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Ermittlung des Ruhegehalts

Die Ermittlung Ihres Ruhegehalts erfolgt durch Multiplikation der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit dem Ruhegehaltssatz.

Dabei wird Ihnen unabhängig von den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und dem erreichten Ruhegehaltssatz eine Mindestversorgung garantiert, welche im § 14 Abs. 4 Beamtversorgungsgesetz und im § 26 Abs. 7 Soldatenversorgunggesetz geregelt ist.

Mindestversorgungsbezüge und Mindesthöchstgrenzen - Rundschreiben des Bundesministeriums des InnernPDF | 1 MB | Datei ist nicht barrierefrei

Durch die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie durch disziplinarrechtliche Kürzungen kann die Mindestversorgung unterschritten werden. Ob der Anspruch auf Mindestversorgung besteht oder nicht, ist in diesen Fällen im Rahmen der Erstfestsetzung festzustellen.

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