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Weitere Versorgungsbezüge

Wenn Sie aus einer Verwendung im öffentlichen Dienst neue (weitere) Versorgungsbezüge erhalten, werden diese gemäß § 54 BeamtVG beziehungsweise § 55 SVG auf Ihre früheren Versorgungsbezüge angerechnet.

Zu berücksichtigender neuer Versorgungsbezug

Neue Versorgungsbezüge sind beispielsweise ein eigenes Ruhegehalt, eine ähnliche Versorgung, Altersgeld, ein Unterhaltsbeitrag oder eine Hinterbliebenenversorgung.

Sollten Sie

  • neben Ihrem Ruhegehalt als neuen Versorgungsbezug ein weiteres Ruhegehalt oder eine ähnliche Versorgung erhalten oder
  • neben Ihrem Witwen- bzw. Witwer- oder Waisengeld als neuen Versorgungsbezug ein weiteres Witwen- bzw. Witwer- oder Waisengeld erhalten oder
  • neben Ihrem Witwen- bzw. Witwergeld als neuen Versorgungsbezug ein Ruhegehalt aus eigenem Recht erhalten oder
  • neben Ihrem Ruhegehalt als neuen Versorgungsbezug ein Witwen- bzw. Witwergeld erhalten,

wird grundsätzlich der zuletzt erworbene "neue" Versorgungsbezug ungekürzt gezahlt.

Berechnung

Von Ihrem früher erworbenen Versorgungsbezug verbleibt nur der Teil, der die jeweilige im Gesetz bestimmte Höchstgrenze nicht überschreitet. Der die Höchstgrenze übersteigende Betrag ruht (Ruhensbetrag). Das Gesetz sieht dabei ggf. einen Mindestbelassungsbetrag vor.

Höchstgrenze

Als Höchstgrenzen sieht das Gesetz unterschiedliche Regelungen vor. Je nachdem, welche der oben genannten Konstellationen für Sie zutrifft, wird die Höchstgrenze aus dem früheren oder aus dem neuen Versorgungsbezug berechnet.

Anzeigepflicht

Den Anspruch oder den Bezug einer entsprechenden weiteren Versorgung müssen Sie anzeigen. Hierzu steht Ihnen das Formular 03606 "Erklärung über Einkommen, Rente und Bezüge" zur Verfügung.

Formular 03606 "Erklärung über Einkommen, Rente und Bezüge"
Zuständiges Service-Center

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