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Leistungen aus zwischenstaatlicher und überstaatlicher Alterssicherung

Mit Wirkung ab dem 1. Juli 2020 wurde das Versorgungsrecht hinsichtlich der Anrechnung von Alterssicherungsleistungen, die Sie aufgrund einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung (zum Beispiel NATO, UNO, EU) erwerben oder erworben haben, geändert. Entsprechende Alterssicherungsleistungen werden nur dann auf Ihre deutsche Versorgung gemäß § 56 Beamtenversorgungsgesetz oder § 55b Soldatenversorgungsgesetz angerechnet, wenn Sie die Berücksichtigung der Zeit Ihrer Verwendung bei einer solchen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit beantragen.

Die Neuregelung gilt für alle am 30. Juni 2020 noch im aktiven Dienst stehenden Beamtinnen und Beamten, Berufssoldatinnen und Berufssoldaten und Richterinnen und Richter. Für sie besteht folgendes Wahlrecht:

  1. Sie beantragen die Berücksichtigung Ihrer Zeit bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

    Steht bzw. stand Ihnen aus dieser Verwendung eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrags zu, ist dieser in voller Höhe an den Dienstherrn abzuführen. Die Höhe des Kapitalbetrags ist durch Sie nachzuweisen. Beachten Sie bitte die unten angegebenen Antragsfristen. Haben Sie Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung, wird Ihr monatliches Ruhegehalt in Höhe der laufenden Leistung gekürzt.

     

    Unberücksichtigt bleiben:

    • auf freiwilligen Beiträgen beruhende Anteile der Alterssicherungsleistungen und
    • der Anteil der Alterssicherungsleistungen, der auf die Dauer der Verwendung nach Beginn des Ruhestands entfällt.
       

    Den schriftlichen oder elektronischen Antrag richten Sie bitte über Ihre Personaldienststelle an die zuständige Versorgungsdienststelle. Die Personaldienststelle leitet dann Ihren Antrag mit Ihren Personalunterlagen an die Versorgungsdienststelle zur Entscheidung über die Ruhegehaltfähigkeit weiter.
     

  2. Sie verzichten auf die Berücksichtigung Ihrer Zeit bei der zwischen- oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit.

    Steht bzw. stand Ihnen aus dieser Verwendung eine Alterssicherungsleistung in Form eines Kapitalbetrags zu, müssen Sie diesen nicht an den Bund abführen und es erfolgt auch keine Anrechnung auf Ihr Ruhegehalt. Haben Sie Anspruch auf eine laufende Alterssicherungsleistung wird diese ebenfalls nicht auf Ihr Ruhegehalt angerechnet.

Antragsfristen

Wird die Alterssicherungsleistung als Kapitalbetrag gezahlt, kann der Antrag auf Berücksichtigung der Zeit Ihrer Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung als ruhegehaltfähige Dienstzeit nur bis zum Ablauf des zwölften Kalendermonats nach Beendigung der Verwendung gestellt werden. Dies gilt auch, wenn eine solche Verwendung über den Beginn des Ruhestands hinaus andauert. Sind Sie erst nach dem Ende dieser Verwendung in den Bundesdienst eingetreten, beginnt die Antragsfrist mit dem Tag des Eintritts beim Bund. Der Kapitalbetrag muss innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach der Antragstellung an den Dienstherrn abgeführt werden.

Wird die Alterssicherungsleistung als laufende Leistung gezahlt, kann der Antrag bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beginn des Ruhestands gestellt werden. Dauert die Verwendung nach Beginn des Ruhestands weiter an, kann der Antrag bis zum Ablauf des zwölften Monats nach Beendigung der Verwendung gestellt werden. Der Antrag wirkt dann ab Ruhestandsbeginn.

Besondere Antragsfrist

Sofern Sie sich am 30. Juni 2020 noch nicht im Ruhestand befinden, Ihre Verwendung aber vor dem 1. Juli 2020 endete, Sie den Kapitalbetrag bereits erhalten haben und Sie die Berücksichtigung der Zeit Ihrer Verwendung als ruhegehaltfähige Dienstzeit anerkennen lassen möchten, ist der Kapitalbetrag zuzüglich Zinsen von 2 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, aber mindestens 2 Prozent pro Jahr, für die Zeit vom Beginn des auf die Beendigung der Verwendung folgenden Monats bis zum 30. Juni 2020 zu verzinsen und an den Dienstherrn abzuführen.

Der Antrag auf Berücksichtigung der Zeit Ihrer Verwendung als ruhegehaltfähige Dienstzeit ist bis zum 31. Januar 2022 zu stellen.

Auf Basis des von Ihnen nachgewiesenen Kapitalbetrags teilt Ihnen die zuständige Versorgungsdienststelle die Höhe der Verzinsung und des einzuzahlenden Betrags mit.

Vor dem 1. Juli 2020 an den Bund abgeführter Kapitalbetrag

Haben Sie die Alterssicherungsleistung in Form des Kapitalbetrags bereits vor dem 1. Juli 2020 an den Bund abgeführt, hat Ihre Entscheidung weiterhin Bestand. Die Zeit der Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ist ruhegehaltfähig.

Anzeigepflichten

Die Verwendung bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung und den Anspruch oder Bezug von Leistungen aus einer solchen Einrichtung müssen Sie Ihrer Versorgungsstelle mitteilen. Hierzu steht Ihnen das Formular 03606 "Erklärung über Einkommen, Rente und Bezüge" zur Verfügung.

Formular 03606 "Erklärung über Einkommen, Rente und Bezüge"
Zuständiges Service-Center

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