Internetbestellungen
Ob und in welcher Höhe Einfuhrabgaben entstehen, hängt vom Sachwert und von der Art der Sendung ab. Die Wertgrenzen gelten für Privatpersonen und gewerbliche Empfänger und zwar unabhängig davon, ob im Rahmen des Weltpostvertrages oder von einem Express- oder Kurierdienstleister befördert wurde. Auch bei Geschenken von Unternehmen oder an Unternehmen sind die folgenden Wertgrenzen anzuwenden.
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Aus Drittländern:
Einfuhrabgaben
Die folgenden Einfuhrabgaben können für Ihre Ware erhoben werden:
- Zoll: Jede Ware hat einen eigenen Zollsatz
- Einfuhrumsatzsteuer: Entspricht der Mehrwertsteuer in Höhe von 7 oder 19 Prozent
- Verbrauchsteuern: Werden auf hochsteuerbare Waren wie Alkohol, Tabakwaren und Kaffee erhoben.
- Sachwert der Sendung bis 150 €: Einfuhrumsatzsteuer
- Sachwert der Sendung über 150 €: Zoll, Einfuhrumsatzsteuer
- In Sendungen enthaltene VSt-Waren: Verbrauchsteuern
Maßgeblich für die Feststellung, ob die Wertgrenze von 150 Euro eingehalten wurde, ist der Sachwert der Sendung. Entscheidend ist, welcher Betrag tatsächlich gezahlt wurde, um die Ware zu erhalten. Sollten im Rechnungsendbetrag Portokosten enthalten sein, die nicht erkennbar bzw. extra ausgewiesen worden sind, verbleiben sie im Sachwert. Gleiches gilt für Steuern und Abgaben (z.B. in der Union geschuldete Mehrwertsteuer oder drittländische Mehrwertsteuer), wenn diese in den einschlägigen Dokumenten (z.B. Rechnung) aufgeführt sind.
Beispiel 1:
Der Gesamtrechnungsbetrag setzt sich aus dem Preis für Waren und den Beförderungskosten zusammen.
Preis für die Ware auf der Rechnung: 140,00 Euro
Beförderungskosten auf der Rechnung: 20,00 Euro
Rechnungsbetrag insgesamt: 160,00 Euro
Der Sachwert der Ware beträgt in diesem Fall 140,00 Euro.
Beispiel 2:
Der Gesamtrechnungsbetrag beinhaltet die Beförderungskosten. Es ist anhand der Rechnung oder sonstiger Unterlagen nicht erkennbar, ob und in welcher Höhe Beförderungskosten im Rechnungspreis enthalten sind.
Rechnungsbetrag insgesamt: 160,00 Euro.
Der Sachwert der Ware beträgt in diesem Fall 160,00 Euro.
Beispiel 3:
Der Gesamtrechnungsbetrag setzt sich aus dem Preis für Waren, den Beförderungskosten und der deutschen Mehrwertsteuer zusammen.
Preis für die Ware lt. Rechnung: 140,00 Euro
Beförderungskosten lt. Rechnung: 20,00 Euro
Mehrwertsteuer (19 %) lt. Rechnung: 30,40 Euro
Rechnungsbetrag insgesamt: 190,40 Euro
Der Sachwert der Ware beträgt in diesem Fall 140 Euro.
Beispiel 4:
Der Gesamtrechnungsbetrag setzt sich aus dem Preis für Waren, der drittländischen Mehrwertsteuer und den Beförderungskosten zusammen.
Preis für die Ware lt. Rechnung: 140,00 Euro
Rechnungsbetrag insgesamt: 195,00 Euro
Der Sachwert der Ware beträgt auch in diesem Fall 140 Euro.
Die Erhebung und Entrichtung der Verbrauchsteuer für alkoholische Erzeugnisse, Tabakwaren, Substitute für Tabakwaren sowie Röstkaffee, löslichen Kaffee und kaffeehaltige Waren erfolgt unabhängig vom Sachwert der Sendung.
Tabakwaren und Substitute für Tabakwaren (z.B. Liquids für E-Zigaretten) müssen bei der Einfuhr mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein. Dies gilt auch für Tabakwaren gleichgestellte Erzeugnisse, die statt aus Tabak ganz oder teilweise aus anderen Stoffen bestehen (z.B. Kräuterzigaretten).
