Allgemeines zum Antragsverfahren
Seit dem 1. Oktober 2019 erfolgt die Antragstellung auf eine Bewilligung für den Zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten (AEO) europaweit grundsätzlich mit den Mitteln der elektronischen Datenverarbeitung (Art. 6 Zollkodex der Union) über das EU Trader Portal (eAEO). Allerdings können die Mitgliedstaaten auch auf nationale elektronische Systeme zurückgreifen.
In Deutschland erfolgt die AEO-Antragstellung über den "Internetantrag AEO" (IAEO) im Zoll-Portal.
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Allgemeine Informationen zum Zoll-Portal
Nach der Anmeldung im Zoll-Portal muss künftig zunächst der Aufruf der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" erfolgen und dort dann die Auswahl des Internetantrags AEO. Im neuen IAEO können dem Bewilligungsantrag alle erforderlichen Dateianlagen (Fragebogen, etc.) in digitaler Form beigefügt und somit künftig gemeinsam mit dem Bewilligungsantrag online eingereicht werden.
Liegt eine anhaltende technische Störung des IAEO vor, wird hierüber mittels Hinweismeldung im Zoll-Portal und über die ATLAS-Teilnehmerinformationen. Nur noch im Fall einer Störung ist künftig als Ersatzverfahren das Einreichen eines AEO-Antrags in Papierform unter Verwendung des Formulars 0390 zulässig.
Die Leitlinien "Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte" sehen verschiedene Maßnahmen vor, wie der Zugelassene Wirtschaftsbeteiligte mit kombinierten Bewilligung AEOC und AEOS (Art. 33 IA) oder der Bewilligung AEOS die Sicherheit seiner Lieferkette verbessern kann. Eine Möglichkeit stellt die Verwendung von Sicherheitserklärungen dar. Die EU-Kommission hat ein Muster einer Sicherheitserklärung zur Verfügung gestellt, das vom Benutzer verändert und individuell angepasst werden kann. Das Muster, dessen Verwendung freigestellt ist, dient lediglich der Orientierung.
Insbesondere von Handelspartnern, die bereits AEO sind, von Wirtschaftsbeteiligten mit einem gleichwertigen Status (z.B. Reglementierte Beauftragte) und von Wirtschaftsbeteiligten, die einen Antrag auf AEO-Bewilligung gestellt haben, muss eine derartige Sicherheitserklärung nicht zusätzlich angefordert werden.
Sollten Sie Fragen im Zusammenhang mit dem Antragsverfahren haben, setzen Sie sich bitte mit der zuständigen Sachbearbeitung Ihres Bewilligungshauptzollamts in Verbindung.
Die Kontaktstelle AEO steht den Wirtschaftsbeteiligten für einen fachlichen Austausch zur Verfügung.
Kontaktstelle AEO
Beim ITZBund können Sie eine technische Störung der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr - Internetantrag AEO-Bewilligung" melden oder sich über bereits bestehende Störungsmeldungen informieren.
Störungsmeldung beim ITZBund