Grundsätzliches
Voraussetzungen
Die Stromsteuer wird nach § 10 Abs. 1 Stromsteuergesetz (StromStG) auf Antrag erlassen, erstattet oder vergütet, wenn Strom durch Unternehmen des Produzierenden Gewerbes zu betrieblichen Zwecken entnommen wird. Die Strommengen, die für die Elektromobilität verwendet werden, sind von der Entlastung ausgeschlossen.
Abweichend hiervon wird die Steuer für Strom, der zur Erzeugung von sogenannter "Nutzenergie", d.h. von Licht, Wärme, Kälte, Druckluft und mechanischer Energie, entnommen wird, nur dann erlassen, erstattet oder vergütet, wenn die genannten Erzeugnisse nachweislich durch ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes genutzt worden sind.
Für Druckluft, welche in Flaschen oder andere Behältnisse abgefüllt wird, gilt:
Unternehmen, die Druckluft in Flaschen oder andere Behältnisse abfüllen, müssen diese nicht zwingend an ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes abgeben, um die Voraussetzung der Steuerentlastung zu erfüllen.
Der Strom muss nachweislich zum Regelsteuersatz (20,50 Euro je Megawattstunde) versteuert worden sein. Strom, der zum ermäßigten Steuersatz versteuert wurde, ist nicht von dieser Steuerentlastung umfasst.
Darüber hinaus muss seit dem 1. Januar 2013 vom antragstellenden Unternehmen ein Nachweis erbracht werden, dass es ein Energiemanagementsystem, ein Umweltmanagementsystem oder ein alternatives System zur Verbesserung der Energieeffizienz betreibt oder zumindest mit der Einführung eines solchen Systems im Unternehmen begonnen hat. Für kleine und mittlere Unternehmen sind bestimmte Vereinfachungen geschaffen worden.
Energieeffizienzsysteme
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Höhe
Die Steuer wird erlassen, erstattet oder vergütet, soweit sie den Betrag von 1.000 Euro je Kalenderjahr übersteigt.
Außerdem werden die Einsparungen des Unternehmens bezüglich der Rentenversicherungsbeiträge (Arbeitgeberanteil) bei der Berechnung der Entlastung berücksichtigt, da die Mehreinnahmen aus der Stromsteuer der Finanzierung der Beitragssatzsenkungen in der Rentenversicherung dienen.
Von einer Steuerentlastung nach § 10 StromStG wird stets eine nach § 9b StromStG mögliche Entlastung abgezogen. Dies gilt selbst dann, wenn eine Entlastung nach § 9b StromStG im Einzelfall nicht beantragt wurde.
Abrechnungszeitraum
Die Steuerentlastung erfolgt grundsätzlich für die Stromsteuer, die für den innerhalb eines Kalenderjahrs (Abrechnungszeitraum) entnommenen Strom entstanden ist, § 19 Abs. 1 Stromsteuerverordnung (StromStV).
Was bedeutet Abrechnungszeitraum?
Abrechnungszeitraum ist der Zeitraum, für den die Steuerentlastung beantragt werden kann.
Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Abs. 3 Satz 1 StromStV, kann das Hauptzollamt nach Maßgabe des § 19 Abs. 2 StromStV auf Antrag einen vorläufigen Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungszeitraum von einem Kalendermonat, einem Kalendervierteljahr oder einem Kalenderhalbjahr (vorläufiger Abrechnungszeitraum) zulassen.
Voraussetzung für die Zulassung eines vorläufigen Abrechnungszeitraums ist jedoch stets,
- dass die Steuer nach § 10 Abs. 1 Satz 1 bis 4 StromStG bereits im ersten vorläufigen Abrechnungszeitraum im Kalenderjahr den Unterschiedsbetrag in der Rentenversicherung (§ 10 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 und 2 StromStG) für diesen Zeitraum übersteigt und
- dass der Antragsteller den nach § 10 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 oder Abs. 4 StromStG erforderlichen Nachweis über den Betrieb eines Energieeffizienzsystems (Formular 1449) bereits erbracht hat.
Berücksichtigung bei Festsetzung der Vorauszahlungen
Müssen monatliche Vorauszahlungen auf die Steuerschuld geleistet werden, kann das Hauptzollamt gem. § 6 Abs. 2 StromStV auf entsprechenden Antrag hin bei der Festsetzung der Höhe der Vorauszahlungen die voraussichtlich dem Steuerschuldner im gleichen Zeitraum nach § 10 StromStG zu erlassende, zu erstattende oder zu vergütende Steuer berücksichtigen, sofern das Vorliegen aller für einen regulären Entlastungsantrag erforderlichen Voraussetzungen nachgewiesen wird.
Im Falle der Inanspruchnahme eines vorläufigen Abrechnungszeitraums oder der Berücksichtigung einer voraussichtlichen Entlastung bei der Berechnung der Höhe der Vorauszahlungen hat der Antragsteller einen zusammenfassenden Entlastungsantrag für das betreffende Kalenderjahr bis zum 31. Juli des folgenden Kalenderjahres abzugeben; andernfalls fordert das Hauptzollamt die Entlastung zurück (§ 19 Abs. 3 StromStV). Infolge des Auslaufens der beihilferechtlichen Freistellungsanzeigen bei der Europäischen Kommission nach der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 (AGVO) mit Ablauf des 31. Dezember 2023 ist eine Gewährung der Entlastung gemäß § 10 StromStG und eine Anrechnung der voraussichtlichen Entlastung auf die Vorauszahlungen für Entlastungsabschnitte nach diesem Zeitpunkt nicht länger möglich.
Auszahlung der Vergütung
Die auszuzahlende Vergütung wird durch schriftlichen Vergütungsbescheid vom Hauptzollamt festgesetzt.