Steuerentlastung nach § 9a StromStG
Begünstigte Verwendungszwecke
Auf Antrag wird die Steuer für nachweislich versteuerten Strom erlassen, erstattet oder vergütet, den ein Unternehmen des Produzierenden Gewerbes für
- die Elektrolyse,
- die Herstellung von Glas und Glaswaren, keramischen Erzeugnissen, keramischen Wand- und Bodenfliesen und -platten, Ziegeln und sonstiger Baukeramik, Zement, Kalk und gebranntem Gips, Erzeugnissen aus Beton, Zement und Gips, keramisch gebundenen Schleifkörpern, mineralischen Isoliermaterialien und Erzeugnissen daraus, Katalysatorenträgern aus mineralischen Stoffen, Waren aus Asphalt und bituminösen Erzeugnissen, Waren aus Graphit oder anderen Kohlenstoffen, Erzeugnissen aus Porenbetonerzeugnissen zum Trocknen, Kalzinieren, Brennen, Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen, Tempern oder Sintern der vorgenannten Erzeugnisse oder der zu ihrer Herstellung verwendeten Vorprodukte,
- die Metallerzeugung und -bearbeitung sowie im Rahmen der Herstellung von Metallerzeugnissen für die Herstellung von Schmiede-, Press-, Zieh- und Stanzteilen, gewalzten Ringen und pulvermetallurgischen Erzeugnissen und zur Oberflächenveredlung und Wärmebehandlung jeweils zum Schmelzen, Erwärmen, Warmhalten, Entspannen oder sonstigen Wärmebehandlung oder
- chemische Reduktionsverfahren
entnommen hat.
Erlass-, erstattungs- oder vergütungsberechtigt ist das Unternehmen des Produzierenden Gewerbes, welches den Strom entnommen hat.
§ 17a Abs. 5 Stromsteuerverordnung (StromStV) stellt klar, dass das Laden und Wiederaufladen von Batterien und Akkumulatoren nicht als Elektrolyse oder chemisches Reduktionsverfahren im Sinn des § 9a Abs. 1 Nr. 1 Stromsteuergesetz (StromStG) gelten.
Abrechnungszeitraum
Nach § 17a Abs. 2 StromStV ist der Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt das Kalenderjahr.
Bestimmt sich der maßgebende Zeitraum für die Zuordnung eines Unternehmens zum Produzierenden Gewerbe nach § 15 Abs. 3 Satz 1 StromStV, kann der Antragsteller das Kalendervierteljahr oder Kalenderhalbjahr als Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt wählen. Das Hauptzollamt kann nach § 17a Abs. 2 StromStV auf Antrag auch den Kalendermonat als Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitt zulassen.
Antrag
Dieser ist beim zuständigen Hauptzollamt mit einer Anmeldung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1452 "Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren") für den innerhalb eines Erlass-, Erstattungs- oder Vergütungsabschnitts entnommenen Strom einzureichen.
Hinweis zu Online-Anträgen im Zoll-Portal
Hierfür sind je nach Vergütungsabschnitt folgende Formulare zu verwenden:
- für den Vergütungsabschnitt 2019: Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren (§ 9a StromStG) 2019
- für den Vergütungsabschnitt 2020: Antrag auf Steuerentlastung für bestimmte Prozesse und Verfahren (§ 9a StromStG) 2020
Dem Antrag sind nach § 17a Abs. 3 StromStV folgende Unterlagen beizufügen:
- bei erstmaliger Antragstellung eine Betriebserklärung, in der die Verwendung des Stroms genau beschrieben ist; bei Folgeanträgen muss die Betriebserklärung nur vorgelegt werden, sofern sich Änderungen zu den Angaben der bereits abgegebenen Betriebserklärung ergeben haben - die Änderungen sind besonders kenntlich zu machen,
- eine Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten des Unternehmens im maßgebenden Zeitraum nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck (Formular 1402 "Beschreibung der wirtschaftlichen Tätigkeiten"), sofern diese dem zuständigen Hauptzollamt nicht bereits vorliegt.
Die Anmeldung ist nach § 17a Abs. 1 StromStV bis zum 31. Dezember des Kalenderjahres, das auf das Kalenderjahr folgt, in dem der Strom entnommen wurde, beim zuständigen Hauptzollamt einzureichen.
Beispielsweise sind Anträge für den Vergütungsabschnitt 2019 bis zum 31. Dezember 2020 an das zuständige Hauptzollamt zu senden.
Pflichten des Antragstellers
Der Antragsteller hat einen buchmäßigen Nachweis zu führen, aus dem sich für den jeweiligen Entlastungsabschnitt die Menge und der genaue Verwendungszweck des Stroms ergeben müssen.
Auszahlung der Entlastung
In der Regel wird die auszuzahlende Entlastung dem auf der Anmeldung angegebenen Konto gutgeschrieben. Ein schriftlicher Bescheid des Hauptzollamts ergeht grundsätzlich nicht.