Verwendung von Steuerzeichen
Sachwert nicht größer als 150 Euro
Bei einem Sachwert von nicht mehr als 150 Euro sind die Sendungen zwar zollfrei, die Einfuhrumsatzsteuer in Höhe von 19 Prozent bzw. 7 Prozent und die Verbrauchsteuer (bei Warensendungen mit verbrauchsteuerpflichtigen Waren) sind aber zu erheben.
Ausgenommen von der Zollfreiheit und damit auch von der Befreiung anfallender Verbrauchsteuern sind:
- Alkohol, einschließlich alkoholischer Getränke
- Tabak und Tabakwaren
- Parfüms und Eau de Toilette
Bei der Berechnung der Einfuhrabgaben wird der Gesamtbetrag der Sendung inklusive der Portokosten zugrunde gelegt. Hierbei handelt es sich um den sogenannten Zollwert.
Grundsätzlich muss für alle Sendungen aus einem Drittland eine Zollanmeldung abgegeben werden. Diese Aufgabe übernimmt in den meisten Fällen der Beförderer der Waren, also der zuständige Post- bzw. Kurierdienst, für Sie. Dieser bezahlt auch schon die fälligen Einfuhrabgaben an den Zoll. In der Regel müssen Sie diese Abgaben bei der Zustellung der Sendung bei dem Beförderer bezahlen.
Abgaben von weniger als einem Euro werden jedoch nicht erhoben. Diese abgabenfreien Post- und Kuriersendungen können wie bisher direkt zugestellt werden, wenn keine Verbote und Beschränkungen entgegenstehen.
Für die Serviceleistung (Anmeldung der Sendung beim Zoll und Zahlung der Abgaben) verlangt der Post- bzw. Kurierdienst üblicherweise auch eine Servicepauschale. Ob und in welcher Höhe gegebenenfalls eine Servicepauschale verlangt wird, erfragen Sie bitte bei dem zuständigen Post- bzw. Kurierdienst oder entnehmen diese den jeweiligen Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB).
Zur selbstständigen Anmeldung von Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro steht im Zoll-Portal die Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK), ein Zollanmeldungstyp der Fachanwendung ATLAS-IMPOST, zur Verfügung. Bitte beachten Sie die Hinweise, in welchen Fällen eine IPK nicht genutzt werden kann, zum Beispiel wenn die Sendung verbrauchsteuerpflichtige Waren enthält oder Waren, die Verboten und Beschränkungen unterliegen. Bei Geschenksendungen gemäß Art. 25 ZollbefreiungsVO mit einem Sachwert bis 45 Euro ist innerhalb der vorgesehenen Mengen- und Wertgrenzen auch die Anmeldung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren möglich.
Die IPK wird online über das Zoll-Portal angeboten und ist dort nach erfolgter Registrierung bzw. Anmeldung mit ELSTER- Zertifikat oder elektronischem Personalausweis für Privatpersonen und Unternehmen unter der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" zugänglich. Seit dem 1. April 2024 ist der Zollanmeldungstyp IPK von Unternehmen bei Sendungen mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro zu verwenden. Eine mündliche Zollanmeldung ist für diese nicht mehr möglich.
Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls.
Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.
ATLAS IMPOST
Zoll-Portal: Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" [Anmeldung notwendig]
Ausfüllhilfe zur IPKPDF | 637 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Import One Stop Shop (IOSS)
Wenn sich Ihr Verkäufer im Drittland im neuen Mehrwertsteuersystem der EU registriert und die einzige Anlaufstelle für den Import (IOSS = Import One Stop Shop) verwendet, entstehen bei Waren mit einem Wert von höchstens 150 Euro, die Sie außerhalb der EU kaufen, beim Zoll keine zusätzlichen Gebühren (Einfuhrabgaben).
Da der Verkäufer in diesem Fall jedoch verpflichtet ist, die fälligen Abgaben über das oben genannte Mehrwertsteuersystem an die EU zu zahlen, sind diese Abgaben in der Regel bereits im Rechnungsendbetrag des Verkäufers enthalten.
Die Verpflichtung zur Abgabe einer Zollanmeldung besteht aber weiterhin und wird in der Regel vom Beförderer (üblicherweise Post- oder Kurierdienstleister) für Sie übernommen. Ob und in welcher Höhe Ihnen für diese Dienstleistung zusätzlich eine Servicepauschale in Rechnung gestellt wird, entnehmen Sie bitte den Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) des Verkäufers oder des Beförderers.
