Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Übergangsvorschriften
ruhegehaltfähige Dienstzeit = 39 Jahre und 232 Tage
Beginn des Beamtenverhältnisses: 2. Juli 1971
Eintritt in den Ruhestand: 30. Juni 2011
1. Teilberechnung
Ermittlung des Ruhegehaltssatzes entsprechend dem zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht unter Berücksichtigung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit bis zum 31. Dezember 1991.
Die Summe der ruhegehaltfähigen Dienstzeit (Zeitraum vom 2. Juli 1971 bis 31. Dezember 1991) beträgt 20 Jahre und 183 Tage. Da Bruchteile eines Jahres von mehr als 182 Tagen als volle Jahre zu berücksichtigen waren, werden der weiteren Berechnung 21 volle Jahre zugrunde gelegt.
Dienstjahre | Ruhegehaltssatz |
---|
für die ersten 10 Dienstjahre | 35 % |
+ 11 Dienstjahre (2 % pro Jahr) | 22 % |
Gesamt | 57 % |
2. Teilberechnung
Ermittlung des Ruhegehaltssatzes unter Berücksichtigung der verbleibenden ruhegehaltfähigen Dienstzeit ab dem 1. Januar 1992 bis zum 30. Juni 2011. Es verbleiben 19 Jahre und 181 Tage.
19 Jahre + 181 Tage/365 Tage = 19,495 Jahre
kaufmännisch gerundet auf zwei Stellen = 19,50 Jahre
19,50 Jahre x 1 % = 19,50 %
Sachverhalt | Ruhegehaltssatz |
---|
Teilberechnung 1 | 57,00 % |
+ Teilberechnung 2 | 19,50 % |
Gesamtruhegehaltssatz | 76,50 % |
begrenzt auf Höchstruhegehaltssatz | 75,00 % |
Ergebnis (75,00 % x Faktor 0,95667) | 71,75 % |
Da der Höchstruhegehaltssatz nach aktuellem Recht im vorliegenden Beispiel nicht erreicht wurde, ist hier die Berechnung nach den Übergangsvorschriften der §§ 85 Beamtenversorgungsgesetz und 94b Soldatenversorgungsgesetz maßgebend, sofern der sich ergebende Ruhegehaltssatz nicht den Ruhegehaltssatz übersteigt, der sich ergäbe, wenn alle Zeiten nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht bewertet würden.