Ruhegehaltfähige Dienstzeit
Ihr Ruhegehaltssatz ergibt sich aus den für Sie ermittelten ruhegehaltfähigen Dienstzeiten, von denen die Wesentlichen nachfolgend dargestellt sind.
- Zeiten im Beamten- und Soldatenverhältnis
Diese Zeiten sind kraft Gesetzes ruhegehaltfähig (Ausnahmen: zum Beispiel Beurlaubung ohne Dienstbezüge oder schuldhaftes Fernbleiben vom Dienst). Zeiten einer Teilzeitbeschäftigung sind nur mit dem entsprechenden Anteil ruhegehaltfähig (Ausnahme: Vor dem 1. Januar 2010 bewilligte Altersteilzeit ist zu neun Zehnteln ruhegehaltfähig). - Verwendungszeiten im öffentlichen Dienst bei einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung ab 1. Juli 2020
§ 6a Beamtenversorgungsgesetz beziehungsweise § 32 Soldatenversorgungsgesetz regelt nunmehr die Berücksichtigung von Zeiten einer Verwendung im öffentlichen Dienst einer zwischenstaatlichen oder überstaatlichen Einrichtung. Die Zeiten einer solchen Verwendung sind nur auf Antrag als ruhegehaltfähige Dienstzeit zu berücksichtigen. - Wehrdienstzeiten
Als ruhegehaltfähig gelten die vor Berufung in das Beamtenverhältnis zurückgelegten Zeiten im berufsmäßigen und nichtberufsmäßigen Wehr- oder Zivildienst sowie Polizeivollzugsdienst. - Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
Zeiten, die Sie unmittelbar vor Berufung in das Beamtenverhältnis in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst zurückgelegt haben, können unter bestimmten Voraussetzungen als ruhegehaltfähig anerkannt werden. - Sonstige Vordienstzeiten
Antragsgebunden können sonstige Zeiten als Vordienstzeiten berücksichtigt werden. Dazu gehören insbesondere Ausbildungszeiten und Zeiten einer praktischen hauptberuflichen Tätigkeit, soweit sie für die Laufbahn vorgeschrieben sind (im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben, z.B. Zeiten eines Studiums mit bis zu 855 Tagen).
Stehen Sie im Vollzugsdienst oder Einsatzdienst der Feuerwehr, können stattdessen auch Zeiten einer praktischen Ausbildung und hauptberuflichen Tätigkeit mit bis zu fünf Jahren berücksichtigt werden, wenn sie für das spätere Amt förderlich waren. Doppelt ruhegehaltfähige Zeiten
Bei einer Verwendung in bestimmten Ländern, in denen Sie gesundheitsschädigenden klimatischen Einflüssen ausgesetzt sind, können diese Zeiten gegebenenfalls als doppelt ruhegehaltfähig berücksichtigt werden.
- Zurechnungszeit
Werden Beamte wegen Dienstunfähigkeit vor Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand versetzt, erhöht sich die ruhegehaltfähige Dienstzeit um die Zurechnungszeit. Die Zurechnungszeit beträgt zwei Drittel der Zeit zwischen dem Ruhestandsbeginn und dem Ablauf des Monats der Vollendung des 60. Lebensjahres.
Ermittlung des Ruhegehaltssatzes
Der Ruhegehaltssatz beträgt derzeit für jedes volle Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 1,79375 %, wobei der Höchstruhegehaltssatz auf 71,75 % beschränkt ist.
Übergangsregelungen für am 31. Dezember 1991 bereits vorhandene Beamte
Wird der Höchstruhegehaltssatz von 71,75 % nach aktuellem Recht nicht erreicht und bestand das Dienstverhältnis bereits vor dem 1. Januar 1992, ist eine Vergleichsberechnung nach § 85 Beamtenversorgungsgesetz oder § 115 Soldatenversorgungsgesetz durchzuführen.
Die Berechnung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit und des Ruhegehaltssatzes richtet sich bis zum 31. Dezember 1991 nach dem bis zu diesem Zeitpunkt geltenden Recht. Bis zur Vollendung einer zehnjährigen ruhegehaltfähigen Dienstzeit beträgt der Ruhegehaltssatz 35 % und erhöht sich bis zum vollendeten 25. Dienstjahr um 2 % pro Jahr und anschließend um 1 % für jedes weitere Jahr.
Der bis zum 31. Dezember 1991 erreichte Ruhegehaltssatz bleibt somit gewahrt. Ab dem 1. Januar 1992 steigt der Ruhegehaltssatz mit jedem weiteren vollendeten Dienstjahr um 1 % (höchstens 75 %).
Aufgrund der Absenkung des Versorgungsniveaus von 75 % auf 71,75 % ist das berechnete Ergebnis dann mit dem Faktor 0,95667 zu multiplizieren. Übersteigt der sich aus dieser Vergleichsberechnung ergebende Gesamt-Vomhundertsatz den Ruhegehaltssatz nach aktuellem Recht, ist er für die Berechnung des Ruhegehalts maßgebend. Er wird in der Höhe durch den Ruhegehaltssatz begrenzt, der sich ergäbe, wenn man alle Zeiten nach dem bis zum 31. Dezember 1991 geltenden Recht bewerten würde, multipliziert mit 0,95667.
Berechnung des Ruhegehaltssatzes nach Übergangsvorschriften
Vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes
Sofern Sie die Wartezeit für eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung erfüllen, diese jedoch erst ab Erreichen der Regelaltersgrenze beziehen können, können Sie auf Antrag eine vorübergehende Erhöhung des Ruhegehaltssatzes erhalten. Zweck dieser Regelung ist das Schließen einer Versorgungslücke für diejenigen, die spät in das Dienstverhältnis berufen wurden, aber bereits vor Vollendung der allgemeinen Regelaltersgrenze wegen Dienstunfähigkeit oder wegen Erreichen einer bestimmten Altersgrenze in den Ruhestand versetzt werden.
Voraussetzungen
- Sie wurden wegen Dienstunfähigkeit oder Erreichens einer besonderen Altersgrenze in den Ruhestand versetzt.
- Sie beziehen (noch) keine Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
- Ihr errechneter Ruhegehaltssatz beträgt weniger als 66,97 %.
Erfüllen Sie diese Voraussetzungen, erhöht sich Ihr Ruhegehaltssatz für jedes Jahr, das in der Rentenversicherung, aber nicht bei den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten berücksichtigt ist, um 0,95667 % vorübergehend auf maximal 66,97 %.