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Überblick zum Versorgungsausgleich

Bis zum 31. August 2009 wurden die in der Ehe oder Lebenspartnerschaft erworbenen Anwartschaften, wie beispielsweise in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Beamtenversorgung, der Soldatenversorgung oder einer betrieblichen Altersversorgung, der Geschiedenen saldiert und in Höhe der Hälfte des Differenzbetrags ausgeglichen (externe Teilung). Mit dem Gesetz zur Strukturreform des Versorgungsausgleichs wurden die Bestimmungen zum Versorgungsausgleich ab dem 1. September 2009 umfassend neu geregelt. Seitdem werden die in der Ehe oder Lebenspartnerschaft aufgebauten Versorgungsanrechte im jeweiligen Versorgungssystem zwischen den Ehegatten oder Lebenspartnern hälftig geteilt.

Teilung von Anrechten aus dem Versorgungsausgleich

Dem Grundsatz des reformierten Versorgungsausgleichs folgend sind Versorgungsanrechte in der Regel intern zu teilen. Dabei wird die Hälfte jedes in der Ehezeit oder Lebenspartnerschaft erworbenen Anrechts bei jedem Ehegatten oder Lebenspartner intern im Versorgungssystem der jeweils ausgleichspflichtigen Person ausgeglichen. Im Gegensatz zur externen Teilung findet also keine Übertragung auf ein anderes Versorgungssystem statt.

Das bedeutet, dass die jeweils ausgleichsberechtigte Person gegenüber dem Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person ein eigenständiges Anrecht in Höhe des Ausgleichswertes des jeweiligen Versorgungsanrechts erwirbt.

Anrechte aus einem Beamtenverhältnis auf Widerruf sowie aus einem Dienstverhältnis einer Soldatin oder eines Soldaten auf Zeit sind stets durch Begründung eines Anrechts in der gesetzlichen Rentenversicherung auszugleichen.

Hinweis

Die Bundesländer sehen bislang keine interne Teilung vor. Dort bestehende Anrechte sind deshalb weiterhin über die gesetzliche Rentenversicherung auszugleichen (externe Teilung).


Abänderung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich

Bei rechtlichen oder tatsächlichen Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit, die auf den Ausgleichswert eines Anrechts zurückwirken und zu einer wesentlichen Wertänderung führen, ändert das Gericht auf Antrag die Entscheidung in Bezug auf dieses Anrecht ab. Etwaige Anträge sind beim zuständigen Familiengericht zu stellen und werden nur dann berücksichtigt, wenn die sich ergebende Wertänderung mindestens fünf Prozent des bisherigen Ausgleichswertes beträgt.

Unerheblich ist, ob sich die Änderungen zugunsten oder zulasten der ausgleichspflichtigen Person auswirken.

Eine erneute Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft hat keine Auswirkungen auf den durchgeführten Versorgungsausgleich.

Weiterführende Informationen finden Sie im Merkblatt zum Versorgungsausgleich.

Merkblatt Versorgungsausgleich

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