Zoll

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Formen der Zollanmeldung

Nach der Definition des Artikels 5 Nr. 12 in Verbindung mit Artikel 6 Abs. 1 Unionszollkodex (UZK) ist die Zollanmeldung grundsätzlich mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung abzugeben. Ausnahmen dieses Grundsatzes sind durch die Europäische Kommission in der Delegierten Verordnung zum Unionszollkodex (DA) geregelt. Insgesamt lässt das Unionsrecht, je nach Anwendungsbereich, folgende Formen der Zollanmeldung zu:

  • Zollanmeldung mit Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung
  • papiergestützte Zollanmeldung
  • mündliche Zollanmeldung
  • Zollanmeldung durch andere Willensäußerung, das heißt durch ein klar erkennbares Verhalten

Die Zollanmeldung ist, egal in welcher Form, eine Willensäußerung des Anmelders, der damit zum Ausdruck bringt, in welches Zollverfahren er seine Waren überführen möchte. Es ist gesetzlich festgelegt, welche der oben aufgeführten Formen wann zu gebrauchen sind. So werden die verschiedenen Formen der Zollanmeldung grundsätzlich unterschiedlichen Anwendungsbereichen zugeordnet. Die elektronische Zollanmeldung wird mehrheitlich von Unternehmen genutzt, die papiergestützte und mündliche sowie die Zollanmeldung durch klar erkennbares Verhalten sind bis auf wenige Ausnahmen für Privatpersonen vorgesehen.

Die elektronische Zollanmeldung ist immer dann zwingend zu verwenden, wenn keine andere Form der Zollanmeldung zugelassen ist.
Mit der elektronischen Zollanmeldung werden die darin vorgesehenen Angaben mit Hilfe von zertifizierter Software an das interne Informatikverfahren der deutschen Zollverwaltung (ATLAS) übermittelt. Die rechtlich relevante Unterschrift des Anmelders wird dabei durch einen Code (Beteiligtenidentifikationsnummer - BIN) ersetzt.

ATLAS

Für die papiergestützte Zollanmeldung ist das Einheitspapier als der vorgeschriebene EU-einheitliche Vordruck zu verwenden.

In der Bundesrepublik Deutschland kann die Zollanmeldung zur Überlassung von Waren zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr oder für die Endverwendung (soweit zugelassen) auch als Internetzollanmeldung an die Zollbehörden übermittelt werden. Damit haben alle Bürgerinnen und Bürger, Betriebe und Unternehmen die Möglichkeit, per Internet, das heißt von jedem beliebigen Ort aus das Portal für die Internetzollanmeldungen aufzurufen, die Anmeldung am PC auszufüllen und per Internet an die zuständige Zollstelle zu senden. Zusätzlich muss der Zollstelle ein unterschriebener Ausdruck der Internetzollanmeldung persönlich, eingescannt per Mail oder per Fax übermittelt werden.

Internetzollanmeldung

Eine mündliche Zollanmeldung (Art. 135 bis 137 Delegierte Verordnung (EU) 2015/2446 (DA)) ist eine körperlich geäußerte, ausgesprochene Willenserklärung. Der Anmelder muss sich also erkennbar dem Zöllner gegenüber ohne Aufforderung artikulieren.
Mündliche Anmeldungen können beispielsweise abgegeben werden für:

  • Waren zu nichtkommerziellen Zwecken
  • Waren zu kommerziellen Zwecken mit einem Wert bis 1.000 Euro, die im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden
  • bestimmte, abgabenfreie Rückwaren
  • vorübergehend eingeführte tragbare Musikinstrumente, die von Reisenden als Berufsausrüstung eingeführt werden
  • vorübergehend eingeführte Rundfunk- und TV-Ausrüstung
Hinweis

Waren zu nichtkommerziellen Zwecken sind ausschließlich Waren, die gelegentlich

  • ohne irgendeine Bezahlung durch den Empfänger von Privatperson an Privatperson versandt werden und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind oder
  • im persönlichen Gepäck von Reisenden mitgeführt werden und ausschließlich zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Reisenden oder Angehörigen seines Haushalts oder als Geschenk bestimmt sind.

Art und Menge der Waren dürfen keinen Anlass zu der Annahme geben, dass die Ein- oder Ausfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt (Art. 1 Nr. 21 DA).

In bestimmten Fällen kann die Zollanmeldung durch eine andere Willensäußerung als in elektronischer, papiergestützter oder mündlicher Form abgegeben werden (Art. 138 bis 140 DA). Sie wird durch ein bestimmtes, nachstehend aufgeführtes Verhalten ausgedrückt:

  • Passieren einer Zollstelle ohne getrennte Kontrollausgänge
  • Benutzen des grünen Ausgangs bei Flughäfen oder Häfen
  • Anbringen einer Zollanmeldungsvignette oder eines speziellen Aufklebers an der Windschutzscheibe von Personenwagen (in Deutschland nicht möglich) oder
  • bei bestimmten Waren, die nicht zur Zollstelle befördert werden müssen:
    einfaches Überschreiten der Grenze des Zollgebietes der Europäischen Union (Verbringen über die sogenannte "grüne Grenze")

So gelten beispielsweise folgende Waren als auf die oben beschriebene Art und Weise angemeldet:

  • das persönliche Gepäck von Reisenden und einfuhrabgabenfreie Reisemitbringsel,
  • Beförderungsmittel als Rückwaren (z.B. der Pkw nach einer Urlaubsreise) oder solche, die lediglich vorübergehend in der Europäischen Union verbleiben sollen

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