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Hinweise zum Versorgungsanspruch

Ihr Versorgungsanspruch entsteht regelmäßig, wenn Sie die für Sie maßgebende Altersgrenze erreicht haben oder wegen Dienstunfähigkeit vorzeitig in den Ruhestand versetzt werden.

Der Anspruch auf Ruhegehalt setzt eine Dienstzeit von mindestens fünf Jahren voraus (Wartezeit). Werden Sie wegen einer Dienstbeschädigung in den Ruhestand versetzt, entfällt diese Wartezeit. Das Ruhegehalt wird aus den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und den ruhegehaltfähigen Dienstzeiten berechnet.

Zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen gehören:

  • das letzte Grundgehalt (wenn es mindestens zwei Jahre bezogen wurde)
  • der Familienzuschlag der Stufe 1
  • Amtszulage und Zulage für fliegerische Verwendung
  • Leistungsbezüge, soweit sie ruhegehaltfähig sind

Weitere Informationen zu den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen

Der Ruhegehaltssatz beträgt für jedes in Vollzeit zurückgelegte Jahr der ruhegehaltfähigen Dienstzeit 1,79375 %.

Der Höchstruhegehaltssatz beträgt 71,75 %.

Die Ermittlung Ihres Ruhegehalts erfolgt durch Multiplikation der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge mit dem Ruhegehaltssatz.

Mindestversorgung

Unabhängig von den ruhegehaltfähigen Dienstbezügen und dem erreichten Ruhegehaltssatz wird eine Mindestversorgung garantiert. Diese beträgt 35 % Ihrer ruhegehaltfähigen Dienstbezüge oder (wenn dies günstiger ist) 65 % der ruhegehaltfähigen Dienstbezüge aus der Endstufe der Besoldungsgruppe A 4, zuzüglich 30,68 Euro.

Seit 1. April 2021 beträgt die Mindestversorgung aus A 4 (ohne Familienzuschlag) brutto 1.800,05 Euro.

Altersgeld

Bei einem freiwilligen vorzeitigen Ausscheiden aus dem Bundesdienst erlischt der Anspruch auf ein Ruhegehalt. Es besteht (alternativ zur Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung) grundsätzlich die Möglichkeit, ein Altersgeld nach dem Altersgeldgesetz in Anspruch zu nehmen.

Informationen zum Altersgeld

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