gewerblichen Zwecken nur dann bezogen werden, wenn der Bezieher Inhaber eines Steuerlagers oder "registrierter Empfänger" ist. Der Bezieher bedarf dementsprechend einer Erlaubnis.
Lieferanten (Versender) können nur oder sein.
Diejenigen Betriebe, die erstmalig ein Energieerzeugnis aus einem anderen Mitgliedstaat unter Steueraussetzung beziehen wollen, müssen eine Erlaubnis "registrierter Empfänger" bei dem für ihren Geschäftssitz beantragen. Dabei ist es unerheblich, ob sie im Einzelfall, das heißt einmalig, oder nicht nur gelegentlich Ware beziehen wollen.
Wann nicht nur gelegentlich Ware bezogen wird, muss durch das zuständige Hauptzollamt anhand des konkreten Sachverhalts geklärt werden. Grundsätzlich wird der Bezug von fünf Lieferungen von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung im Jahr als ausreichend betrachtet, um als "nicht nur gelegentlich" eingestuft zu werden.
Der registrierte Empfänger muss für seine Erlaubnis eine Sicherheit leisten. Eine Versandsicherheit wird von ihm nicht verlangt; diese wird nach den jeweiligen Vorschriften des abgehenden Mitgliedstaats vom Versender erhoben (§ 9a EnergieStG i.V.m. § 26 EnergieStV).
Die Erlaubnis wird schriftlich unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Mit der Erlaubnis wird für jeden Empfangsort eine Verbrauchsteuernummer vergeben (§ 26 Abs. 3 EnergieStV).
Erlaubnis
Voraussetzungen für die Erteilung einer Erlaubnis, wenn Energieerzeugnisse "nicht nur gelegentlich" bezogen werden:
Die Erlaubnis wird Personen erteilt, die - soweit sie nach dem Handelsgesetzbuch oder der Abgabenordnung dazu verpflichtet sind - ordnungsgemäß kaufmännische Bücher führen, rechtzeitig Jahresabschlüsse aufstellen und gegen deren steuerliche Zuverlässigkeit keine Bedenken bestehen (§ 9a Abs. 2 EnergieStG).
Dem Antrag nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1196 "Antrag - registrierter Empfänger (Dauererlaubnis – Energieerzeugnisse" oder Formular 1166 "Antrag - registrierter Empfänger (Einzelfall)") sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschafts- oder Vereinsregister eingetragen oder einzutragen sind
- ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift
- eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Empfang und den Verbleib der Energieerzeugnisse
- eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn die Energieerzeugnisse nach § 2 EnergieStG versteuert werden sollen
Das Hauptzollamt kann weitere Angaben verlangen, wenn dies zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheint (§ 26 Abs. 2 EnergieStV).
Steuerentstehung
Mit der Aufnahme der verbrauchsteuerpflichtigen Waren in den Betrieb des registrierten Empfängers endet das Steueraussetzungsverfahren. Folgerichtig entsteht parallel mit der Aufnahme in den Betrieb des registrierten Empfängers die Steuer, soweit die Energieerzeugnisse nicht im Rahmen einer Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung bezogen wurden.
Steuerschuldner
Steuerschuldner ist der registrierte Empfänger nach § 9a Abs. 4 Satz 2 EnergieStG.