Ausfuhr verbrauchsteuerpflichtiger Waren
Ausfuhr im Steueraussetzungsverfahren
Soll eine Verbrauchsteuer nicht entrichtet werden, weil verbrauchsteuerpflichtige Waren für die Ausfuhr
bestimmt sind, so besteht grundsätzlich die Möglichkeit, die Erzeugnisse unter Aussetzung der Steuer zu befördern.
Diese Beförderung unter Steueraussetzung kann nur aus einem Steuerlager im Steuergebiet oder von einem registrierten Versender vom Ort der Einfuhr zu einem Ort, an dem die Erzeugnisse das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union verlassen, erfolgen.
Die verbrauchsteuerpflichtigen Waren können
- unmittelbar oder
- über das Gebiet eines anderen EU-Mitgliedstaats
ausgeführt werden. Auch eine Ausfuhr über Drittländer oder Drittgebiete ist vom Gesetzgeber vorgesehen; in der praktischen Anwendung sind jedoch die beiden oben genannten Fälle bedeutsam.
Detaillierte Informationen zur Ausfuhr im Steueraussetzungsverfahren erhalten Sie in den Fachthemen:
Informationen zur Beförderung von Genussmitteln
Informationen zur Beförderung von Energieerzeugnissen
Kaffee sowie Alkopops, die sich im alkoholsteuerrechtlich freien Verkehr befinden, können nur unmittelbar oder über einen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland oder Drittgebiet ausgeführt werden. Eine Ausfuhr über ein Drittland oder Drittgebiet ist nicht möglich. Kaffeehaltige Waren können nicht im Steueraussetzungsverfahren ausgeführt werden.
Erlaubnis
Wenn Sie unter Steueraussetzung befördern möchten, bedürfen Sie einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber oder als registrierter Versender. Die Erlaubnis ist vor der Beförderung bei Ihrem zuständigen Hauptzollamt auf amtlich vorgeschriebenen Vordruck zu beantragen und wird schriftlich unter Widerrufsvorbehalt erteilt. Gegebenenfalls ist eine Sicherheitsleistung erforderlich.
Detaillierte Informationen zum registrierten Versender und zum Steuerlager erhalten Sie in den Fachthemen:
Informationen zum registrierten Versender für Genussmittel
Informationen zum registrierten Versender für Energieerzeugnisse
Informationen zum Steuerlager für Genussmittel
Informationen zum Steuerlager für Energieerzeugnisse
Elektronisches Verfahren (EMCS)
Die Beförderung verbrauchsteuerpflichtiger Waren zur Ausfuhr erfolgt grundsätzlich im EDV-gestützten Beförderungs- und Kontrollsystem für verbrauchsteuerpflichtige Waren (EMCS).
Dies gilt jedoch nicht für Kaffee und für Alkopops, die sich im alkoholsteuerrechtlich freien Verkehr befinden.
Detaillierte Informationen zum Verfahren EMCS erhalten Sie in den Fachthemen:
Informationen zur Beförderung von Genussmitteln unter Steueraussetzung
Informationen zur Beförderung von Energieerzeugnissen unter Steueraussetzung
Informationen zu EMCS
Ausfuhr von versteuerten Waren
Versteuerte Waren können ohne verbrauchsteuerrechtliche Beschränkungen aus Deutschland unmittelbar in ein Drittland oder über einen anderen EU-Mitgliedstaat in ein Drittland ausgeführt werden. Bei Kontrollen muss die Herkunft der Waren angegeben und die Versteuerung nachgewiesen werden.
Beachten Sie bitte, dass die Verbrauchsteuergesetze bei einer Ausfuhr von versteuerten verbrauchsteuerpflichtigen Waren aus dem Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union eine Entlastung von der jeweiligen Verbrauchsteuer (Erstattung, Erlass oder Vergütung) grundsätzlich nicht vorsehen.
Bei der Ausfuhr zu gewerblichen Zwecken kann eine Steuerentlastung beantragt werden für nachweislich:
- mit Kaffeesteuer belastete kaffeehaltige Waren
- versteuerte Kohle, versteuertes Erdgas und andere versteuerte, nicht gebrauchte Energieerzeugnisse (ausgenommen Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 Energiesteuergesetz (EnergieStG)
Detaillierte Informationen zur Steuerentlastung erhalten Sie in den Fachthemen:
Informationen zur Entlastung der Kaffeesteuer
Informationen zur Entlastung von Energieerzeugnissen
Kontakt und Hilfe
Bei Fragen helfen Ihnen gern Ihr nächstgelegenes Hauptzollamt oder die Zentrale Auskunft Zoll, die telefonisch, schriftlich oder per E-Mail Auskunft gibt, weiter.
Auskunftsstellen der Zollverwaltung