Gemeinsame Zentren
Im Jahr 1985 vereinbarten die Bundesrepublik Deutschland und weitere Vertragsstaaten im sogenannten "Schengener Abkommen" den schrittweisen Abbau der stationären Kontrollen an den Binnengrenzen zugunsten eines freien Personen- und Warenverkehrs.
Um der grenzüberschreitenden Kriminalität weiterhin wirksam entgegenzutreten, wurde mit dem "Schengener Durchführungsübereinkommen" von 1990 die Grundlage für eine verbesserte Zusammenarbeit der Sicherheitsbehörden geschaffen. Gleichzeitig bot es den "Schengen-Staaten" mit einer gemeinsamen Grenze die Möglichkeit, weitergehende Abkommen zu schließen.
Grundlage für die Einrichtung von Gemeinsamen Zentren sind Abkommen zwischen den beteiligten Staaten. Teilweise wurden diese Abkommen als Polizeikooperationsverträge über die Zusammenarbeit der Polizei- und Grenzschutzbehörden der beteiligten Staaten abgeschlossen. Weitere Formen sind bi- oder multilaterale Verträge, wie beispielsweise der "Mondorfer Vertrag" - das bilaterale Abkommen zwischen Deutschland und Frankreich vom 9. Oktober 1997 - oder der "Vertrag von Prüm" - ein multilateralen Unterstützungsabkommen vom 27. Mai 2005.
Gemeinsame Zentren sind keine eigenständigen Behörden. Die in einem Gemeinsamen Zentrum beschäftigten Bediensteten werden als Angehörige der jeweiligen Behörde tätig (Entsendebehörde), handeln im Rahmen deren Zuständigkeit und unterliegen der Dienstaufsicht der Entsendebehörden, insbesondere deren Weisungs- und Disziplinargewalt.
Hauptaufgaben der Gemeinsamen Zentren
Die Hauptaufgaben der Gemeinsamen Zentren sind die Informationssammlung und -steuerung, die Beurteilung und Analyse relevanter Informationen, die Erstellung sowie die Auswertung von Lagebildern, die Entgegennahme, Bearbeitung und Übermittlung von Ersuchen der Behörden der Partnerländer sowie die Unterstützung und Beratung bei der Durchführung grenzüberschreitender Maßnahmen.