Die Ermittlung Ihres Ruhegehalts erfolgt durch Multiplikation der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit dem Ruhegehaltssatz.
Dabei wird Ihnen unabhängig von den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und dem erreichten Ruhegehaltssatz eine Mindestversorgung garantiert, welche im § 14 Abs. 4 Beamtenversorgungsgesetz und im § 40 Abs. 5 Soldatenversorgunggesetz geregelt ist.
Mindestversorgungsbezüge und Mindesthöchstgrenzen - Rundschreiben des Bundesministeriums des Innern
Durch die Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften sowie durch disziplinarrechtliche Kürzungen kann die Mindestversorgung unterschritten werden. Ob der Anspruch auf Mindestversorgung besteht oder nicht, ist in diesen Fällen im Rahmen der Erstfestsetzung festzustellen.