Sind Sie aufgrund einer besonderen Altersgrenze oder als Berufssoldat vor Vollendung des 67. Lebensjahres in den Ruhestand getreten, können Sie unter den Voraussetzungen des § 48 Beamtenversorgungsgesetz oder § 53 Soldatenversorgungsgesetz einen einmaligen Ausgleich in Höhe des Fünffachen der Dienstbezüge des letzten Monats, jedoch nicht über 4.091 Euro neben Ihrem Ruhegehalt erhalten. Dieser Betrag verringert sich bei Beamten um jeweils ein Fünftel für jedes Dienstjahr, das über die besondere Altersgrenze hinaus abgeleistet wird. Bei Berufssoldaten verringert sich der Betrag um ein Fünftel mit jedem Dienstjahr, das über das 62. Lebensjahr hinaus geleistet wird.
Dienstbezüge sind hier Grundgehalt, Familienzuschlag und Zulagen.
Bei Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge sind die dem letzten Amt entsprechenden vollen Dienstbezüge der Berechnung zugrunde zu legen.