Anrechnungs- und Kürzungsregeln
Anrechnung von Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkommen
Beziehen Sie neben den Leistungen nach dem Altersgeldgesetz Erwerbs- oder Erwerbsersatzeinkünfte, so werden diese bis zum Ablauf des Monats, in dem Sie die gesetzliche Regelaltersgrenze erreichen, auf Ihr Altersgeld angerechnet.
Bei der Anrechnung wird Ihr Gesamteinkommen (Altersgeld und anrechenbares Einkommen) einer Höchstgrenze gegenübergestellt. Übersteigt Ihr Gesamteinkommen die Höchstgrenze, ruht Ihr Altersgeld in Höhe des übersteigenden Betrags. Gleiches gilt auch beim Bezug von Hinterbliebenenaltersgeld.
Die anzurechnenden Einkommensarten ergeben sich aus den einschlägigen Bestimmungen des Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetzes.
Anrechnung von Renten
Für die Fälle des Zusammentreffens von Leistungen nach dem Altersgeldgesetz mit Renten sind ebenfalls Anrechnungsbestimmungen vorgesehen. Hier finden die Höchstgrenzen-Regelungen des Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetzes sinngemäße Anwendung.
Rentenansprüche, die erst nach der den Anspruch auf Altersgeld begründenden Entlassung aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis erworben wurden, sind in diesem Umfang von der Anrechnung ausgenommen.
Anrechnung einer zwischen- oder überstaatlichen Versorgung
Erhalten Sie neben den Leistungen nach dem Altersgeldgesetz zusätzlich Versorgungsbezüge aus dieser Verwendung, so kommen die für diesen Fall im Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetz geregelten Bestimmungen zur Anwendung. Versorgungsansprüche, die erst nach der den Anspruch auf Altersgeld begründenden Entlassung aus dem Beamten- oder Wehrdienstverhältnis erworben wurden, sind von der Anrechnung ausgenommen.
Zusammentreffen von Altersgeld mit Mindestruhegehalt
Wenn Sie neben einem Altersgeld einen weiteren Anspruch auf Mindestruhegehalt gegenüber dem Bund oder einem der Aufsicht einer Bundesbehörde unterliegenden Dienstherrn haben, ruht Ihr Altersgeld in voller Höhe.
Auswirkungen einer Ehescheidung
Wurde infolge einer Ehescheidung oder Auflösung einer Lebenspartnerschaft ein Versorgungsausgleich durchgeführt, und sind Sie zum Ausgleich verpflichtet, so ist das Altersgeld wie auch das Hinterbliebenenaltersgeld um den fortgeschriebenen Ausgleichsbetrag zu kürzen.
Die Kürzung des Altersgeldes oder des Hinterbliebenenaltersgeldes wegen Versorgungsausgleichs können Sie ganz oder teilweise durch Zahlung eines Kapitalbetrags an den Dienstherrn abwenden.
Die Ausführungen zum Versorgungsausgleich und zu den Anrechnungsvorschriften im Bereich der Beamten- und Soldatenversorgung enthalten weitere Informationen.
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