Bitte beachten Sie, dass bei der Einfuhr von verbrauchsteuerpflichtigen Waren wie z.B. Alkohol, Tabak und Kaffee andere Regelungen gelten.
Sachwert größer als 150 Euro
Ab einem Sachwert von mehr als 150 Euro werden die Abgaben nach dem Zolltarif berechnet.
Abgabenberechnung nach dem Zolltarif
Bei der Abgabenberechnung nach dem Zolltarif wird jede anfallende Abgabenart (z.B. Tabaksteuer, Zoll und Einfuhrumsatzsteuer) einzeln berechnet.
Die Höhe der Einfuhrabgaben hängt nicht allein vom Zollwert, sondern auch von der Art und Beschaffenheit der Waren ab. Die Höhe der Einfuhrabgaben ergibt sich dann aus den im Gemeinsamen Zolltarif der Europäischen Union und den nationalen Steuergesetzen festgelegten Abgabensätzen.
Der Begriff Zollwert entspricht nicht dem Begriff Sachwert.
Der Gesamtbetrag an Einfuhrabgaben ergibt sich dabei aus folgenden Abgabenarten:
- Zoll für alle eingeführten Waren,
- eventuell Verbrauchsteuern, dazu zählen Energiesteuer, Tabaksteuer, Alkoholsteuer, Alkopopsteuer, Biersteuer, Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuer und Kaffeesteuer, für alle verbrauchsteuerpflichtigen Waren und
- Einfuhrumsatzsteuer für alle eingeführten Waren.
Der zu zahlende Zollbetrag ergibt sich aus dem Zollwert der Ware und dem entsprechenden Zollsatz. Der Zollwert wird nach den allgemeinen zollwertrechtlichen Vorschriften ermittelt.
Beispiele für Warenarten und deren Einfuhrabgabensätze bei Einfuhr in die EU
Die zu erhebenden Verbrauchsteuern errechnen sich grundsätzlich anhand der eingeführten Warenmenge und des entsprechenden Verbrauchsteuersatzes.
Bemessungsgrundlage für die Einfuhrumsatzsteuer ist der Zollwert zuzüglich des Zolls und bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren auch zuzüglich der anfallenden Verbrauchsteuern.
Der Einfuhrumsatzsteuersatz wird mit einem Steuersatz von 19 Prozent berechnet, für einige Waren, wie beispielsweise Lebensmittel oder Bücher, gilt ein ermäßigter Steuersatz von 7 Prozent. Bei der Berechnung des Zollwertes wird der Wechselkurs zugrunde gelegt, der am Tag der Annahme der Zollanmeldung gültig ist.
Einfuhrabgabenberechnung bei einem Warenwert größer als 150 Euro
Berechnungsweg
Berechnung des Zollwertes
Wert der Ware + Transportkosten an die EU-Außengrenze = Zollwert
Berechnung des Zolls bei zollpflichtigen Waren
Zollwert x Zollsatz laut Zolltarif = Zoll
Berechnung der Verbrauchsteuer bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren
Warenmenge x Verbrauchsteuersatz = Verbrauchsteuer
Berechnung der Bemessungsgrundlage Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
Zollwert + Zoll + Verbrauchsteuer + innergemeinschaftliche Beförderungskosten = Bemessungsgrundlage für die EUSt
Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
Bemessungsgrundlage für die EUSt x Einfuhrumsatzsteuersatz (19 bzw. 7 Prozent) = Einfuhrumsatzsteuer
Berechnung der Gesamtabgaben
Zoll + Verbrauchsteuer + Einfuhrumsatzsteuer = Gesamtbetrag
Beispiel der Berechnung
Es wird eine Bluse im Wert von 200 Euro in Japan bestellt. Die Transportkosten an die EU-Außengrenze betragen laut Rechnung 35,00 Euro. Der Zollsatz für Blusen beträgt laut Zolltarif 12 Prozent.
Berechnung des Zollwertes
200,00 Euro + 35,00 Euro = 235,00 Euro
Berechnung des Zolls bei zollpflichtigen Waren
235,00 Euro x 12 Prozent = 28,20 Euro
Berechnung der Verbrauchsteuer bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren
Die Berechnung der Verbrauchsteuer entfällt, da die Bluse keine verbrauchsteuerpflichtige Ware ist.
Berechnung der Bemessungsgrundlage Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
235,00 Euro + 28,20 Euro + 0 + 0 =263,20 Euro
Verbrauchsteuer entfällt (siehe oben).
