Pflichten bei Prüfungen
Werden Sie als Arbeitnehmer/-in bei einer Prüfung durch den Zoll angetroffen, sind Sie gesetzlich verpflichtet, diese Prüfung zu dulden und an dieser aktiv mitzuwirken.
Sie müssen auf Verlangen die erforderlichen Auskünfte erteilen, zum Beispiel
- Ihre Personalien angeben,
- Angaben über Ihr Beschäftigungsverhältnis machen (beispielsweise Arbeitszeit, Entlohnung, Arbeitsvertrag, Auszahlungsmodalitäten),
- mitgeführte Unterlagen, aus denen Umfang, Art und Dauer Ihres Beschäftigungsverhältnisses abgeleitet werden kann, zur Einsichtnahme vorlegen oder
- mitgeführte Ausweispapiere vorlegen.
Üben Sie Ihre Arbeitnehmertätigkeit durch das Führen eines Beförderungsmittels (z.B. Bus, Lkw oder Taxi) aus, müssen Sie auf Verlangen der Zollbehörden das Anhalten Ihres Fahrzeugs dulden.
Üben Sie in bestimmten Wirtschaftsbranchen (z.B. Bau-, Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe oder Gebäudereinigung) eine Erwerbstätigkeit aus, sind Sie verpflichtet, während Ihrer Arbeit Ihren Personalausweis, Pass, Passersatz oder Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen.
Als Leiharbeitnehmer sind Sie von der Mitführungs- und Vorlagepflicht nur erfasst, wenn Ihre Tätigkeitsausübung in einer ausweismitführungspflichtigen Branche erfolgt.
Die einzelnen Wirtschaftsbranchen finden Sie hier:
Merkblatt zur Mitführungs- und Vorlagepflicht von AusweispapierenPDF | 80 KB
Als Ausländer sind Sie verpflichtet, Ihren Pass, Passersatz oder Ausweisersatz und Ihren Aufenthaltstitel, Ihre Duldung oder Ihre Aufenthaltsgestattung den Zollbehörden auf Verlangen vorzulegen. Ergeben sich Anhaltspunkte für einen Verstoß gegen ausländerrechtliche Vorschriften, müssen Sie diese Dokumente den Zollbehörden zur Weiterleitung an die zuständige Ausländerbehörde überlassen.
Auskünfte auf Fragen, die Sie selbst oder eine Ihnen nahestehende Person (z.B. Verlobte, Ehegatte/-gattin, Lebenspartner/-in) der Gefahr aussetzen würde, wegen einer Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt zu werden, können Sie verweigern. Das Nichtvorlegen von Unterlagen wird nicht von diesem Auskunftsverweigerungsrecht bei einer Prüfung erfasst. Die Personalien müssen Sie in jedem Fall angeben.
Wenn Sie bei einer Prüfung nicht mitwirken, indem Sie
- pflichtwidrig keine Auskünfte erteilen oder
- das gesetzlich vorgeschriebene Ausweisdokument nicht mit sich führen oder
- es den Zollbehörden nach Aufforderung nicht aushändigen,
begehen Sie eine Ordnungswidrigkeit und können mit einem Bußgeld belegt werden.