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Informationen zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung zum 1. Januar 2021

Am 9. Dezember 2020 wurde die Neunte Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Gewährung von Beihilfe in Krankheits-, Pflege- und Geburtsfällen (Bundesbeihilfeverordnung - BBhV) im Bundesgesetzblatt verkündet.

Die Neunte Änderungsverordnung der BBhV tritt am 1. Januar 2021 in Kraft. Damit gelten die neuen leistungsrechtlichen Regelungen für alle ab dem Jahr 2021 entstandenen Aufwendungen. Mit der Änderungsverordnung erfolgen wichtige Neuerungen und Konkretisierungen zur Erstattungsfähigkeit von Aufwendungen und damit zur Geltendmachung von Beihilfeleistungen.

Hervorzuheben ist insbesondere die Anhebung der Einkommensgrenze auf 20.000 Euro für die Berücksichtigungsfähigkeit der Aufwendungen von Ehegattinnen, Ehegatten, Lebenspartnerinnen und Lebenspartnern.

Konkretisiert werden zudem die Regelungen zur Erstattungsfähigkeit von Fahrtkosten und der Aufwendungen bei Rehabilitationsmaßnahmen.

Weitere Regelungen aus dem Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, zum Beispiel Leistungen der Psychotherapie, werden wirkungsgleich beziehungsweise in Anlehnung an diese in die BBhV übertragen.

Alle wesentlichen Änderungen hat das Bundesverwaltungsamt in einem Merkblatt zusammengefasst:

Merkblatt - Neunte Verordnung zur Änderung der BundesbeihilfeverordnungPDF | 299 KB

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