Schulmaterial, Ausstattung und Haushaltsgegenstände von Schülern und Studenten
Voraussetzungen
Es muss sich bei den Begünstigten um zu Studienzwecken in das Zollgebiet der Union einreisende Schülern und Studenten handeln. Zu Studienzwecken reisen nur Schülerinnen und Schüler sowie Studierende ein, die nicht in der Europäischen Union ansässig sind und hier Auslandsschuljahre bzw. Auslandssemester verbringen. Sie müssen zudem bei einer Lehranstalt ordnungsgemäß zum ständigen Besuch des Unterrichts eingeschrieben sein.
Die Befreiung ist für folgende Waren (die tatsächlich dem Begünstigten gehören müssen) möglich:
- Ausstattung: Haus-, Bett-, Tisch- und Unterwäsche und Kleidung; bei den Ausstattungen muss es sich nicht um gebrauchte Waren handeln
- Ausbildungsmaterial: alle Gegenstände und Geräte (wie z.B. Computer, Drucker und Ähnliches), die von den Schülern und Studenten üblicherweise zum Lernen und Studieren verwendet werden
- Haushaltsgegenstände: Möbel zur normalen Einrichtung eines Studierendenzimmers; die Gegenstände müssen in jedem Fall zum persönlichen Gebrauch durch den einreisenden Schüler oder die einreisende Schülerin oder den oder die Studierende während der Studienzeit bestimmt sein; die Art bzw. die Anzahl der jeweiligen Waren darf hierbei keinen kommerziellen Charakter erkennen lassen
Rechtsgrundlage hierfür sind die Artikel 21 und 22 der Zollbefreiungsverordnung.
Nicht von den Abgaben befreit ist hingegen:
Die Einfuhr von Neuwaren,
- die in einem Drittland elektronisch mittels "eCommerce" bestellt,
- über dritte Personen gekauft und im Postverkehr versandt werden,
- nicht im Zusammenhang mit einer Einreise von Schülerinnen und Schülern und Studierenden stehen.
Bei den Waren sind auch die Einschränkungen, wie bei der Rückkehr aus einen Nicht-EU-Staat zu beachten, da bestimmte Waren in Deutschland Genehmigungspflichten oder Verboten unterliegen (z.B. Waffen und Munition oder artengeschützte Tiere und Gegenstände daraus).
Informationen zu den Einschränkungen
Zollanmeldung, Formulare
Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind zur Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr mit elektronischer Zollanmeldung anzumelden.
Soweit die Waren jedoch im persönlichen Reisegepäck mitgeführt werden, können sie an Flughafenzollstellen mit getrennten Kontrollausgängen (roter/grüner Kanal)
- bei einem Warenwert bis zu 430 Euro durch Benutzen des grünen Ausgangs "Anmeldefreie Waren" konkludent,
- bei einem Warenwert von 430 Euro und mehr im roten Kanal "Anmeldepflichtige Waren" mündlich
angemeldet werden.
Zweckbindung
Eine Zweckbindung ist für Ausstattung, Schulmaterial und andere Gegenstände von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden nicht vorgesehen. Der Begünstigte kann über die Waren sofort nach ihrer Überlassung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Belieben verfügen.
Einfuhrumsatzsteuer und Verbrauchsteuer
Waren, die als Ausstattung, Schulmaterial und andere Gegenstände von Schülerinnen und Schülern sowie Studierenden im Sinne des Gesetzes gelten und als solche unter Zollbefreiung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden, sind in Deutschland von der Einfuhrumsatzsteuer, jedoch nicht von eventuell anfallenden Verbrauchsteuer befreit (§ 1 Abs. 1 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung, § 1 Abs. 1 Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung).