Nachfolgend können Sie sich mithilfe von Antworten auf häufig gestellte Fragen über die Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage beziehungsweise der Nachrichtendienstzulage für am 31. Dezember 2023 vorhandene Ruhegehaltsempfängerinnen und Ruhegehaltsempfänger informieren.
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Informieren Sie sich zur Berücksichtigung der Polizeizulage oder Nachrichtendienstzulage in den zur Verfügung gestellten Merkblättern:
Merkblatt 03635 "Information zur Berücksichtigung der Polizeizulage"
Merkblatt 03636 "Information zur Berücksichtigung der Nachrichtendienstzulage"
Als Versorgungsempfänger stellen Sie gegebenenfalls einen Antrag.
Formular 03634 "Antrag auf Ruhegehaltsfähigkeit der Polizeizulage/Nachrichtendienstzulage (BeamtVG)"
Das ausgefüllte Formular schicken Sie an Ihre versorgungzahlende Stelle, das für Sie zuständige Service-Center.
Als aktive Beamtin oder aktiver Beamter haben Sie nichts zu veranlassen, die Prüfung erfolgt von Amts wegen.
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Nachfolgendes Formular schicken Sie bitte an Ihre versorgungzahlende Stelle, das für Sie zuständige Service-Center.
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Ja, als Teil des Ruhegehalts des Versorgungsurhebers, wenn der Versorgungsurheber sie bereits erhalten hat. Hinterbliebene sind nicht antragsberechtigt.
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Die Service-Center, die Ihre Versorgung zahlen, bearbeiten den Antrag.
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Nein, es gibt keine Eingangsbestätigung.
Sicherlich möchte man gerne wissen, ob der Antrag angekommen ist. Der Versand von Eingangsbestätigungen würde aber sehr viel Personal binden, das dann bei der tatsächlichen Bearbeitung der Anträge fehlt.
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Nein, das müssen Sie nicht. Die Zulage wird von Amts wegen berücksichtigt.
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Nein, das müssen Sie nicht.
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Die Antragstellung muss bis 31. Dezember 2024 erfolgen. Beantragen Sie die Polizeizulage danach, wird sie erst ab Beginn des Antragsmonats berücksichtigt.
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Ja, das ist möglich.