Ob und in welcher Höhe ein Versorgungsausgleich durchzuführen ist, entscheidet allein das zuständige Familiengericht. Das Familiengericht stellt hierzu die Dauer der Ehezeit oder Lebenspartnerschaft fest und ermittelt aufgrund von Auskünften der Versorgungs- und Rententräger die Höhe der während der Ehe oder Partnerschaft erworbenen Versorgungsanrechte.
Diese werden vom Familiengericht als Ausgangsbetrag für die Ermittlung des Ausgleichswertes herangezogen.
Liegen im Zeitraum vom Ende der Ehe bis zum Eintritt in den Ruhestand allgemeine Erhöhungen oder Verminderungen der Dienstbezüge (Besoldungsanpassungen), ist der vom Familiengericht ermittelte Ausgleichswert entsprechend fortzuschreiben.
Daraus ergibt sich der Kürzungsbetrag, der dann später von Ihren Versorgungsbezügen monatlich einbehalten wird.
Vom Eintritt in den Ruhestand an erhöht oder vermindert sich der Kürzungsbetrag in dem Verhältnis, in dem sich das Ruhegehalt oder das Altersgeld vor Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften durch Besoldungsanpassungen erhöht oder vermindert.