Beim Tod der oder des Altersgeldberechtigten haben die Hinterbliebenen Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld, und zwar auf:
- Witwenaltersgeld oder Witweraltersgeld
- Halbwaisenaltersgeld
- Vollwaisenaltersgeld
- Abfindung bei Wiederverheiratung
Sofern im Sterbemonat bereits ein Altersgeld bezogen wurde, verbleibt es in voller Höhe den Erben. Ein Sterbegeld wird nicht gezahlt.
Der Anspruch auf Hinterbliebenenaltersgeld entsteht mit Ablauf des Monats, in dem die oder der Altersgeldberechtigte verstorben ist.
Die Ausschluss- und Kürzungsregelungen beim Witwen- beziehungsweise beim Witwergeld innerhalb der Beamten- oder Soldatenversorgung, wie etwa bei kurzer Ehedauer, finden entsprechende Anwendung.