Ihr Ruhegehalt mindert sich um einen Versorgungsabschlag, wenn Sie vor Erreichen der für Sie geltenden Altersgrenze auf Antrag (mit oder ohne Schwerbehinderung) oder wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einem Dienstunfall oder auf einer Wehrdienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt werden.
Der Versorgungsabschlag beträgt für jedes volle Jahr, das Sie früher in den Ruhestand treten, 3,6 % des Ruhegehalts.
Für die Ermittlung des Versorgungsabschlags wird auf den Grund der Zurruhesetzung abgestellt. Für die Berechnung maßgebend ist damit der Zeitraum vom Beginn des Ruhestands bis zum Erreichen der für Sie geltenden Altersgrenze. Er gilt für die gesamte Dauer der Versorgungslaufzeit und wirkt sich auch auf die Hinterbliebenenversorgung aus.
Bei Versetzung in den Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit oder auf Antrag wegen Schwerbehinderung darf die Minderung 10,8 % nicht übersteigen. In den Fällen der Versetzung in den Ruhestand auf Antrag ohne Schwerbehinderung beträgt die Minderung maximal 14,4 %. Im Rahmen der Reform der Altersgrenzen im Beamtenrecht gibt es Übergangsregelungen.
Abschlagsfreier Ruhestand
Ein Versorgungsabschlag wird nicht erhoben, wenn Sie bei Versetzung in den Ruhestand das 65. Lebensjahr vollendet und mindestens 45 Jahre an berücksichtigungsfähigen Zeiten zurückgelegt haben. Entsprechendes gilt, wenn Sie nach Vollendung des 63. Lebensjahres wegen Dienstunfähigkeit, die nicht auf einer Dienstbeschädigung beruht, in den Ruhestand versetzt werden und mindestens 40 Jahre mit berücksichtigungsfähigen Zeiten zurückgelegt haben.