Für den Nachweis der Rückwareneigenschaft müssen bei der Wareneinfuhr neben der Zollanmeldung bestimmte Unterlagen und Informationen zur Verfügung, die der Zollstelle gleichzeitig als Beweis dafür dienen, dass es sich bei der Wiedereinfuhr um die nämliche Ware handelt wie bei der Ausfuhr seinerzeit, Art. 253 Verordnung (EU) 2015/2447 (UZK-IA). Folgende Fälle kommen im Allgemeinen in Betracht:
Grundsätzlich erfolgt die Anmeldung zum zollrechtlich freien Verkehr elektronisch in den ATLAS-Fachanwendungen Zollbehandlung und AEGZ mit dem entsprechenden Verfahrenscode (4010, 6123 oder 6323).
Gleichzeitig ist der Antrag auf Rückwarenanerkennung mit der entsprechenden EU-Codierung F01, F02, F03 oder F04 zu stellen.
Weiterhin ist einer der folgenden Ausfuhrnachweise mit der entsprechenden Unterlagencodierung anzumelden:- Ausfuhranmeldung,
- Auskunftsblatt INF3 für Rückwaren (Formular 0329 - nur im Vordruckhandel erhältlich) - Art. 253 Abs. 2 UZK-IA,
- "Vereinfachte Nämlichkeitsbescheinigung im Reiseverkehr" (Formular 0330) oder
- andere Beweisunterlagen wie z.B. Ausgangsrechnung, Schriftverkehr und Prospekte.
Diese Ausfuhrnachweise müssen nicht zum Zeitpunkt der Abgabe der elektronischen Zollanmeldung übersandt werden, sind aber bereitzuhalten und der Zollstelle auf Anforderung zu übermitteln.
Reisende können für die Anmeldung von Rückwaren das Einheitspapier nutzen (Art. 143 UZK-DA).
Die Umstände, aus denen sich die Voraussetzungen für die Abgabenfreiheit ergeben, sind in der elektronischen Zollanmeldung in einem der Freitextfelder bzw. im Einheitspapier im Feld 44 oder alternativ mit dem Formular "Angaben zum Nachweis der Rückwareneigenschaft" (Formular 0328) darzulegen.
- Die Waren können auch mit einem in der Union ausgestellten Carnet ATA eingeführt werden. In diesem Falle können sie auch dann noch als Rückwaren eingeführt werden, wenn die Gültigkeitsdauer des Carnets bereits verstrichen ist.
- Für die in Art. 136 UZK-DA aufgeführten Waren kann die Zollanmeldung mündlich abgegeben werden, sofern diese Waren als Rückwaren von den Einfuhrabgaben befreit sind - Art. 135 Abs. 2 UZK-DA.
- Für die in Art. 138 a), c), d) i.V.m. Art. 141 Abs. 1 UZK-DA genannten Waren kann die Zollanmeldung konkludent abgegeben werden, u.a. gilt dies auch für Umschließungen, die gefüllt oder leer eingeführt werden und zur Wiederausfuhr, gefüllt oder leer, bestimmt sind, sofern sie unauslöschliche, nicht abnehmbare Zeichen zur Identifizierung einer innerhalb oder außerhalb des Zollgebiets der Union ansässigen Person tragen und als Rückwaren gem. Art. 203 UZK von den Einfuhrabgaben befreit sind, Art. 138 c) UZK-DA i.V.m. Art. 136 Abs. 1 j) UZK-DA.
In der Fachanwendung ATLAS-IMPOST ist ein Antrag auf die Gewährung einer außertariflichen Abgabenbefreiung als Rückware nicht möglich.