Privatsendungen
Zölle
Private Kleinsendungen sind in den meisten Fällen Geschenksendungen. Diese sind zollfrei und unterliegen keinen Zollförmlichkeiten, wenn alle in Artikel 25 bis 27 Zollbefreiungsverordnung genannten nachfolgenden Bedingungen erfüllt sind.
- Es muss sich um eine Sendung handeln, die gelegentlich von einer Privatperson in einem Drittland an eine andere Privatperson im Zollgebiet der Union gesandt wird. Die Befreiung gilt nicht für Sendungen von der Insel Helgoland (nicht zum Zollgebiet der Union gehörend) und
- die Waren dieser Sendung ausschließlich zum persönlichen Gebrauch oder Verbrauch im Haushalt des Empfängers bestimmt sind und weder ihre Art noch ihre Menge vermuten lassen, dass die Einfuhr aus geschäftlichen Gründen erfolgt und
- der Empfänger diese vom Absender ohne irgendeine Bezahlung, Gegenleistung oder vergleichbare Ersatzleistung erhält (damit sind z.B. Tauschsendungen ausgeschlossen) und
- deren Warenwert nicht über 45 Euro liegt (einschließlich des Wertes der unten aufgeführten, mengenmäßig begrenzten Waren).
Bitte beachten Sie, dass eine Sendung als "Geschenksendung" nur dann abgabenfrei ist, wenn alle oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Lieferungen von Unternehmen oder an Unternehmen können nicht als "Geschenksendung" anerkannt werden, auch wenn sie unentgeltlich sind.
Online-Käufe zwischen zwei Privatpersonen über Auktionsplattformen sind ebenfalls keine "Geschenke".
Tauschsendungen zu Sammelzwecken sind auch nicht befreit.
Wie wird der Warenwert ermittelt?
Maßgebend für die Feststellung der Wertgrenze von 45 Euro ist der Sachwert. Der Sachwert der Sendung wird aus den Angaben aus der Rechnung oder der Zollinhaltserklärung (CN 22 oder CN 23) ermittelt.
Bei Geschenksendungen ist der Sachwert der Preis, der für die Waren zu zahlen wäre, wenn ein drittländischer Verkäufer diese Waren an einen Kunden in der Europäischen Union verkauft. Sind in einem solchen Preis Transport- und Versicherungskosten enthalten und nicht erkennbar, verbleiben sie im Sachwert.
Geschenksendungen
Übersteigt der Wert einer unteilbaren Ware die Wertgrenze von 45 Euro, sind die Einfuhrabgaben vom vollen Wert zu erheben.
Eine natürliche Person verschickt aus den USA als Geschenk ein Paar Schuhe (Wert: 70 Euro) an eine andere Privatperson nach Deutschland.
Schuhe sind als nicht teilbare Ware anzusehen, da der einzelne Schuh alleine nicht verwendbar bzw. handelsüblich erwerbbar ist. In diesem Fall sind die Einfuhrabgaben auf der Grundlage von 70 Euro zu erheben.
Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer
Sendungen nicht-kommerzieller Art von Privat- an Privatpersonen, die im Sinne des Zollrechts unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sind in Deutschland auch von der Einfuhrumsatzsteuer befreit. Besonderheiten ergeben sich aber bei der Verbrauchsteuer (§ 1 Abs. 1 Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verordnung).
Innerhalb der Wertgrenze von 45 Euro dürfen bei den nachstehenden verbrauchsteuerpflichtigen Waren gewisse Höchstmengen nicht überschritten werden.
Kaffee
Die Befreiung gilt nur bis zu folgenden Höchstmengen:
- 500 Gramm Kaffee oder
- 200 Gramm Auszüge, Essenzen oder Konzentrate aus Kaffee oder Zubereitungen auf der Grundlage dieser Waren oder auf der Grundlage von Kaffee.
Tabakwaren
Die Befreiung gilt nur bis zu folgenden Höchstmengen:
- 50 Stück Zigaretten oder
- 25 Stück Zigarillos (Zigarren mit einem Stückgewicht von max. 3 Gramm) oder
- 10 Zigarren oder
- 50 Gramm Rauchtabak (hierunter fallen auch erhitzter Tabak und Wasserpfeifentabak) oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren.
Alkohol und alkoholhaltige Getränke
Die Befreiung gilt nur bis zu folgenden Höchstmengen:
- 1 Liter Spirituosen mit einem Alkoholgehalt von mehr als 22 % vol oder unvergällter Ethylalkohol mit einem Alkoholgewicht von 80 % vol oder mehr oder
- 1 Liter Spirituosen, Aperitifs aus Wein oder Alkohol, Taffia, Sake oder ähnliche Getränke mit einem Alkoholgehalt von 22 % vol oder weniger, Schaumweine oder Likörweine oder
- eine anteilige Zusammenstellung dieser Waren und
- 2 Liter nicht schäumende Weine.
Parfüms, Eau de Toilette
Die Befreiung gilt nur bis zu folgenden Höchstmengen:
- 50 Gramm Parfüms oder
- 0,25 Liter Eau de Toilette.