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Zoll warnt Unternehmen vor geliehenen Ausweisdokumenten bei Beschäftigten

Zoll warnt Unternehmen vor geliehenen Ausweisdokumenten bei Beschäftigten

  • Ort und Datum : Münster, 29. April 2025

Herausgeber

Hauptzollamt Münster

  • StrasseHausnummerLinus-Pauling-Weg 1 - 5
  • PLZOrt48155 Münster

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, die in Deutschland nicht arbeiten dürfen, weisen sich in Münster zunehmend mit geliehenen Ausweisdokumenten aus, um nicht aufzufallen.

Allein in Münster traf der Zoll in den vergangenen zwölf Monaten 13 Personen bei der Arbeit an, die sich mit einem fremden Pass auszuweisen versuchten. Auf diese Weise hatten die kontrollierten Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer versucht, den Zoll darüber hinwegzutäuschen, dass sie in Deutschland nicht arbeiten dürfen und sich illegal im Land aufhalten. Die Dokumente gehören in der Regel Menschen, denen eine Erwerbstätigkeit in Deutschland gestattet ist.

"Menschen, die in Deutschland keine Berufstätigkeit ausüben dürfen, treffen wir regelmäßig bei unseren Kontrollen an, mitunter auch mit gefälschten Ausweisen", sagte Theresa Dropmann, Leiterin der für illegale Beschäftigung zuständigen Finanzkontrolle Schwarzarbeit des Hauptzollamts Münster. "Neu ist für uns, dass sie uns zunehmend echte Ausweisdokumente vorzeigen - nur eben nicht ihre eigenen."

Trifft der Zoll Menschen bei der Arbeit ohne den dazu erforderlichen Aufenthaltstitel an, leitet er auch gegen den Arbeitgeber ein Strafverfahren wegen Verdachts der Beihilfe zum illegalen Aufenthalt ein. Ebenfalls drohen empfindliche Bußgelder. Solange der Arbeitgeber aber weder vorsätzlich noch fahrlässig handelt, wird das Verfahren in der Regel eingestellt.

Neben dem Arbeitgeber machen sich auch der Arbeitnehmer sowie derjenige, der seinen Ausweis überlassen hat, wegen Missbrauchs von Ausweispapieren und Verdachts des unerlaubten Aufenthalts beziehungsweise der Beihilfe hierzu strafbar.

Arbeitgeberinnen und Arbeitgeber sollten deshalb genau überprüfen, ob die ihnen vorgelegten Ausweisdokumente auch zu ihren jeweiligen Beschäftigten gehören. Dazu sollten Bewerberinnen und Bewerber vor einer Einstellung persönlich im Unternehmen erscheinen und einen gültigen Ausweis vorlegen, der die Ausübung einer Erwerbstätigkeit gestattet. Eine Kopie ist wegen der fehlenden Fälschungssicherheit nicht ausreichend.

Die Daten und das vorgelegte Passfoto sollten gründlich mit der Bewerberin oder dem Bewerber verglichen werden. "Wenn jemand beispielsweise den Pass eines 50-Jährigen vorlegt, aber aussieht wie zwanzig, sollte man misstrauisch werden", so Dropmann.

Sinnvoll ist es auch, eine Kopie des Ausweises sowie ein Foto der Mitarbeiterin oder des Mitarbeiters anzufertigen. "Denn mitunter kommt zwar jemand persönlich zum Einstellungsgespräch, die Arbeit wird aber später von jemand anderem erledigt", wies Dropmann auf ein weiteres Problem hin. Deshalb sollten Unternehmen, deren Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer nicht vor Ort arbeiten (zum Beispiel bei der Gebäudereinigung oder Kurierdiensten), durch Aufsuchen der Arbeitsstelle stichprobenhaft kontrollieren, wer tatsächlich für sie tätig ist.

Unternehmen, die den Verdacht haben, dass Personen illegal für sie tätig sind, sollten sich bei den Behörden melden.

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