Summarische Ausgangsanmeldung (ASumA)
Allgemeines
Eine ASumA ist grundsätzlich immer dann abzugeben, wenn Waren (auch vorübergehend) aus dem Zollgebiet der Union verbracht werden und keine Zollanmeldung oder Wiederausfuhranmeldung mit den sicherheitsrelevanten Daten vorliegt.
Für Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union verbracht oder für Nicht-Unionswaren, die aus dem Zollgebiet der Union nach einem vorangegangenen besonderen Verfahren gemäß Art. 210 Unionszollkodex (UZK) wiederausgeführt werden, ist die Abgabe einer Ausfuhranmeldung oder Wiederausfuhranmeldung nur unter Angabe der sicherheitsrelevanten Daten möglich.
Die Verpflichtung zur Abgabe der summarischen Ausgangsanmeldung besteht insbesondere in folgenden Fällen:
- Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren aus einer Freizone oder der vorübergehenden Verwahrung, die sich länger als 14 Tage in der Freizone oder der vorübergehenden Verwahrung befinden,
- Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren aus einer Freizone oder der vorübergehenden Verwahrung, wenn sich der Bestimmungsort oder der Empfänger in Bezug auf die summarische Eingangsanmeldung geändert haben,
- Wiederausfuhr von Nicht-Unionswaren aus der vorübergehenden Verwahrung im Anschluss an ein externes Versandverfahren (Versandanmeldung ohne Sicherheitsdaten),
- Beförderungen zwischen zwei Orten innerhalb der EU im Luft- und Seeverkehr, wenn die Ware in einem Drittland umgeladen wird.
Die ASumA ist über das IT-Verfahren ATLAS-EAS bei der Ausgangszollstelle (Zollstelle, die für den Ort zuständig ist, von dem aus die Waren aus dem Zollgebiet der Union an einen Bestimmungsort außerhalb dieses Gebietes verbracht werden) abzugeben. Es steht außerdem die Internet Eingangs-, Ausgangs-SumA (IIA) für die Abgabe der ASumA zur Verfügung. Für Ausfuhren im Luft- oder Seeverkehr ist die ASumA bei der Zollstelle abzugeben, in deren Bezirk die Waren auf das grenzüberschreitende Beförderungsmittel verladen werden.
Erforderliche Angaben
Die für die ASumA erforderlichen Angaben nach Art. 271 UZK und Art. 1 Nr. 2 Delegierte Verordnung zum UZK mit Übergangsbestimmungen (TDA) ergeben sich aus Anhang 9 Anlage A TDA. Besondere Datensätze sind vorgesehen für den Straßenverkehr, den Schienenverkehr und Expressgutsendungen.
Erläuterungen hierzu sind im Merkblatt zu Zollanmeldungen, summarischen Anmeldungen und Wiederausfuhrmitteilungen enthalten.
Abgabepflichtige Person
Die ASumA ist grundsätzlich vom Beförderer abzugeben. Anstelle des Beförderers kann die ASumA gemäß Art. 271 Abs. 2 UZK auch von einer der folgenden Personen abgegeben werden:
- vom Ausführer oder Versender oder einer anderen Person, in deren Namen oder für deren Rechnung der Beförderer handelt,
- jeder Person, die in der Lage ist, die betreffenden Waren zu gestellen oder sie bei der Ausgangszollstelle gestellen zu lassen.
Überlassung
Für mit ASumA elektronisch angemeldete Waren erfolgt eine Mitteilung über die Überlassung oder die Untersagung des Ausgangs; Einzelheiten regelt die Verfahrensanweisung ATLAS (VA ATLAS).
Änderungen
Bei einer Änderung der Ausgangszollstelle können Weiterleitungen von ASumA gemäß Art. 271 Abs. 1 UAbs. 2 UZK in ATLAS-EAS nicht durchgeführt werden. In diesen Fällen ist eine neue Anmeldung erforderlich.
Änderungen von Angaben in summarischen Ausgangsanmeldungen (Art. 272 Abs. 1 UZK) können in ATLAS-EAS nur durch Abgabe einer neuen Anmeldung vorgenommen werden.
Änderungen sind jedoch nicht mehr zugelassen, nachdem
- die Zollbehörden die Person, die die ASumA abgegeben hat, davon unterrichtet haben, dass sie eine Beschau der Waren vornehmen wollen,
- die Zollbehörden festgestellt haben, dass eine oder mehrere Angaben in der summarischen Ausgangsanmeldung unrichtig oder unvollständig sind oder
- die Zollbehörden die Waren bereits zum Ausgang überlassen haben.
Ausfallkonzept
Ist die elektronische Abgabe der ASumA bei der Ausgangszollstelle nicht möglich, kann die ASumA mittels Ausfallkonzept abgegeben werden. Wenn eine elektronische ASumA vom Teilnehmer nicht übermittelt werden kann, ist das Sicherheitsdokument (Formular 033023) in zweifacher Ausfertigung sowie bei mehr als einer Warenposition zusätzlich die Liste der Positionen - Sicherheit (Formular 033024) zu verwenden. Des Weiteren kann die Ausgangszollstelle die Verwendung eines Handelspapiers zulassen, wenn es die gemäß Anhang 9 Anlage A TDA erforderlichen Angaben enthält. Näheres regelt die Verfahrensanweisung ATLAS - insbesondere Ziffer 8.2.2.1.