Weltweit gibt es circa 4.000 und hierzulande mehr als 150 Käsesorten.
Die Käseverordnung enthält für die darin enthaltenen Käsegruppen und -sorten Vorschriften zur Herstellung, zum Mindestgehalt an Trockenmasse, zum Fettgehalt, und anderen Merkmalen wie Herstellungsgewicht, Mindestalter und einiges mehr.
In der Anlage 1b zu § 8 Käseverordnung sind sieben Käsesorten mit geografischer Herkunftsbezeichnung aufgeführt. Hiervon sind mittlerweile vier Käsesorten nach der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 geschützt.
Die drei übrig bleibenden Käsesorten werden vom nationalen Anwendungsbereich erfasst.
Diese sind:
- Sonneborner Weichkäse
(Landkreise Altenburg und Schmölln) - Tiefländer
(Landkreise Malchin, Grimmen, Altentreptow, Teterow, Demmin, Güstrow, Waren) Tollenser
(Landkreise Altentreptow, Malchin, Demmin, Neubrandenburg und Stadt Neubrandenburg)