Innergemeinschaftliche Beförderungskosten entfallen laut Rechnung.
Berechnung der Einfuhrumsatzsteuer (EUSt)
263,20 Euro x 19 Prozent = 50,01 Euro
Berechnung der Gesamtabgaben
28,20 Euro + 0 + 50,01 Euro = 78,21 Euro
Verbrauchsteuer entfällt (siehe oben).
Wird das Porto bei der Abgabenerhebung berücksichtigt?
Bemessungsgrundlage bei der Abgabenberechnung ist der Zollwert. Rechnungen oder andere Unterlagen über den gezahlten oder zu zahlenden Preis sind vollständig vorzulegen. Werden Postentgelte in Rechnung gestellt, werden diese mit in die Berechnung des Zollwerts einbezogen.
Da sich das Porto bzw. die Postentgelte nicht nach Beförderungskilometern berechnet, kommt eine Aufteilung in innerhalb und außerhalb der Union entstandene Kosten nicht in Betracht.
Meine Sendung liegt beim Zollamt - was ist zu tun?
Meine Sendung liegt beim Zollamt - was ist zu tun?
Warum wurde meine Sendung an das Zollamt weitergeleitet?
Postsendungen, die die Deutsche Post AG im Rahmen des Weltpostvertrages befördert, werden an ein Zollamt weitergeleitet, wenn die Deutsche Post AG anhand der ihr vorliegenden Daten nicht in der Lage ist, eine Zollanmeldung abzugeben, weil Angaben fehlen oder möglicherweise unvollständig oder fehlerhaft sind, wie z.B.
- Angaben zum Wert und/oder zum Inhalt der Sendung,
- Angabe der EORI-Nummer bei Wirtschaftsbeteiligten,
- Nachweise für Rückwaren,
- Nachweise bei Reparaturen usw.
Ausschlaggebend sind hier nicht die Angaben in der Zollinhaltserklärung, die auf der Außenseite der Sendung angebracht ist, sondern die Angaben in den elektronischen Daten, die von der absendenden Post bzw. vom Versender übermittelt werden.
Falls bei den versandten Waren Anhaltspunkte für das Vorliegen von Verboten und Beschränkungen vorliegen, kann die Sendung ebenfalls in der Regel nicht von der Deutschen Post AG angemeldet werden, sondern es sind ergänzende Angaben oder Unterlagen des Empfängers notwendig.
Die Deutsche Post AG informiert Sie, wenn Ihnen eine Sendung nicht zugestellt werden konnte, weil weitere Fragen zu klären sind. In dem Benachrichtigungsschreiben finden Sie wichtige Hinweise zu den weiteren Schritten und bei welchem Zollamt und für welchen Zeitraum Ihre Sendung lagert.
Bitte melden Sie sich kurzfristig bei dem Zollamt, das im Benachrichtigungsschreiben angegebenen ist!
Briefsendungen werden 7 Tage und Pakete 9 Tage bei den Zollämtern gelagert und danach an den Versender zurückgeschickt.
Die Lagerung von Postsendungen bei der Zollstelle ist kostenpflichtig - ab einer Lagerdauer von 10 Tagen werden Lagerkosten in Höhe von mindestens 5 Euro erhoben.
Briefsendungen umfassen Briefe, Päckchen und Wurfsendungen bis zu einem Gewicht von bis zu 2 Kilogramm. Diese Sendungen können Waren wie zum Beispiel Kinderkleidung, Schuhe oder Smartphones beinhalten.
Ein Hinweis, ob es sich bei Ihrer Sendung um einen Brief oder um ein Paket handelt, können Sie dem Kundenanschreiben der Deutschen Post AG entnehmen.
Folgende Möglichkeiten stehen Ihnen nun zur Wahl:
- persönliche Abholung der Sendung beim Zollamt
- Selbstständige elektronische Zollanmeldung mittels Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen (IPK)
- Postabfertigung von zu Hause
- Verweigerung der Annahme der Sendung, Rücksendung an den Versender
Die IPK wird online über das Zoll-Portal angeboten und ist dort nach erfolgter Registrierung bzw. Anmeldung für Privatpersonen und Unternehmen unter der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" zugänglich. Dazu ist eine Registrierung im Zoll-Portal notwendig, die zunächst mit ELSTER-Zertifikat oder elektronischem Personalausweis erfolgen muss.
Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls.
