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Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage

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Ruhegehaltfähigkeit der Polizeizulage

Nachfolgend können Sie sich mithilfe von Antworten auf häufig gestellte Fragen über die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage beziehungsweise der Nachrichtendienstzulage für am 31. Dezember 2023 vorhandene Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger informieren.

  • Informieren Sie sich zur Berücksichtigung der Polizeizulage oder Nachrichtendienstzulage in den zur Verfügung gestellten Merkblättern:

    Als Versorgungsempfänger stellen Sie gegebenenfalls einen Antrag.

    Das ausgefüllte Formular schicken Sie an Ihre versorgungzahlende Stelle, das für Sie zuständige Service-Center.

    Kontakte der Service-Center

    Als aktive Beamtin oder aktiver Beamter haben Sie nichts zu veranlassen, die Prüfung erfolgt von Amts wegen.

  • Nachfolgendes Formular schicken Sie bitte an Ihre versorgungzahlende Stelle, das für Sie zuständige Service-Center.

  • Ja, als Teil des Ruhegehalts des Versorgungsurhebers, wenn der Versorgungsurheber sie bereits erhalten hat. Hinterbliebene sind nicht antragsberechtigt.

  • Die Service-Center, die Ihre Versorgung zahlen, bearbeiten den Antrag.

  • Nein, es gibt keine Eingangsbestätigung.

    Sicherlich möchte man gerne wissen, ob der Antrag angekommen ist. Der Versand von Eingangsbestätigungen würde aber sehr viel Personal binden, das dann bei der tatsächlichen Bearbeitung der Anträge fehlt.

  • Nein, das müssen Sie nicht. Die Zulage wird von Amts wegen berücksichtigt.

  • Nein, das müssen Sie nicht.

  • Die Antragstellung muss bis 31. Dezember 2024 erfolgen. Beantragen Sie die Polizeizulage danach, wird sie erst ab Beginn des Antragsmonats berücksichtigt.

  • Ja, das ist möglich.

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