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Die ruhegehaltfähigen Dienstbezüge

Bestandteile

Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören

  • das Ihnen zuletzt zugestandene Grundgehalt (bitte beachten Sie die Ausnahmen),
  • der Familienzuschlag der Stufe 1 (gegebenenfalls zur Hälfte),
  • sonstige Ihnen zuletzt zugestandenen Dienstbezüge, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig bezeichnet sind, und
  • Leistungsbezüge, soweit sie ruhegehaltfähig sind.

Ausnahmen

  • Bei Eintritt in den Ruhestand aus einem Beförderungsamt vor Ablauf von zwei Jahren seit der Beförderung, wird die vorletzte Besoldungsgruppe für die Berechnung herangezogen.
  • Bei einer bestehenden Teilzeitbeschäftigung oder Beurlaubung ohne Dienstbezüge am Tag vor Beginn des Ruhestands werden die Bezüge zugrunde gelegt, die bei Vollbeschäftigung zugestanden hätten.
  • Sofern eine Zurruhesetzung wegen Dienstunfähigkeit infolge eines Dienstunfalls oder bei einem Berufssoldaten infolge einer Wehrdienstbeschädigung erfolgt, wird in der Regel die Endstufe der maßgebenden Besoldungsgruppe und nicht die tatsächlich erreichte zugrunde gelegt.

Familienzuschlag der Stufe 1

Der Familienzuschlag der Stufe 1 ist Teil Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge. Die Voraussetzungen ergeben sich aus den besoldungsrechtlichen Vorschriften.

Der Zuschlag wird Ihnen gezahlt, sofern Sie verheiratet oder verwitwet sind. Die Zahlung an Geschiedene erfolgt im Fall einer bestehenden Unterhaltsverpflichtung. Hierbei muss allerdings eine Unterhaltsverpflichtung an Ihren geschiedenen Ehepartner - mindestens in Höhe des für Ihre Besoldungsgruppe geltenden ungekürzten Tabellenbetrags des Familienzuschlags der Stufe 1 - bestehen und in dieser Höhe durch Sie tatsächlich und nachweislich geleistet werden.

Außerdem könnten Sie einen Anspruch haben, wenn Sie eine der folgenden Personen nicht nur vorübergehend in Ihre Wohnung aufgenommen haben:

  • ein Kind, für das Ihnen Kindergeld zusteht
  • eine Person, weil sie aus beruflichen oder gesundheitlichen Gründen Ihrer Hilfe bedarf
Hinweis

Sollte Ihr Ehegatte im öffentlichen Dienst beschäftigt sein und diesem der Familienzuschlag der Stufe 1 ebenfalls zustehen, erhalten Sie den Zuschlag nur zur Hälfte.

Die Vorschriften, die sich auf früheres Bestehen einer Ehe sowie den Ehegatten beziehen, gelten hierbei entsprechend für eine Lebenspartnerschaft und den Lebenspartner.

Kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag

Der Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der nach dem Besoldungsrecht in Betracht kommenden Stufe des Familienzuschlags (kinderbezogener Anteil im Familienzuschlag) kann Ihnen neben Ihrem Ruhegehalt gezahlt werden.

Der Anspruch ist an die Zahlung des Kindergeldes geknüpft. Hierbei ist unbeachtlich, ob Sie selbst das Kindergeld erhalten.

Der kinderbezogene Anteil im Familienzuschlag kann Ihnen auch neben Ihrem Witwen- und Waisengeld gezahlt werden.

Die Höhe des kinderbezogenen Anteils im Familienzuschlag richtet sich nach der jeweiligen Besoldungsgruppe und der Anzahl der Kinder.

Kürzung der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge

Ihre ruhegehaltfähigen Dienstbezüge sind um einen sogenannten Einbaufaktor in Höhe von 0,9901 zu vermindern, da ab dem 1. Juli 2009 die bisher an die aktiven Beamtinnen und Beamten des Bundes gewährte jährliche Sonderzahlung ("Weihnachtsgeld") in die Grundgehaltstabellen eingebaut wurde und die Versorgungsempfängerinnen und Versorgungsempfänger des Bundes eine gegenüber den aktiven Beschäftigten geringere Sonderzahlung erhielten.

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