Nach einmaliger Registrierung können Sie Ihre Anträge digital über das Zoll-Portal stellen und deren Bearbeitungsstand verfolgen.
Zoll-Portal: Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" [Anmeldung notwendig]
Was muss ich bei der Abholung der Sendung beim Zollamt beachten?
Sie können die Sendung entweder selbst beim Zollamt abholen oder einen Vertreter bitten, die Sendung für Sie abzuholen. Beachten Sie, dass für gewerbliche Anmelder seit dem 1. April 2024 eine mündliche Zollanmeldung nicht mehr zulässig ist.
Bitte bringen Sie unbedingt folgende Unterlagen zum Zollamt mit:
- das Benachrichtigungsschreiben der Deutschen Post AG
Ausdrucke der fehlenden Unterlagen
Geeignete Unterlagen sind z.B. die Handelsrechnung oder ein Zahlungsnachweis (Paypal Beleg oder ähnliches). Aus den Unterlagen muss sich der vollständige Kaufpreis der Ware einschließlich des Portos klar ergeben. Bei Besonderheiten bringen Sie bitte unbedingt die weiteren Nachweise mit, zum Beispiel, wenn die Sendung nach einer Reparatur im Ausland zurückgeschickt worden ist.
eine unterschriebene Vollmacht
Eine unterschriebene, formlose Vollmacht ist dann erforderlich, wenn ein Vertreter die Zollanmeldung im Namen des Empfängers abgibt, das heißt, dass der Empfänger Zollschuldner und Anmelder wird. Wenn der Vertreter die Zollanmeldung im eigenen Namen abgibt, das heißt selbst Zollschuldner und Anmelder wird, ist keine Vollmacht erforderlich.
- eine elektronische bzw. eine elektronisch übermittelte Zollanmeldung
Eine elektronische (ATLAS) bzw. eine elektronisch übermittelte Zollanmeldung (Internet-Zollanmeldung-Einfuhr, kurz IZA) ist immer erforderlich, wenn es sich um eine kommerzielle Sendung mit einem Wert von mehr als 150 Euro handelt (z.B. Kauf im Internet) oder wenn Besonderheiten vorliegen (z.B. bei Verboten und Beschränkungen).
Ausführliche Informationen zu den Formen der Zollanmeldung einschließlich der Internet-Zollanmeldung-Einfuhr-IZA erhalten Sie hier:
Zollanmeldung
Für Privatpersonen und Unternehmen, welche nicht im Rahmen des Teilnehmerverfahrens auftreten wollen oder können, steht im Zoll-Portal der Zollanmeldungstyp IPK (Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen mit einem Sachwert von bis zu 150 Euro) Verfügung.
Die IPK wird online über das Zoll-Portal angeboten und ist dort nach erfolgter Registrierung bzw. Anmeldung mit ELSTER- Zertifikat oder elektronischem Personalausweis für Privatpersonen und Unternehmen unter der Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" zugänglich.
Das Zoll-Portal bietet Ihnen einen einfachen und sicheren Zugang zu den Dienstleistungen des Zolls.
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ATLAS-IMPOST
Zoll-Portal: Dienstleistung "Grenzüberschreitender Warenverkehr" [Anmeldung notwendig]
Was bedeutet "Postabfertigung von zu Hause"?
Zum Zollamt weitergeleitete Postsendungen können ohne Ihre persönliche Anwesenheit beim Zollamt abgefertigt werden. Die Abfertigungsform der "Postabfertigung von zu Hause" steht nur Privatpersonen zur Verfügung.
Für Wirtschaftsbeteiligte ist eine elektronische oder elektronisch übermittelte Zollanmeldung erforderlich (als Teilnehmer der Fachanwendung ATLAS oder mit der Internetzollanmeldung (IZA) oder der Importanmeldung für Post- und Kuriersendungen bis 150 Euro (IPK), für die Ihre Anwesenheit auf dem Zollamt jeweils ebenfalls nicht erforderlich ist).
Wenn Sie die Benachrichtigung der Deutschen Post AG erhalten, dass Ihre Sendung beim Zollamt liegt, setzen Sie sich bitte zeitnah mit diesem in Verbindung, sofern Sie Ihre Sendung nicht wie gewohnt beim Zollamt abholen möchten. Die Kontaktdaten des zuständigen Zollamts entnehmen Sie bitte der Benachrichtigung der Deutschen Post AG.
