Innergemeinschaftlicher Erwerb neuer Fahrzeuge
Der innergemeinschaftliche Erwerb eines neuen Fahrzeugs unterliegt immer der Erhebung der Umsatzsteuer im Bestimmungsland.
Während Unternehmer den Fahrzeugerwerb im normalen Umsatzbesteuerungsverfahren anmelden müssen, gilt für alle anderen Personen (z.B. Privatpersonen) das sogenannte Fahrzeug-Einzelbesteuerungsverfahren. An diesem Fahrzeug-Einzelbesteuerungsverfahren müssen teilnehmen:
- Nichtunternehmer (zum Beispiel Privatpersonen)
- Unternehmer (ausgenommen juristische Personen), die das Fahrzeug für Zwecke außerhalb ihres Unternehmens erwerben
- nichtunternehmerisch tätige Personenvereinigungen
Der Erwerb neuer Fahrzeuge durch Unternehmer und juristische Personen unterliegt immer der normalen Erwerbsbesteuerung. Dies gilt auch dann, wenn die juristische Person unternehmerisch tätig ist, den Erwerb jedoch für den nichtunternehmerischen Bereich tätigt, § 1b Abs. 1 i.V.m. § 1a Abs. 1 Nr. 2 Umsatzsteuergesetz (UStG).
Neue Fahrzeuge
Fahrzeuge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind zur Personen- und Güterbeförderung bestimmte Wasser-, Luft- und motorbetriebene Landfahrzeuge. Zu den Landfahrzeugen gehören insbesondere Pkw, Lkw, Motorräder, Motorroller, Mopeds und motorbetriebene Wohnwagen und Caravans. Zu beachten ist hierbei, dass die verkehrsrechtliche Zulassung nicht erforderlich ist.
Neue Fahrzeuge im Sinne des Umsatzsteuergesetzes sind
- motorbetriebene Landfahrzeuge mit einem Hubraum von mehr als 48 Kubikzentimetern oder einer Leistung von mehr als 7,2 Kilowatt; diese Fahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 6.000 Kilometer zurückgelegt haben oder deren erste Inbetriebnahme darf nicht länger als 6 Monate zurückliegen,
- Wasserfahrzeuge mit einer Länge von mehr als 7,5 Metern; diese Fahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs nicht mehr als 100 Betriebsstunden auf dem Wasser zurückgelegt haben oder die erste Inbetriebnahme darf nicht länger als 3 Monate zurückliegen,
- Luftfahrzeuge, deren Starthöchstmasse mehr als 1.550 Kilogramm beträgt; die Luftfahrzeuge dürfen im Zeitpunkt des Erwerbs nicht länger als 40 Betriebsstunden genutzt worden sein oder die Inbetriebnahme darf nicht mehr als 3 Monate zurückliegen.
Anmerkung zu den motorbetriebenen Landfahrzeugen:
Nicht zu den Landfahrzeugen gehören beispielsweise Wohnwagen, Packwagen und andere Anhänger ohne eigenen Motor, die nur von Kraftfahrzeugen mitgeführt werden können. Ebenfalls nicht zu den Landfahrzeugen gehören selbstfahrende Arbeitsmaschinen und land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart oder besonderen Einrichtungen (fest mit dem Fahrzeug verbunden) nicht zur Beförderung von Personen oder Gütern bestimmt sind.
Besteuerungsverfahren
Die Steuerschuld im Fahrzeug-Einzelbesteuerungsverfahren entsteht am Tag des Erwerbs des Fahrzeugs, § 13 Abs. 1 Nr. 7 UStG. Die Umsatzsteuererklärung zur Fahrzeug-Einzelbesteuerung (Formular 034053) hat der Fahrzeugerwerber spätestens nach Ablauf des 10. Tages nach dem Datum des Fahrzeugerwerbs bei dem für ihn zuständigen Finanzamt abzugeben. Die Steuerschuld muss der Erwerber hierbei selbst berechnen. Gleichzeitig mit Abgabe der Steueranmeldung hat er die Steuer zu entrichten. Die Meldung hat auf einem amtlichen Vordruck zu erfolgen und muss vom Erwerber eigenhändig unterschrieben werden.
Zu beachten ist, dass der Erwerber für jedes einzelne Fahrzeug eine eigenständige Steuererklärung abzugeben hat. Der Umsatzsteuererklärung hat der Erwerber die vom Lieferer ausgestellte Rechnung beizufügen. Bemessungsgrundlage ist hierbei der vom Verkäufer in Rechnung gestellte Betrag einschließlich berechneter Nebenkosten, z.B. Beförderungskosten. Für den innergemeinschaftlichen Erwerb neuer Fahrzeuge gilt der allgemeine Steuersatz von 19 Prozent.
Wird vom Erwerber keine Steuererklärung abgegeben oder berechnet er die Steuer nicht richtig, kann das Finanzamt die Steuer unter Umständen im Schätzungswege festsetzen.
Das Finanzamt erhält von den für die Fahrzeugregistrierung zuständigen Behörden oder von den anderen EG-Finanzbehörden Mitteilungen über den Erwerb neuer Fahrzeuge. Sofern die Umsatzsteuer für die Fahrzeug-Einzelbesteuerung nicht entrichtet wurde, kann die Zulassungsstelle auf Antrag des Finanzamts den Fahrzeugschein einziehen und das amtliche Kennzeichen entstempeln.