Hinterbliebenenversorgung
Das Alterssicherungssystem der Beamten- und Soldatenversorgung erstreckt sich im Todesfall auch auf die Hinterbliebenen.
Die Hinterbliebenenversorgung umfasst folgende Leistungen:
- Sterbegeld
- Witwen- oder Witwergeld
- Witwen- oder Witwerabfindung
- Waisengeld
- Unterhaltsbeiträge
Eingetragene Lebenspartnerschaften sind versorgungsrechtlich einer Ehe gleichgestellt.
Bezüge für den Sterbemonat
Die für den Sterbemonat bereits gezahlten Dienst- oder Versorgungsbezüge verbleiben den Erben. Eine Rückforderung für den Anteil, der auf die Zeit nach dem Todestag entfällt, erfolgt nicht.
Sterbegeld
Das Sterbegeld beträgt das Zweifache der im Sterbemonat zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge. Es wird dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner, den Kindern oder Enkelkindern gezahlt. Das Sterbegeld gehört nicht zum Nachlass.
Sind diese Personen nicht vorhanden, werden demjenigen, der die Kosten der Bestattung oder letzten Krankheit getragen hat, erstattet. Die Höhe der zu erstattenden Aufwendungen ist durch das Zweifache der im Sterbemonat zustehenden Dienst- oder Versorgungsbezüge begrenzt.
Witwen- oder Witwergeld
Das Witwen- oder Witwergeld beträgt grundsätzlich 55 % des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte.
Wurde die Ehe vor dem 1. Januar 2002 geschlossen, und ist mindestens ein Ehepartner vor dem 2. Januar 1962 geboren, beträgt das Witwengeld 60 %
Voraussetzung ist, dass die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat, und die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt der Eheschließung die Altersgrenze nach dem Bundesbeamtengesetz noch nicht erreicht hat.
Witwen- oder Witwerabfindung
Heiratet eine Witwe oder ein Witwer mit Anspruch auf Hinterbliebenenversorgung erneut, erlischt dieser Anspruch mit Ablauf des Monats, in dem die neue Ehe geschlossen wurde. Es wird jedoch eine Abfindung gezahlt. Diese Witwenabfindung beträgt des 24-Fache der letzten Bezüge und ist einkommensteuerfrei.
Waisengeld
Das Waisengeld beträgt 12 % (für Halbwaisen) oder 20 % (für Vollwaisen) des Ruhegehalts, das der oder die Verstorbene erhalten hat oder hätte.
Nach Vollendung des 18. Lebensjahres wird das Waisengeld nur gezahlt, wenn sich die Waise in Schul- oder Berufsausbildung befindet. Längstens wird das Waisengeld bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres gezahlt. Eine Ausnahme besteht für Waisen, die aufgrund einer schweren Behinderung nicht in der Lage sind, sich selbst zu unterhalten.
Unterhaltsbeiträge
Hatte die Ruhestandsbeamtin oder der Ruhestandsbeamte zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits die Altersgrenze nach dem Bundesbeamtengesetz erreicht, steht dem überlebenden Ehegatten kein Witwen- oder Witwergeld zu. Es kann jedoch ein Unterhaltsbeitrag gewährt werden. Erwerbs- und Erwerbsersatzeinkünfte sind auf den Unterhaltbeitrag anzurechnen.
Hatte ein geschiedener Ehegatte einen Anspruch auf einen schuldrechtlichen Versorgungsausgleich kann nach dem Tod der oder des Ausgleichspflichtigen unter Umständen ein Unterhaltsbeitrag gezahlt werden.
Weitere Informationen und Ansprechpartner
Verstirbt Ihr Ehe- oder Lebenspartner wenden Sie sich bitte an das für die Zahlung der Versorgungsbezüge zuständige Service-Center. War der Verstorbene noch nicht im Ruhestand, informieren Sie bitte die zuständige Personalstelle.
Weitere ausführliche Informationen entnehmen Sie bitte dem Merkblatt Hinterbliebenenversorgung.
Merkblatt HinterbliebenenversorgungPDF | 104 KB