Nach Kontaktaufnahme mit Ihrem Zollamt erhalten Sie ein Formular, mit dem Sie erklären, dass Sie Ihre Zollanmeldung als "Postabfertigung von zu Hause" abgeben werden.
Das Formular können Sie auch hier abrufen:
Erklärung für Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro oder Geschenke
Erklärung für kommerzielle Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 150 Euro
Diese Erklärung senden Sie anschließend (per Post, E-Mail oder Fax) mit den ggf. erforderlichen Unterlagen innerhalb der Lagerdauer Ihrer Sendung an das Zollamt. Die Lagerdauer beträgt bei Briefsendungen 7 Tage und bei Paketsendungen 9 Tage ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Sendung durch die Deutsche Post AG an das Zollamt, d.h. diese Frist kann bereits laufen, obwohl Sie von der Deutschen Post AG noch keine Benachrichtigung erhalten haben.
Nach Erhalt der Erklärung und Ihrer Unterlagen fertigt das Zollamt die Sendung ab. Sie können dies auch selbst übernehmen mithilfe der Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen bis 150 Euro (IPK).
Für kommerzielle Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 150 Euro ist eine zusätzliche elektronische Zollanmeldung (Fachanwendung ATLAS Zollbehandlung) bzw. eine elektronisch übermittelte Zollanmeldung (Internet-Zollanmeldung-Einfuhr, kurz IZA) erforderlich.
Internet-Zollanmeldung-Einfuhr (IZA)
Nach erfolgter Abfertigung und ggf. Zahlung der Einfuhrabgaben, kann Ihnen Ihre Sendung zugeschickt werden. Hierzu ist eine vorherige Übermittlung einer Paketwertmarke erforderlich, da die Deutsche Post AG oder ein Post- und Kurierdienstleister, der Ihre Sendung während der Öffnungszeiten beim Zollamt abholt, für den Transport Ihrer Sendung einen erneuten Beförderungsauftrag (Inlandfrankierung mit Haftung für Paketsendungen) benötigt. Weitere Zollgebühren werden nicht fällig. Alternativ können Sie die Postsendung beim Zollamt selbst abholen. Erledigen Sie dies bitte innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt Ihres Abgabenbescheids, denn ab dem 10. Lagertag werden Lagergebühren berechnet.
Bildbeschreibung
Mit der Darstellung wird die Reihenfolge des Verfahrensablaufs der Postabfertigung von zu Hause (PvzH) beispielhaft wiedergegeben:
- Darstellung über das Ausfüllen des Formulars "Erklärung zur Zollanmeldung Ihrer Postsendung"
- Darstellung zur Übersendung des Formulars und von Unterlagen an das Zollamt:
Als Beispiel das Formular "Erklärung zur Zollanmeldung Ihrer Postsendung", einer Rechnung und einer Bestellbestätigung zur Ware - Darstellung zur Zahlung von Abgaben, Bild eines stilisierten Steuerbescheids
- Darstellung der Übersendung einer Paketmarke an das Zollamt anhand eines Symbols für einen Briefumschlag
- Darstellung für den Versand des Pakets nach Zahlungseingang beim Zollamt mithilfe eines Symbols für ein Paket
Darunter ebenfalls als Punkt 4:
Die alternative Möglichkeit, die Sendung auf dem Zollamt persönlich abholen, abgebildet sind ein Gebäude mit der Beschriftung "Zollamt", ein Symbol für eine Person und ein Bild von einem Paket.
Was bedeutet "Nachträgliche Postverzollung" - Vertretung durch die Deutsche Post AG?
Die Deutsche Post AG hat Ihre Serviceleistung der "nachträglichen Postverzollung" eingestellt. Im gleichen Zug wurde der neue Service "Wertermittlung" eingeführt. Bei weiteren Fragen wenden Sie sich bitte an die Deutsche Post AG.
Was bedeutet der Service "Wertermittlung" der Deutschen Post AG?
Die Deutsche Post AG hat ab dem 1. November 2022 den neuen kostenpflichtigen Service "Wertermittlung" eingeführt. Dieser Service löst die "Nachträgliche Postverzollung" ab. Mit dem Service sollen wertbezogene Fragestellungen direkt mit den Empfängern geklärt werden, ohne dass die Sendungen an die zuständigen Zollstellen weitergeleitet werden. Bei weiteren Fragen zu diesem Service sowie zu den Kosten wenden Sie sich bitte an die Deutsche Post AG.
