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Überblick

Anspruch auf Ruhegehalt

Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht mit Eintritt oder Versetzung

  • der Beamtin, des Beamten auf Lebenszeit,
  • der Beamtin, des Beamten auf Probe,
  • der Berufssoldatin, des Berufssoldaten,
  • der Richterin, des Richters oder
  • der Professorin, des Professors

in den Ruhestand, wenn sie oder er eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren (sogenannte Wartezeit) abgeleistet hat.

Eintritt in den Ruhestand

Der Eintritt in den Ruhestand erfolgt wegen Erreichens der allgemeinen oder einer besonderen gesetzlichen Altersgrenze (zum Beispiel Beamtinnen und Beamte des Bundespolizeivollzugsdienstes).

Versetzung in den Ruhestand

Die Versetzung in den Ruhestand erfolgt wegen

  • Dienstunfähigkeit oder, sofern Sie im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit stehen,
  • auf Antrag

    • wegen Schwerbehinderung (nach Vollendung des 62. Lebensjahres) oder
    • nach Vollendung des 63. Lebensjahres.

Beamtinnen und Beamte auf Probe

Der Anspruch auf Ruhegehalt entsteht nur, sofern Sie wegen Dienstunfähigkeit, die in einem kausalen Zusammenhang mit einem Dienstunfall steht, in den Ruhestand versetzt wurden. Gegebenenfalls besteht bei Entlassung wegen Dienstunfähigkeit ein Anspruch auf Gewährung eines Unterhaltsbeitrags.

Hinweis

Über die Versetzung in den Ruhestand entscheiden die personalführenden Stellen.

Ihr Ruhegehalt wird anhand eines Ruhegehaltssatzes aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen ermittelt.

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