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Einmaliger Ausgleich

Sind Sie aufgrund einer besonderen Altersgrenze oder als Berufssoldat vor Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand getreten, können Sie unter den Voraussetzungen des § 48 Beamtenversorgungsgesetz oder § 38 Soldatenversorgungsgesetz einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091 Euro neben Ihrem Ruhegehalt erhalten. Dieser Betrag verringert sich bei Beamten um jeweils ein Fünftel für jedes Dienstjahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. Bei Berufssoldaten verringert sich der Betrag um ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das 62. Lebensjahr hinaus geleistet wird.

Dienstbezüge sind hier Grundgehalt, Familienzuschlag und Zulagen.

Bei Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind die dem letzten Amt entsprechenden vollen Dienstbezüge der Berechnung zugrunde zu legen.

Hinweis zur Soldatenversorgung

Der Ausgleich erhöht sich um 528 Euro für jedes Jahr, um das Ihre Zurruhesetzung vor dem Ende des Monats liegt, in dem Sie die Regelaltersgrenze für Polizeivollzugsbeamte vollenden (§ 5 Bundespolizeibeamtengesetz).

Der Anspruch entfällt für die Monate, in denen Sie ein Verwendungseinkommen aus einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst erzielen, das einen bestimmten Grenzbetrag überschreitet.

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