Was muss ich tun, wenn ich die Annahme der Sendung verweigern möchte?
Bitte teilen Sie der Deutschen Post AG oder dem Zollamt kurzfristig mit, wenn Sie die Annahme der Sendung verweigern möchten.
Internetzollanmeldungen
Ausfüllhilfe zur Internet-Zollanmeldung-Einfuhr – IZA (insbesondere für Postkunden)PDF | 969 KB | Datei ist nicht barrierefrei
Was bedeutet "Postabfertigung von zu Hause"?
Was bedeutet "Postabfertigung von zu Hause"?
Zum Zollamt weitergeleitete Postsendungen können ohne Ihre persönliche Anwesenheit beim Zollamt abgefertigt werden. Die Abfertigungsform der "Postabfertigung von zu Hause" steht nur Privatpersonen zur Verfügung.
Für Wirtschaftsbeteiligte ist eine elektronische oder elektronisch übermittelte Zollanmeldung erforderlich (als Teilnehmer der Fachanwendung ATLAS oder mit der Internetzollanmeldung (IZA) oder der Importanmeldung für Post- und Kuriersendungen bis 150 Euro (IPK), für die Ihre Anwesenheit auf dem Zollamt jeweils ebenfalls nicht erforderlich ist).
Wenn Sie die Benachrichtigung der Deutschen Post AG erhalten, dass Ihre Sendung beim Zollamt liegt, setzen Sie sich bitte zeitnah mit diesem in Verbindung, sofern Sie Ihre Sendung nicht wie gewohnt beim Zollamt abholen möchten. Die Kontaktdaten des zuständigen Zollamts entnehmen Sie bitte der Benachrichtigung der Deutschen Post AG.
Nach Kontaktaufnahme mit Ihrem Zollamt erhalten Sie ein Formular, mit dem Sie erklären, dass Sie Ihre Zollanmeldung als "Postabfertigung von zu Hause" abgeben werden.
Das Formular können Sie auch hier abrufen:
Erklärung für Sendungen mit einem Sachwert bis 150 Euro oder Geschenke
Erklärung für kommerzielle Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 150 Euro
Diese Erklärung senden Sie anschließend (per Post, E-Mail oder Fax) mit den ggf. erforderlichen Unterlagen innerhalb der Lagerdauer Ihrer Sendung an das Zollamt. Die Lagerdauer beträgt bei Briefsendungen 7 Tage und bei Paketsendungen 9 Tage ab dem Zeitpunkt der Übergabe der Sendung durch die Deutsche Post AG an das Zollamt, d.h. diese Frist kann bereits laufen, obwohl Sie von der Deutschen Post AG noch keine Benachrichtigung erhalten haben.
Nach Erhalt der Erklärung und Ihrer Unterlagen fertigt das Zollamt die Sendung ab. Sie können dies auch selbst übernehmen mithilfe der Internetanmeldung für Post- und Kuriersendungen bis 150 Euro (IPK).
Für kommerzielle Sendungen mit einem Sachwert von mehr als 150 Euro ist eine zusätzliche elektronische Zollanmeldung (Fachanwendung ATLAS Zollbehandlung) bzw. eine elektronisch übermittelte Zollanmeldung (Internet-Zollanmeldung-Einfuhr, kurz IZA) erforderlich.
Internet-Zollanmeldung-Einfuhr (IZA)
Nach erfolgter Abfertigung und ggf. Zahlung der Einfuhrabgaben, kann Ihnen Ihre Sendung zugeschickt werden. Hierzu ist eine vorherige Übermittlung einer Paketwertmarke erforderlich, da die Deutsche Post AG oder ein Post- und Kurierdienstleister, der Ihre Sendung während der Öffnungszeiten beim Zollamt abholt, für den Transport Ihrer Sendung einen erneuten Beförderungsauftrag (Inlandfrankierung mit Haftung für Paketsendungen) benötigt. Weitere Zollgebühren werden nicht fällig. Alternativ können Sie die Postsendung beim Zollamt selbst abholen. Erledigen Sie dies bitte innerhalb von 10 Tagen nach Erhalt Ihres Abgabenbescheids, denn ab dem 10. Lagertag werden Lagergebühren berechnet.
