Auswirkungen für Ausgleichsberechtigte
Als ausgleichsberechtigte Person haben Sie gegenüber dem Versorgungsträger (Bund) der ausgleichspflichtigen Person einen Anspruch auf laufende Zahlungen aus dem Versorgungsausgleich nach Maßgabe des Bundesversorgungsteilungsgesetzes.
Der Zahlungsanspruch aus dem übertragenen Anrecht besteht ab dem Monat, in dem Sie eine Leistung aus Ihrem Alterssicherungssystem wegen Alters oder Dienst- oder Erwerbsunfähigkeit erhalten können.
Die Ihnen zustehenden Leistungen unterliegen der Einkommensteuer sowie der Beitragspflicht in der Kranken- und Pflegeversicherung.
Antrag auf Zahlungen aus dem Versorgungsausgleich
Die Zahlung von erworbenen Anrechten aus dem Versorgungsausgleich ist antragsgebunden.
Das Vorliegen der Voraussetzungen für die Zahlung des Versorgungsausgleichs müssen Sie belegen. Der Nachweis kann beispielsweise durch Vorlage des Rentenbescheids der gesetzlichen Rentenversicherung erfolgen.
Für Ihren Antrag können Sie das Formular 03608 "Antrag auf Zahlung aus dem Versorgungsausgleich" verwenden.
Anträge sind an Ihr zuständiges Service-Center zu richten:
Personenkreis | Zuständiges Service-Center |
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für (ehemalige) Besoldungsempfänger im Bereich des Bundesministeriums der Verteidigung (BMVg) einschließlich Geschäftsbereich | Welches nachfolgende Service-Center für Sie zuständig ist, können Sie der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich entnehmen.
Service-Center Düsseldorf
Service-Center Stuttgart
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für den Bereich der übrigen obersten Bundesbehörden einschließlich Geschäftsbereich |
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Auswirkungen auf Hinterbliebenenversorgung, Hinterbliebenenaltersgeld
Stirbt die ausgleichsberechtigte Person und sind versorgungsberechtigte Hinterbliebene vorhanden, stehen diesen gemäß den Regelungen des Beamten- oder Soldatenversorgungsgesetzes entsprechende Hinterbliebenenleistungen zu.
Die Zahlung ist antragsgebunden.