Zoll

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Umweltmanagement

Im Klimaschutzprogramm 2030 ist die klimaneutrale Organisation aller Bundesverwaltungen, und damit auch des Zolls, verankert. Um dieses Ziel zu erreichen, ist eine Maßnahme aus dem Klimaschutzprogramm 2030 unter anderem die Einführung eines Umweltmanagementsystems nach EMAS (Eco-Management and Audit Scheme) bis zum Jahr 2025.

Klimaschutzprogramm 2030 auf der Website des Bundesfinanzministeriums

Was ist EMAS?

EMAS wurde von der Europäischen Union entwickelt und gilt als das weltweit anspruchsvollste Umweltmanagementsystem. Es unterstützt Organisationen dabei, ihre Umweltleistung kontinuierlich, über das gesetzlich geforderte Maß hinaus, zu verbessern und höchste Umweltstandards zu erfüllen.

Sichergestellt wird dies durch jährlich stattfindende interne Audits und wiederkehrende Prüfungen durch staatlich zugelassene und überwachte externe Gutachter.

Der Weg zur Klimaneutralität

Das Bildungs- und Wissenschaftszentrum am Dienstort Köln und das Hauptzollamt Stuttgart haben das EMAS-Zertifikat bereits im Jahr 2010 erlangt. Mittlerweile wurde das Umweltmanagementsystem an zehn weiteren Standorten der Hauptzollämter Aachen, Dresden und Karlsruhe zertifiziert.

Bis zum Jahr 2025 werden die Generalzolldirektion sowie alle Hauptzollämter und Zollfahndungsämter an der Umsetzung dieses Umweltmanagementsystems im Rahmen der angestrebten Gesamtzertifizierung beteiligt.

Mit der Umsetzung von EMAS verfolgt der Zoll das Ziel der Vorbildwirkung und klimaneutralen Bundesverwaltung, indem er seinen ökologischen Fußabdruck minimiert. Dabei ist ein wesentlicher Bestandteil die fortschreitende Digitalisierung sowie die effiziente Nutzung von Ressourcen, etwa durch die Optimierung des Energie- und Materialverbrauchs, interner Arbeitsprozesse und des Gebäudezustands.

Die Umwelterklärung

Die gesamte Umweltleistung sowie weitere Handlungsfelder des Zolls und die damit verbundenen Umweltziele und -maßnahmen werden in der Umwelterklärung dargestellt, die jährlich aktualisiert wird. Sie dient damit als Umweltbericht des Zolls, der alle umweltrelevanten Anstrengungen für die Öffentlichkeit transparent darstellt.

Die Umwelterklärung enthält auch die Umweltleitlinien, die als Grundlage für die EMAS-Zertifizierung am 20. Dezember 2021 durch die Präsidentin der Generalzolldirektion in Kraft gesetzt wurden. Damit legt der Zoll sein grundsätzliches Selbstverständnis für den Umweltschutz fest und beschreibt, wie der gesetzliche Auftrag umweltgerecht wahrgenommen werden soll.

Neben der Umweltleistung, aufgeschlüsselt nach den einzelnen teilnehmenden Standorten, wird der Weg zur Klimaneutralität mit Auswirkungen auf den gesamten Zoll detailliert dargestellt. Dies umfasst unter anderem die Art und Durchführung von Dienstreisen, den Arbeitsweg der Beschäftigten sowie die Ausweitung der Elektromobilität beim Zoll.

Weitere Informationen zu den Umweltmaßnahmen des Zolls finden Sie in der Umwelterklärung 2023.

