Anspruch auf Ruhegehalt
Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit Eintritt oder Versetzung
- der Beamtin, des Beamten auf Lebenszeit,
- der Beamtin, des Beamten auf Probe,
- der Berufssoldatin, des Berufssoldaten,
- der Richterin, des Richters oder
- der Professorin, des Professors
in den Ruhestand, wenn sie oder er eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren (sogenannte Wartezeit) abgeleistet hat.
Eintritt in den Ruhestand
Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt wegen Erreichens der allgemeinen oder einer besonderen gesetzlichen Altersgrenze (zum Beispiel Beamtinnen und Beamte des Bundespolizeivollzugsdienstes).
Versetzung in den Ruhestand
Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt wegen
- Dienstunfähigkeit oder, sofern Sie im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen,
auf Antrag
- wegen Schwerbehinderung (nach Vollendung des 62. Lebensjahres) oder
- nach Vollendung des 63. Lebensjahres.
Beamtinnen und Beamte auf Probe
Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht nur, sofern Sie wegen Dienstunfähigkeit, die in einem kausalen Zusammenhang mit einem Dienstunfall steht, in den Ruhestand versetzt wurden. Gegebenenfalls besteht bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit ein Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags.
Ihr Ruhegehalt wird anhand eines Ruhegehaltssatzes aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ermittelt.