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Voraussetzungen und Regelungen - Übersiedlungsgut

Voraussetzungen

Bei dem Übersiedelnden muss es sich um eine natürliche Person handeln, die ihren gewöhnlichen Wohnsitz in das Zollgebiet der Union verlegt.

Eine der Voraussetzungen der Anerkennung von Waren als Übersiedlungsgut ist, dass der gewöhnliche Wohnsitz vor der Übersiedlung mindestens zwölf Monate außerhalb des Zollgebiets der Union bestanden haben muss. Ausnahmen sind möglich, wenn der Begünstigte nachweisen kann (z.B. durch seinen Arbeitsvertrag), dass er zumindest die Absicht hatte, zwölf oder mehr Monate außerhalb der EU zu leben.
Die Abfertigung der Waren als Übersiedlungsgut bei einer deutschen Zollstelle ist davon abhängig, dass der neue Wohnsitz - wenn auch nur vorübergehend - in Deutschland genommen wird.

Die Waren müssen dem Begünstigten tatsächlich gehören, und von ihm - im Falle nicht verbrauchbarer Waren - seit mindestens sechs Monaten in dem Herkunfts-Drittland vor der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes in die EU benutzt worden sein. Der Nachweis erfolgt durch Rechnungen, Kaufverträge etc. Das Umzugsgut darf am neuen Wohnort nur zu den gleichen Zwecken wie vorher genutzt werden.

Werden Kraftfahrzeuge oder Sportflugzeuge als Übersiedlungsgut angemeldet, ist nachzuweisen, dass das Fahrzeug bzw. das Flugzeug in dem betreffenden Land auf den Namen des Übersiedelnden zum Verkehr zugelassen war (z.B. Vorlage einer Bescheinigung der zuständigen ausländischen Behörde).

Die Abfertigung als einfuhrabgabenfreies Übersiedlungsgut ist nur innerhalb eines Zeitraums von zwölf Monaten nach der Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes nach Deutschland möglich. Die erforderliche Zollanmeldung muss durch den Begünstigten grundsätzlich bereits zum Zeitpunkt der Einfuhr abgegeben werden.
Eine vorzeitige Einfuhr von Übersiedlungsgut ist möglich, wenn sich der Begünstigte verpflichtet, seinen Wohnsitz tatsächlich innerhalb von sechs Monaten im Zollgebiet der Union zu begründen. Dies ist von der Leistung einer Sicherheit abhängig.

Zweckbindung

Waren, die als Übersiedlungsgut zur Endverwendung (mit gleichzeitiger Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr) abgefertigt werden, unterliegen weiterhin der zollamtlichen Überwachung. Das heißt, sie dürfen zwölf Monate lang - gerechnet ab der Annahme des entsprechenden Antrags - keiner anderen Person überlassen werden. Das heißt, sie dürfen insbesondere nicht verliehen, verpfändet, vermietet, verkauft oder verschenkt werden.

Im Falle eines Umzugs innerhalb dieser Frist ist der Begünstigte verpflichtet, der Überwachungszollstelle rechtzeitig vorher die Umzugsabsicht und die neue Wohnanschrift mitzuteilen.
Verstößt der Begünstigte gegen diese Bestimmung, d.h. entzieht er die Waren der zollamtlichen Überwachung, entfällt die Zollbefreiung. Es entsteht die Zollschuld, und die Abgaben für die betreffenden Waren werden - ungeachtet weiterer straf- oder bußgeldrechtlicher Ahndungen - nacherhoben.

Rechtsgrundlage

Art. 3 ff. Zollbefreiungsverordnung

Zollanmeldung, Formulare

Waren, für die eine außertarifliche Zollbefreiung beantragt werden soll, sind stets schriftlich anzumelden. Für die Beantragung ist die Zollanmeldung nach dem Formular 0350 zu verwenden.

Nachweisdokumente (u.a. zur Verlegung des gewöhnlichen Wohnsitzes) können auch in elektronischer Form (als eingescanntes Dokument) per DE-Mail oder E-Mail der Zollstelle übersandt werden.

Einfuhrumsatzsteuer, Verbrauchsteuer, Kraftfahrzeugsteuer

Waren, die als Übersiedlungsgut im Sinne des Gesetzes gelten und als solche unter Zollbefreiung zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen werden, sind von der Einfuhrumsatzsteuer, jedoch nicht von eventuell anfallenden Verbrauchsteuern befreit (§ 1 Abs. 1 Einfuhrumsatzsteuer-Befreiungsverordnung, § 1 Abs. 1 Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung).

Hinweis

Im Drittland zugelassene Fahrzeuge, die von deutschen Grenzzollstellen zur Endverwendung mit gleichzeitiger Überlassung zum zoll- und steuerrechtlich freien Verkehr (z.B. als Übersiedlungsgut) abgefertigt werden, unterliegen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz der deutschen Kraftfahrzeugsteuer.

Eine Steuerbefreiung für Fahrten bis zum Zulassungsort im Inland sieht das Kraftfahrzeugsteuergesetz nicht vor. Der Fahrer legt der deutschen Grenzzollstelle eine Steuererklärung vor, die Steuer ist unmittelbar vor Ort fällig. Nach Zahlung der Steuer stellt die Grenzzollstelle eine Steuerkarte mit Quittung als Versteuerungsnachweis aus.

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