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Mit der Darstellung wird die Reihenfolge des Verfahrensablaufs der Postabfertigung von zu Hause (PvzH) beispielhaft wiedergegeben:
- Darstellung über das Ausfüllen des Formulars "Erklärung zur Zollanmeldung Ihrer Postsendung"
- Darstellung zur Übersendung des Formulars und von Unterlagen an das Zollamt:
Als Beispiel das Formular "Erklärung zur Zollanmeldung Ihrer Postsendung", einer Rechnung und einer Bestellbestätigung zur Ware - Darstellung zur Zahlung von Abgaben, Bild eines stilisierten Steuerbescheids
- Darstellung der Übersendung einer Paketmarke an das Zollamt anhand eines Symbols für einen Briefumschlag
- Darstellung für den Versand des Pakets nach Zahlungseingang beim Zollamt mithilfe eines Symbols für ein Paket
Darunter ebenfalls als Punkt 4:
Die alternative Möglichkeit, die Sendung auf dem Zollamt persönlich abholen, abgebildet sind ein Gebäude mit der Beschriftung "Zollamt", ein Symbol für eine Person und ein Bild von einem Paket.
Präferenzen im Post- oder Kurierverkehr - was sind Zollpräferenzen?
Für Waren aus vielen Ländern werden Zollbegünstigungen, sogenannte Präferenzen, gewährt. Besteht die Zollbegünstigung in einer Zollbefreiung, so sind für die eingeführte Ware lediglich die Einfuhrumsatzsteuer und gegebenenfalls die Verbrauchsteuer zu zahlen.
Bei der Verzollung nach dem Zolltarif wird entweder ein niedrigerer Zoll erhoben oder die Waren sind vollständig zollfrei. Dann sind nur die Einfuhrumsatzsteuer sowie bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren die besonderen Verbrauchsteuern (z.B. Tabak- oder Kaffeesteuer) zu zahlen.
Voraussetzung ist, dass die eingeführten Waren ihren Ursprung bzw. ihre Herkunft in einem der begünstigten Länder haben. Dies ist grundsätzlich durch die Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises zu belegen. Ausnahmen bestehen jedoch für Waren zu nichtkommerziellen Zwecken in Kleinsendungen (z.B. im Post- oder Kurierverkehr eingeführte Waren).
Im Warenverkehr mit der Türkei (ausgenommen Lebensmittel und bestimmte Agrarprodukte) gilt bei Postsendungen einschließlich Postpaketen unabhängig vom Wert die Vermutung, dass sich die Waren im freien Verkehr befinden, es sei denn die Umschließungen oder Begleitpapiere sind mit einem gelben Aufkleber nach dem Muster des Anhangs IV des Beschlusses 1/2006 EG-Türkei gekennzeichnet.
Waren in Kleinsendungen aus anderen Ländern als der Türkei werden ohne Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises als präferenzberechtigte Waren angesehen, wenn
- die Sendung von einer Privatperson an eine Privatperson versandt wird - der Absender darf also kein gewerbliches Unternehmen sein (nur bei Kleinsendungen aus Syrien dürfen auch gewerbliche Unternehmen als Absender auftreten).
- der Gesamtwert der Waren maximal 500 Euro beträgt, wobei der Kaufpreis der Waren im Ausfuhrstaat maßgebend ist.
- es sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art handelt, die Waren also zum persönlichen Ge- oder Verbrauch des Empfängers oder in dessen Haushalt bestimmt sind und weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass geben, dass die Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt.
- angemeldet wird, dass es sich um präferenzberechtigte Waren handelt und an der Richtigkeit dieser Anmeldung keine Zweifel bestehen. Dazu müssen der Sendung die entsprechenden Angaben oder Unterlagen beigefügt sein, z.B. eine Zollinhaltserklärung CN22 / CN23 mit einer entsprechenden Eintragung des Ursprungslandes.
Für welche Länder gibt es Zollpräferenzen?
Zollpräferenzen sind für alle Länder, mit denen die Europäische Union Präferenzabkommen abgeschlossen hat, vorgesehen.
Liste der Länder, denen Zollbegünstigungen gewährt werden
Bei Einfuhren beispielsweise aus den USA, Australien, Taiwan und Hongkong werden Zollpräferenzen nicht gewährt.
Wertgrenze von 500 Euro überschritten?
Ist die Wertgrenze von 500 Euro überschritten, können Zollpräferenzen nur bei Vorlage eines schriftlichen Präferenznachweises gewährt werden.
Übersicht über Präferenznachweise
Wie hoch ist die Wertgrenze von 500 Euro in der jeweiligen Landeswährung?
Übersicht der Gegenwerte in Landeswährung