Geldwäscheprävention - Ein Thema für mich?!
Geldwäsche - das klingt nach organisiertem Verbrechen und internationaler Kriminalität im ganz großen Stil. Betroffen sind aber nicht nur weltweit agierende Konzerne, sondern auch regional tätige Betriebe. Rechtschaffene Unternehmen werden von Kriminellen nicht selten missbraucht, um Geld zu waschen. Diese versuchen dabei, Investitionen zu tätigen, mit denen illegal erworbene Gewinne aus schweren Straftaten so in den legalen Wirtschaftskreislauf eingeführt werden, dass die illegale Herkunft des Geldes nicht mehr nachvollzogen werden kann.
Dagegen wendet sich das Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten - Geldwäschegesetz (GwG) - und verpflichtet in Deutschland tätige Wirtschaftsakteure, bei der Geldwäscheprävention aktiv mitzuwirken. Die mitwirkungspflichtigen Personen und Unternehmen werden daher auch "Verpflichtete" genannt.
Versäumnisse bei der Geldwäscheprävention, zu der auch die Verhinderung von Terrorismusfinanzierung gehört, können für Unternehmen schwerwiegende Folgen haben. Der wirtschaftliche Schaden, den die Betroffenen im Geldwäschefall nicht selten erleiden, ist dabei nicht das einzige Problem. Für Pflichtverletzungen nach dem GwG, die keines direkten Bezugs zu einer Geldwäschestraftat bedürfen, können bei leichtfertigen oder vorsätzlichen Verstößen Bußgelder von bis zu 100.000 Euro verhängt werden, je Einzelfall. Je nach Schwere des Verstoßes kann die Höhe des Bußgeldes sogar bis zu 5 Millionen Euro oder bis zu 10 Prozent des Vorjahresumsatzes betragen.
Bildbeschreibung
Typische Irrtümer in Bezug auf Geldwäsche - Zitate:
- "Wir sind ein mittelständisches Unternehmen und in unserem Geschäftsfeld weit weg von internationaler Geldwäsche!"
- "Wir nehmen kein Bargeld und sind daher nicht gefährdet. Banktransaktionen sind eine sichere Sache gegen Geldwäsche!"
- "Geldwäscher sind ausschließlich auf schnelle, anonyme Geschäfte aus."
- "Wir kennen unsere Kunden. Geldwäsche würde in unseren Prozessen auffallen!"
Daneben droht ein Imageverlust durch die im Geldwäschegesetz vorgesehene Veröffentlichungspflicht. Die Aufsichtsbehörden haben bestandskräftige Maßnahmen und unanfechtbare Bußgeldentscheidungen auf ihren Internetseiten für die Dauer von fünf Jahren bekanntzumachen. Hierbei werden Art und Umfang des Verstoßes sowie die für den Verstoß verantwortlichen Personen genannt.
Daneben ermächtigt das Gesetz die Aufsichtsbehörden zu Maßnahmen und Anordnungen, um die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten sicherzustellen. Diese können im Verwaltungsverfahren auch durch empfindliche Zwangsgelder durchgesetzt werden.
Der Kreis der durch das GwG betroffenen Personen und Unternehmen ist groß. Eine genaue und abschließende Aufzählung findet sich in § 2 Absatz 1 GwG sowie auf folgender Seite:
Fachliche Informationen - Meldepflichtige
Gehören Sie zu einer der betroffenen Personen- oder Berufsgruppen, sind Sie Verpflichteter nach dem GwG und Ihnen obliegen verschiedene Aufgaben, Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung zu verhindern. Ihre Pflichten stützen sich auf drei Säulen:
Bildbeschreibung
Unter dem Dach der Geldwäscheprävention stützen sich Ihre aus dem Geldwäschegesetz resultierenden Pflichten auf drei Säulen:
- Risikomanagement
- Sorgfaltspflichten in Bezug auf Kunden
- Verdachtsmeldungen
Was dies für Sie im Einzelnen bedeutet, erfahren Sie im Überblick auf dieser Webseite.