Broschüre "Umwelterklärung 2023"

Der Zollbeitrag zum Umweltschutz im täglichen Alltag

Umweltschutz im Zollalltag
  • Blauer Engel
    Bei der Beschaffung von Papier und Möbeln aus Holz werden die Vorgaben des Blauen Engels berücksichtigt.
  • Grüner Strom
    Die Liegenschaften des Zolls werden zu mehr als 90 Prozent mit Strom aus erneuerbaren Energien - "Ökostrom" betrieben.
  • Nachhaltiger Papiertiger
    Bei 100 Prozent des beschafften Papiers handelt es sich um Recyclingpapier.
  • Mit dem Rad zur Arbeit
    Im Jahr 2022 legten Beschäftigte des Zolls bei der Aktion "Mit dem Rad zur Arbeit" vom 1. Mai bis 31. August insgesamt 95.642 Kilometer zurück.
  • Elektrisch unterwegs
    Im Jahr 2022 wurde eine Beschaffungsquote von 72 Prozent für nachhaltig genutzte Fahrzeuge (reine Elektrofahrzeuge und Plug-In-Hybridfahrzeuge) erreicht, wovon Einsatzfahrzeuge ausgenommen sind. Aktuell stehen 440 zolleigene Ladepunkte zur Verfügung, um diese Entwicklung zu fördern.

Die Zollaufgaben mit Umweltbezug

Artenschutz

Aufgabe des Zolls ist es, die Einhaltung der gesetzlichen Ein- und Ausfuhrregelungen für Tier- und Pflanzenarten im internationalen Warenverkehr zu überwachen. Dies reicht jedoch nicht aus: wirksamer Artenschutz kann aus Sicht des Zolls nur betrieben werden, wenn Tiere und Pflanzen gar nicht erst als Souvenir in Koffern und Taschen landen. Deshalb ist der Zoll auch präventiv tätig, indem er die Arbeit des Artenschutzes auf verschiedenen öffentlichen Veranstaltungen sowie den sozialen Medien präsentiert.

Weitergehende Informationen zum Artenschutz

Grenzüberschreitende Abfallverbringung

Stellt der Zoll bei seinen Kontrollen den Verdacht eines möglichen Verstoßes gegen abfallrechtliche Bestimmungen fest, wird die örtlich zuständige Abfallbehörde unter-richtet. Diese entscheidet zuständigkeitshalber, ob im jeweiligen Einzelfall die abfallrechtlichen Vorgaben erfüllt sind und die Verbringung fortgesetzt werden kann.

Weitergehende Informationen zu Abfällen

Ein-/Aus- und Durchfuhr von chemischen Stoffen und Erzeugnissen

Bei Einfuhren, Ausfuhren und Durchfuhren überwacht der Zoll den Handel mit diversen chemischen Stoffen und Erzeugnissen. Dabei stellt er sicher, dass keine gesundheits- oder umweltgefährdenden Waren ungenehmigt auf die Märkte gelangen.

Das betrifft zum Beispiel FCKW-haltige Kühlmittel und Waren, die mit solchen Kühlmitteln befüllt sind oder Produkte, die Quecksilber enthalten.

Weitergehende Informationen zu chemischen Stoffen

CO2-Grenzausgleichsystem (CBAM)

Mit Inkrafttreten der Verordnung (EU) 2023/956 zur Schaffung eines CO2-Grenzausgleichsystems (Carbon Border Adjustment Mechanism) am 17. Mai 2023 wird die EU dem Ziel, bis spätestens 2050 klimaneutral zu werden, näherkommen. Durch die Einführung des CBAM wird ab dem Jahr 2026 schrittweise für in bestimmten emissionsintensiven Waren aus Drittländern enthaltene (graue) Treibhausgasemissionen bei der Einfuhr in die EU der gleiche CO2-Preis angewendet, wie für im Inland hergestellte Produkte. Diese Regelung wird umgesetzt, indem CBAM-Zertifikate erworben werden. Die Preise entsprechen dem CO2-Preis, der gezahlt worden wäre, wenn die Waren nach den EU-Regeln für die Bepreisung von CO2-Emissionen hergestellt worden wären. Betroffen sind zunächst Waren wie Zement, Düngemittel, Eisen, Stahl, Aluminium sowie Produkte daraus.

Im Übergangszeitraum vom 1. Oktober 2023 bis 31. Dezember 2025 sind von den Einführern quartalsweise CBAM-Berichte an die EU-Kommission zu übermitteln.

Weitergehende Informationen zum CO2-Grenzausgleichsystem (CBAM)

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