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Kindererziehungs- und Pflegezeiten ab dem 1. September 2020

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Gewährung von Kindererziehungszuschlägen ist, dass Sie Ihr Kind überwiegend erzogen haben und Ihnen diese Zeit zugeordnet wurde.

Unabhängig vom tatsächlichen Umfang der Erziehung können die gemeinsam erziehenden Eltern durch Abgabe einer übereinstimmenden und unwiderruflichen Erklärung bestimmen, welchem Elternteil die Kindererziehungszeit zugeordnet werden soll. Die Erklärung ist sowohl gegenüber der zuständigen Personaldienststelle als auch gegenüber dem für den anderen Elternteil zuständigen Träger der gesetzlichen Rentenversicherung oder gegebenenfalls dessen Personaldienststelle abzugeben. Sie ist grundsätzlich mit Wirkung für die Zukunft abzugeben und kann sich rückwirkend längstens auf den Zeitraum der letzten zwei Monate vor Abgabe der Erklärung erstrecken. Sie kann auf einen Teil der Kindererziehungszeit beschränkt werden.

Die Zuschläge sind Bestandteil des Ruhegehalts und werden nach der Geburt gewährt für:

  • vor dem 1. Januar 1992 geborene Kinder regelmäßig
    für 30 Kalendermonate
  • nach dem 31. Dezember 1991 geborene Kinder
    für 36 Kalendermonate

Die Zuschläge betragen:

  • für vor 1992 geborene Kinder
    bis zu 77,09 Euro monatlich je Kind bzw. bis zu 74,38 Euro monatlich
  • für ab 1992 geborene Kinder
    bis zu 93,60 Euro monatlich je Kind bzw. bis zu 90,32 Euro monatlich

Die Höhe verändert sich bei jeder Bezüge- und Rentenanpassung.

Waren Sie während der ersten 30 bzw. 36 Kalendermonate nach der Geburt in Ihrem Beamtenverhältnis tätig, vermindert sich der Kindererziehungszuschlag wegen der durch die Tätigkeit erworbenen Versorgungsansprüche gegebenenfalls bis auf null Euro.

Ein Zuschlag wird generell nicht gezahlt, wenn Sie

  • das aus Ihrer Besoldungsgruppe mögliche Höchstruhegehalt erhalten oder
  • wegen und während der Erziehung Ihres Kindes in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren und dort die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren für eine Rente erfüllt ist.

Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschläge

Einen Pflegezuschlag erhalten Sie für Zeiten, in denen Sie wegen der nicht erwerbsmäßigen Pflege eines Pflegebedürftigen in der gesetzlichen Rentenversicherung versicherungspflichtig waren. Dies gilt nicht, wenn Sie die allgemeine Wartezeit in der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen.

Haben Sie ein Ihnen zuzuordnendes pflegebedürftiges Kind nicht erwerbsmäßig gepflegt, erhalten Sie neben dem Pflegezuschlag einen Kinderpflegeergänzungszuschlag. Dieser wird längstens für die Zeit bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres des pflegebedürftigen Kindes und nicht neben einem Kindererziehungsergänzungszuschlag oder einer dem Kindererziehungsergänzungszuschlag entsprechenden Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung gewährt. Diese Leistung setzt mindestens 25 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten voraus.

Vorübergehende Gewährung von Zuschlägen

Eine vorübergehende Zahlung von Zuschlägen für Zeiten der Kindererziehung kommt in Betracht, sofern Sie vorzeitig in den Ruhestand versetzt worden sind und einen Rentenanspruch in der gesetzlichen Rentenversicherung haben, den Sie erst bei Erreichen der Regelaltersgrenze verwirklichen können.

Die Gewährung der Zuschläge ist antragsgebunden und endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem Sie die Regelaltersgrenze vollenden oder keine weitere Dienstunfähigkeit vorliegt. Die Zuschläge entfallen ebenfalls bei Bezug einer Versichertenrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung oder beim Bezug von Einkünften, die eine festgesetzte Höchstgrenze übersteigen.

Weitere Informationen

Mehr zum Thema können Sie unserem Hinweisblatt zum Kindererziehungszuschlag, Kindererziehungsergänzungszuschlag, Pflege- und Kinderpflegeergänzungszuschlag und zur vorübergehenden Gewährung von Zuschlägen (Formular 3914) entnehmen.

Formular 3914

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